453. Bundesgesetz: Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem
Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im
Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des
Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in
der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2
angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in
§ 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der
Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit
(Strukturverbesserung) von Unternehmungen gemäß
Abs. 1 durch Erleichterung der Finanzierung
von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen
zu dienen.
(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische
Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz
festgelegtem Aufgabenbereich die Förde-
rung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt,
wenn und insoweit die betreffenden juristischen
Personen Maßnahmen zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen
durchführen.
(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln
durchführt, werden von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch
a) Kreditkostenzuschüsse oder
b) in den Fällen des § 1 Abs. 3 auch durch
sonstige Zuschüsse.
§ 3. (1) Bei der Gewährung von Förderungen
müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.
(2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzungen und die Grundsätze
des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten
Erfolges notwendig oder zweckmäßig
ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender
Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.
§ 4. (1) Bei Gewährung von Förderungen
ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen,
daß
a) der Empfänger der Förderung über wesentliche
Umstände unvollständige oder falsche
Angaben macht,
b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch
Verschulden des Empfängers der Förderung
nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
c) die Förderung widmungswidrig verwendet
wird oder Bedingungen durch Verschulden
des Empfängers der Förderung nicht eingehalten
werden, oder
d) soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen,
Berichte nicht erstattet, Nachweise
nicht beigebracht oder Überprüfungen
nicht ermöglicht werden.
(2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung
der Förderungsmittel zuzüglich einer
Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung
bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert
über dem Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.
§ 5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht
nicht.
§ 6. (1) Der Bund hat sich zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit
die Förderung in der Gewährung von Kreditkostenzuschüssen
(§ 2 lit. a) besteht, der im
Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der
Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft
mit beschränkter Haftung", im folgenden
kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.
(2) Zu diesem Zweck hat der Bund mit der
Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der
Vertrag hat insbesondere festzulegen
a) die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr
übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchzuführen
und die ihr zur Verfügung gestellten
Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
b) das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche
Richtlinien (§ 7 Abs. 1) für die
Gewährung von Förderungen zu geben;
c) die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig,
insbesondere vertragswidrig gegebene
oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern
(§ 4);
d) die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht
über die Gesellschaft.
(3) Kommt ein Vertrag nach Abs. 2 nicht
zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den
Förderungswerbern Verträge über die Gewährung
von Förderungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu schließen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat bei der Festlegung der
Richtlinien (§ 6 Abs. 2 lit. b) die Zielsetzungen
des § 1 und die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu
berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen
Einsatz der zur Verfügung gestellten
Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung
von Förderungen auf die Rentabilität und
Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens
Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
unter Berücksichtigung der Zielsetzung und
der Grundsätze des § 1 festzulegen, bis zu
welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen
gemäß § 2 lit. a gewährt werden können.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
für seine Förderungstätigkeit nach diesem
Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach
ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Abs. 1
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat sich nach Maßgabe des
Abs. 2 bei der Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen
Aufgaben des Bundes nach diesem
Bundesgesetz eines Beirates zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat den Beirat vor der Festlegung
der Richtlinien (§ 7) zu hören. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, im Falle
des § 6 Abs. 1 die Gesellschaft, hat den Beirat zu
Ansuchen jener Förderungswerber zu hören, für
die in den Richtlinien (§ 7) ausdrücklich eine von
der allgemeinen abweichende Behandlung hinsichtlich
Höhe oder Laufzeit der Kreditkostenzuschüsse
oder Kredite vorgesehen ist. Außerdem
hat die Gesellschaft dem Beirat einen jährlichen
Bericht über die Zahl der gewährten Förderungen
sowie deren Art zu erstatten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat in den Beirat zwei Beamte des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie zu entsenden. Er hat ferner die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern,
fünf Vertreter, und den Österreichischen
Arbeiterkammertag aufzufordern, zwei Vertreter
in den Beirat zu entsenden. Diese Vertreter
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie in den Beirat zu berufen,
wenn sie zum Nationalrat wählbar sind.
(4) In den Beirat entsendete oder berufene Mitglieder
dürfen im Fall des § 6 Abs. 1 weder in
einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen
noch Mitglied eines ihrer Organe sein.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann ein von ihm berufenes Beiratsmitglied
abberufen, wenn es nicht mehr berufungsfähig
ist oder nicht die Gewähr bietet,
daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.
(6) Den Vorsitz im Beirat führt jeweils einer
der Beamten des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie. Der Beirat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu führen.
(8) Das Amt der Mitglieder des Beirates ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Mitglieder des Beirates bei
der Berufung zu verpflichten, über den Verlauf
der Beratungen des Beirates sowie über die ihnen
bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer in den
Fällen dienstlicher Berichterstattung, Verschwiegenheit
zu bewahren und sich der Verwertung
der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.
§ 9. Soweit die Förderung in der Gewährung
von sonstigen Zuschüssen gemäß § 2 lit. b besteht,
hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern
Verträge zu schließen.
Abschnitt II
FINANZRECHTLICHE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10. (1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind
im Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in der
Höhe von insgesamt 3 von Hundert der Einnahmen
aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen.
(2) Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel
nach Abs. 1 sind die Einnahmen
aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen
Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres
zugrunde zu legen.
§ 11. Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der
Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer
und von der Abgabe von Vermögen,
die der Erbschaftssteuer entzogen sind
(Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch
dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und
Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren
und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 12. (1) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen
Aufgaben des Bundes nach diesem
Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.