453. Verordnung: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Verpackte Lebensmittel sind, sofern
sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gebracht werden,
entsprechend den Bestimmungen des § 4 zu kennzeichnen.
(2) Verpackt im Sinne des Abs. 1 sind alle
Lebensmittel, die in Behältnisse oder Packungen
abgefüllt oder abgepackt sind und im Kleinhandel
abgegeben werden.
(3) Nicht als verpackt im Sinne des Abs. 2
gelten
a) Lebensmittel, die in Gegenwart des Letztverbrauchers
in Behältnisse oder Packungen
abgefüllt oder abgepackt werden,
b) Lebensmittel in Sammelpackungen, wenn
die darin enthaltenen Einzelstücke gekennzeichnet
sind und die Art der Sammelverpackung
dies erkennen läßt.
Kennzeichnung
§ 2. (1) Die Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen. Wenn
dies auf dem Behältnis oder der Packung nicht
möglich oder untunlich ist, kann die Kennzeichnung
im örtlichen Bereich, in dem die verpackten
Lebensmittel feilgehalten werden,
erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 hat in
lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
zu erfolgen.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind
1. die handelsübliche Bezeichnung oder eine
sonstige Bezeichnung, die zusammen mit anderen
Angaben das Lebensmittel seinem Wesen nach
bestimmt;
2. a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz der erzeugenden, verpackenden
oder vertreibenden Unternehmung,
bei ausländischen Erzeugnissen
außerdem das Erzeugungsland, oder
b) die Aufschrift „Erzeugt in " mit
Angabe des Erzeugungsortes und des Erzeugungslandes;
3. das Füllgewicht nach metrischem System,
das ist das durchschnittliche Gewicht des zur
Verpackung gelangenden Lebensmittels, wobei
technisch und technologisch bedingte Abweichungen
zu tolerieren sind;
4. das Füllvolumen nach metrischem System,
das ist das durchschnittliche Volumen des zur
Verpackung gelangenden Lebensmittels, wobei
technisch und technologisch bedingte Abweichungen
zu tolerieren sind;
5. die nach metrischem System angegebene
Roheinwaage der wertbestimmenden Bestandteile
zum Zeitpunkt der Verpackung, das ist die
zur Füllung gelangende Frucht-, Fisch- oder
Fleischmenge (bei Geflügelfleisch mit Knochen),
wobei technisch und technologisch bedingte Abweichungen
zu tolerieren sind;
6. Hinweise auf bei der Herstellung des verpackten
Lebensmittels angewendete Pasteurisierungs-,
Sterilisierungs-, Tiefkühl- und Trocknungsverfahren;.
7. Hinweise auf eine beschränkte Haltbarkeit
durch die Angabe „beschränkt haltbar" oder
„zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt";
8. die Lagerbedingungen in deutscher Sprache;
9. der Zeitpunkt der Verpackung oder der
Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung
der angegebenen Lagerbedingungen mindestens
haltbar ist, in unverschlüsselter Form,
bestimmt
a) nach dem Monat und Jahr,
b) nach dem Jahr;
10. der Zeitpunkt der Verpackung in verschlüsselter
Form;
11. die Angaben von Art und Menge zugesetzter
Vitamine;
12. die Angabe der Zahl der durchschnittlich
aus dem verpackten Lebensmittel herstellbaren
Mahlzeiten (Portionen) oder der zur Herstellung
einer bestimmten Einheit benötigten Menge;
13. die Angabe der Zahl der durchschnittlich
enthaltenen Eier oder Eidotter;
14. die Angabe der Stückzahl, wobei technisch
bedingte Abweichungen zu tolerieren sind;
15. die Angabe der Kakaobestandteile in
Gewichtsprozenten.
