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453. Bundesgesetz: Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Bundesgesetz: Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem

Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von

Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im

Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des

Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in

der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2

angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in

§ 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der

Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit

(Strukturverbesserung) von Unternehmungen gemäß

Abs. 1 durch Erleichterung der Finanzierung

von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen

zu dienen.

(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische

Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz

festgelegtem Aufgabenbereich die Förde-

rung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt,

wenn und insoweit die betreffenden juristischen

Personen Maßnahmen zur Verbesserung der

Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen

durchführen.

(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln

durchführt, werden von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch

a) Kreditkostenzuschüsse oder

b) in den Fällen des § 1 Abs. 3 auch durch

sonstige Zuschüsse.

§ 3. (1) Bei der Gewährung von Förderungen

müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.

(2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme

auf die Zielsetzungen und die Grundsätze

des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten

Erfolges notwendig oder zweckmäßig

ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender

Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.

§ 4. (1) Bei Gewährung von Förderungen

ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen,

daß

a) der Empfänger der Förderung über wesentliche

Umstände unvollständige oder falsche

Angaben macht,

b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch

Verschulden des Empfängers der Förderung

nicht rechtzeitig durchgeführt wird,

c) die Förderung widmungswidrig verwendet

wird oder Bedingungen durch Verschulden

des Empfängers der Förderung nicht eingehalten

werden, oder

d) soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen,

Berichte nicht erstattet, Nachweise

nicht beigebracht oder Überprüfungen

nicht ermöglicht werden.

(2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung

der Förderungsmittel zuzüglich einer

Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung

bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert

über dem Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.

§ 5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von

Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht

nicht.

§ 6. (1) Der Bund hat sich zur Durchführung

der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit

die Förderung in der Gewährung von Kreditkostenzuschüssen

(§ 2 lit. a) besteht, der im

Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der

Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft

mit beschränkter Haftung", im folgenden

kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bund mit der

Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der

Vertrag hat insbesondere festzulegen

a) die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr

übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durchzuführen

und die ihr zur Verfügung gestellten

Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

b) das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche

Richtlinien (§ 7 Abs. 1) für die

Gewährung von Förderungen zu geben;

c) die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig,

insbesondere vertragswidrig gegebene

oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern

(§ 4);

d) die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht

über die Gesellschaft.

(3) Kommt ein Vertrag nach Abs. 2 nicht

zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den

Förderungswerbern Verträge über die Gewährung

von Förderungen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu schließen.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat bei der Festlegung der

Richtlinien (§ 6 Abs. 2 lit. b) die Zielsetzungen

des § 1 und die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu

berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen

Einsatz der zur Verfügung gestellten

Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung

von Förderungen auf die Rentabilität und

Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens

Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

unter Berücksichtigung der Zielsetzung und

der Grundsätze des § 1 festzulegen, bis zu

welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen

gemäß § 2 lit. a gewährt werden können.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

für seine Förderungstätigkeit nach diesem

Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach

ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Abs. 1

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat sich nach Maßgabe des

Abs. 2 bei der Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen

Aufgaben des Bundes nach diesem

Bundesgesetz eines Beirates zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat den Beirat vor der Festlegung

der Richtlinien (§ 7) zu hören. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, im Falle

des § 6 Abs. 1 die Gesellschaft, hat den Beirat zu

Ansuchen jener Förderungswerber zu hören, für

die in den Richtlinien (§ 7) ausdrücklich eine von

der allgemeinen abweichende Behandlung hinsichtlich

Höhe oder Laufzeit der Kreditkostenzuschüsse

oder Kredite vorgesehen ist. Außerdem

hat die Gesellschaft dem Beirat einen jährlichen

Bericht über die Zahl der gewährten Förderungen

sowie deren Art zu erstatten.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat in den Beirat zwei Beamte des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie zu entsenden. Er hat ferner die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern,

fünf Vertreter, und den Österreichischen

Arbeiterkammertag aufzufordern, zwei Vertreter

in den Beirat zu entsenden. Diese Vertreter

hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie in den Beirat zu berufen,

wenn sie zum Nationalrat wählbar sind.

(4) In den Beirat entsendete oder berufene Mitglieder

dürfen im Fall des § 6 Abs. 1 weder in

einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen

noch Mitglied eines ihrer Organe sein.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann ein von ihm berufenes Beiratsmitglied

abberufen, wenn es nicht mehr berufungsfähig

ist oder nicht die Gewähr bietet,

daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt jeweils einer

der Beamten des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie. Der Beirat faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu führen.

(8) Das Amt der Mitglieder des Beirates ist ein

unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Mitglieder des Beirates bei

der Berufung zu verpflichten, über den Verlauf

der Beratungen des Beirates sowie über die ihnen

bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer in den

Fällen dienstlicher Berichterstattung, Verschwiegenheit

zu bewahren und sich der Verwertung

der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.

§ 9. Soweit die Förderung in der Gewährung

von sonstigen Zuschüssen gemäß § 2 lit. b besteht,

hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern

Verträge zu schließen.

Abschnitt II

FINANZRECHTLICHE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10. (1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind

im Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in der

Höhe von insgesamt 3 von Hundert der Einnahmen

aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen.

(2) Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel

nach Abs. 1 sind die Einnahmen

aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen

Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres

zugrunde zu legen.

§ 11. Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach

diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der

Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer

und von der Abgabe von Vermögen,

die der Erbschaftssteuer entzogen sind

(Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch

dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und

Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren

und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 12. (1) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen

Aufgaben des Bundes nach diesem

Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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