Warenkatalog
§ 4. Der Kennzeichnungspflicht unterliegen unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 folgende
verpackte Lebensmittel
1. Dauerwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9
lit. b und 11;
2. Tiefkühlwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz
— ausgenommen totes Geflügel (unzerteilt,
gerupft und ausgenommen) — im Umfang
des § 3 Z. 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11;
3. Halbdauerwaren von Fleisch oder mit
Fleischzusatz, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 7,
8, 9 lit. a und 11;
4. Dauerwaren von Fischen und Krustentieren
oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9 lit. b
und 11;
5. Tiefkühlwaren von Fischen und Krustentieren
oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 6, 8, 10
und 11;
6. Halbdauerwaren von Fischen und Krustentieren
oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 9
lit. a und 11;
7. Gemüsedauerwaren — ausgenommen Hülsenfrüchte,
trocken und ausgelöst, auch geschält
oder gebrochen — im Umfang des § 3
Z. 1,2,3,5,6, 8, 10 und 11;
8. Tiefkühlwaren von Gemüse, im Umfang des
§ 3Z. 1,2,3,6,8, 10 und 11;
9. Halbdauerwaren von Gemüse, im Umfang
des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 10 und 11;
10. Gemüsesaft, im Umfang des § 3 Z. 1, 2,
4, 8 und 11;
11. Obstdauerwaren — ausgenommen Zitrusfrüchte,
Weintrauben und Dauerwaren der Zolltarifnummer
08.05 — im Umfang des § 3 Z. 1,
2,3,5,6,8, 10 und 11;
12. Tiefkühlwaren von Obst, im Umfang des
§ 3 Z. 1,2,3,6, 8, 10 und 11;
13. Marmelade (Jam, Konfitüre), Obstgelée,
im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3 und 11;
14. Fruchtsaft und Fruchtsirup, im Umfang des
§ 3 Z. 1,2, 4, 6 und 11;
15. Halbdauerwaren von Obst, im Umfang
des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 10 und 11;
16. Diätetische Lebensmittel, einschließlich
Kindernährmittel, im Umfang des § 3 Z. 1, 2,
6, 7, 8, 9 lit. a, 11 und wahlweise 3 oder 4;
17. Extrakte aus Fleisch und anderen eiweißhaltigen
Stoffen, Erzeugnisse daraus, Ersatzmittel
der genannten Extrakte und Erzeugnisse, im Umfang
des § 3 Z. 1, 2, 11 und wahlweise 3, 4
oder 12;
18. Vollei und Eigelb, im Umfang des § 3 Z. 1,
2,3, 6, 8 und 13;
19. Back- und Puddingpulver, im Umfang des
§ 3 Z. 1, 2, 8 und 12;
20. Zuckerwaren, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 11
und wahlweise 3 oder 14;
21. Schokolade in Tafeln, Rippen, Riegeln und
Blöcken, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 11 und 15;
22. a) Schokoladewaren im Umfang des § 3
Z. 1, 2, 11, 15 und wahlweise 3 oder 14;
b) Schokoladewaren in Phantasieformen, im
Umfang des § 3 Z. 1, 2 und 3;
23. Dauerbackwaren, im Umfang des § 3 Z. 1,
2, 8, 11 und wahlweise 3 oder 14;
24. Kaffee, Kaffeextrakt und ihre Ersatzstoffe,
Tee und Mate und ihre Extrakte, im Umfang des
§ 3 Z. 1, 2, 8 und wahlweise 3 oder 12;
25. Teigwaren, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3
und 13;
26. Schnittbrot, Zwieback und Brösel, im Umfang
des § 3 Z. 1, 2 und wahlweise 3 oder 14;
27. Haferflocken, Hafermark, Hafergrütze und
Hafermehl, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 8 und
wahlweise 3 oder 12;
28. Reis, im Umfang des § 3 Z. 1, 2 und 3;
29. Speiseöle und Speisefette, im Umfang des
§ 3 Z. 1, 2, 8, 10, 11 und wahlweise 3 oder 4.
Sonderregelung
§ 5. (1) Die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung
(§ 3 Z. 1) ist bei den im "Warenkatalog
des § 4 angeführten Waren nicht erforderlich,
wenn das Lebensmittel durch seine Form, Aufmachung
oder Art der Verpackung unzweifelhaft
erkennbar ist.
(2) Verpackte Lebensmittel bis zu einem
Gesamtgewicht von 50 Gramm (Kleinpackungen)
und Warenproben, die als solche gekennzeichnet
sind, unterliegen der Kennzeichnungspflicht nur
im Umfange des § 3 Z. 1 und 2.
(3) Lebensmittel, die in Flaschen (§ 3 der
Flaschenverordnung, BGBl. Nr. 182/1968) abgefüllt
sind, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht
im Umfang des § 3 Z. 4.
Verantwortlichkeit
§ 6. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser
Verordnung ist der Verpacker, bei Lohnaufträgen
der Auftraggeber, bei Importware der Importeur
verantwortlich.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht entsprechen und vor deren
Inkrafttreten verpackt worden sind, dürfen noch
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung im Inland gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden.