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453. Verordnung: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 453. Verordnung: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1968

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

Kennzeichnungspflicht

§ 1. (1) Verpackte Lebensmittel sind, sofern

sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gebracht werden,

entsprechend den Bestimmungen des § 4 zu kennzeichnen.

(2) Verpackt im Sinne des Abs. 1 sind alle

Lebensmittel, die in Behältnisse oder Packungen

abgefüllt oder abgepackt sind und im Kleinhandel

abgegeben werden.

(3) Nicht als verpackt im Sinne des Abs. 2

gelten

a) Lebensmittel, die in Gegenwart des Letztverbrauchers

in Behältnisse oder Packungen

abgefüllt oder abgepackt werden,

b) Lebensmittel in Sammelpackungen, wenn

die darin enthaltenen Einzelstücke gekennzeichnet

sind und die Art der Sammelverpackung

dies erkennen läßt.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Die Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich

lesbar und unverwischbar anzubringen. Wenn

dies auf dem Behältnis oder der Packung nicht

möglich oder untunlich ist, kann die Kennzeichnung

im örtlichen Bereich, in dem die verpackten

Lebensmittel feilgehalten werden,

erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 hat in

lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern

zu erfolgen.

Kennzeichnungselemente

§ 3. Kennzeichnungselemente sind

1. die handelsübliche Bezeichnung oder eine

sonstige Bezeichnung, die zusammen mit anderen

Angaben das Lebensmittel seinem Wesen nach

bestimmt;

2. a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz der erzeugenden, verpackenden

oder vertreibenden Unternehmung,

bei ausländischen Erzeugnissen

außerdem das Erzeugungsland, oder

b) die Aufschrift „Erzeugt in " mit

Angabe des Erzeugungsortes und des Erzeugungslandes;

3. das Füllgewicht nach metrischem System,

das ist das durchschnittliche Gewicht des zur

Verpackung gelangenden Lebensmittels, wobei

technisch und technologisch bedingte Abweichungen

zu tolerieren sind;

4. das Füllvolumen nach metrischem System,

das ist das durchschnittliche Volumen des zur

Verpackung gelangenden Lebensmittels, wobei

technisch und technologisch bedingte Abweichungen

zu tolerieren sind;

5. die nach metrischem System angegebene

Roheinwaage der wertbestimmenden Bestandteile

zum Zeitpunkt der Verpackung, das ist die

zur Füllung gelangende Frucht-, Fisch- oder

Fleischmenge (bei Geflügelfleisch mit Knochen),

wobei technisch und technologisch bedingte Abweichungen

zu tolerieren sind;

6. Hinweise auf bei der Herstellung des verpackten

Lebensmittels angewendete Pasteurisierungs-,

Sterilisierungs-, Tiefkühl- und Trocknungsverfahren;.

7. Hinweise auf eine beschränkte Haltbarkeit

durch die Angabe „beschränkt haltbar" oder

„zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt";

8. die Lagerbedingungen in deutscher Sprache;

9. der Zeitpunkt der Verpackung oder der

Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung

der angegebenen Lagerbedingungen mindestens

haltbar ist, in unverschlüsselter Form,

bestimmt

a) nach dem Monat und Jahr,

b) nach dem Jahr;

10. der Zeitpunkt der Verpackung in verschlüsselter

Form;

11. die Angaben von Art und Menge zugesetzter

Vitamine;

12. die Angabe der Zahl der durchschnittlich

aus dem verpackten Lebensmittel herstellbaren

Mahlzeiten (Portionen) oder der zur Herstellung

einer bestimmten Einheit benötigten Menge;

13. die Angabe der Zahl der durchschnittlich

enthaltenen Eier oder Eidotter;

14. die Angabe der Stückzahl, wobei technisch

bedingte Abweichungen zu tolerieren sind;

15. die Angabe der Kakaobestandteile in

Gewichtsprozenten.

Warenkatalog

§ 4. Der Kennzeichnungspflicht unterliegen unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 folgende

verpackte Lebensmittel

1. Dauerwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9

lit. b und 11;

2. Tiefkühlwaren von Fleisch oder mit Fleischzusatz

— ausgenommen totes Geflügel (unzerteilt,

gerupft und ausgenommen) — im Umfang

des § 3 Z. 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11;

3. Halbdauerwaren von Fleisch oder mit

Fleischzusatz, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 7,

8, 9 lit. a und 11;

4. Dauerwaren von Fischen und Krustentieren

oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9 lit. b

und 11;

5. Tiefkühlwaren von Fischen und Krustentieren

oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 6, 8, 10

und 11;

6. Halbdauerwaren von Fischen und Krustentieren

oder mit Zusatz von Fischen und Krustentieren,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 9

lit. a und 11;

7. Gemüsedauerwaren — ausgenommen Hülsenfrüchte,

trocken und ausgelöst, auch geschält

oder gebrochen — im Umfang des § 3

Z. 1,2,3,5,6, 8, 10 und 11;

8. Tiefkühlwaren von Gemüse, im Umfang des

§ 3Z. 1,2,3,6,8, 10 und 11;

9. Halbdauerwaren von Gemüse, im Umfang

des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 10 und 11;

10. Gemüsesaft, im Umfang des § 3 Z. 1, 2,

4, 8 und 11;

11. Obstdauerwaren — ausgenommen Zitrusfrüchte,

Weintrauben und Dauerwaren der Zolltarifnummer

08.05 — im Umfang des § 3 Z. 1,

2,3,5,6,8, 10 und 11;

12. Tiefkühlwaren von Obst, im Umfang des

§ 3 Z. 1,2,3,6, 8, 10 und 11;

13. Marmelade (Jam, Konfitüre), Obstgelée,

im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3 und 11;

14. Fruchtsaft und Fruchtsirup, im Umfang des

§ 3 Z. 1,2, 4, 6 und 11;

15. Halbdauerwaren von Obst, im Umfang

des § 3 Z. 1, 2, 3, 7, 8, 10 und 11;

16. Diätetische Lebensmittel, einschließlich

Kindernährmittel, im Umfang des § 3 Z. 1, 2,

6, 7, 8, 9 lit. a, 11 und wahlweise 3 oder 4;

17. Extrakte aus Fleisch und anderen eiweißhaltigen

Stoffen, Erzeugnisse daraus, Ersatzmittel

der genannten Extrakte und Erzeugnisse, im Umfang

des § 3 Z. 1, 2, 11 und wahlweise 3, 4

oder 12;

18. Vollei und Eigelb, im Umfang des § 3 Z. 1,

2,3, 6, 8 und 13;

19. Back- und Puddingpulver, im Umfang des

§ 3 Z. 1, 2, 8 und 12;

20. Zuckerwaren, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 11

und wahlweise 3 oder 14;

21. Schokolade in Tafeln, Rippen, Riegeln und

Blöcken, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3, 11 und 15;

22. a) Schokoladewaren im Umfang des § 3

Z. 1, 2, 11, 15 und wahlweise 3 oder 14;

b) Schokoladewaren in Phantasieformen, im

Umfang des § 3 Z. 1, 2 und 3;

23. Dauerbackwaren, im Umfang des § 3 Z. 1,

2, 8, 11 und wahlweise 3 oder 14;

24. Kaffee, Kaffeextrakt und ihre Ersatzstoffe,

Tee und Mate und ihre Extrakte, im Umfang des

§ 3 Z. 1, 2, 8 und wahlweise 3 oder 12;

25. Teigwaren, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 3

und 13;

26. Schnittbrot, Zwieback und Brösel, im Umfang

des § 3 Z. 1, 2 und wahlweise 3 oder 14;

27. Haferflocken, Hafermark, Hafergrütze und

Hafermehl, im Umfang des § 3 Z. 1, 2, 8 und

wahlweise 3 oder 12;

28. Reis, im Umfang des § 3 Z. 1, 2 und 3;

29. Speiseöle und Speisefette, im Umfang des

§ 3 Z. 1, 2, 8, 10, 11 und wahlweise 3 oder 4.

Sonderregelung

§ 5. (1) Die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung

(§ 3 Z. 1) ist bei den im "Warenkatalog

des § 4 angeführten Waren nicht erforderlich,

wenn das Lebensmittel durch seine Form, Aufmachung

oder Art der Verpackung unzweifelhaft

erkennbar ist.

(2) Verpackte Lebensmittel bis zu einem

Gesamtgewicht von 50 Gramm (Kleinpackungen)

und Warenproben, die als solche gekennzeichnet

sind, unterliegen der Kennzeichnungspflicht nur

im Umfange des § 3 Z. 1 und 2.

(3) Lebensmittel, die in Flaschen (§ 3 der

Flaschenverordnung, BGBl. Nr. 182/1968) abgefüllt

sind, unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht

im Umfang des § 3 Z. 4.

Verantwortlichkeit

§ 6. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser

Verordnung ist der Verpacker, bei Lohnaufträgen

der Auftraggeber, bei Importware der Importeur

verantwortlich.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Lebensmittel, die den Bestimmungen dieser

Verordnung nicht entsprechen und vor deren

Inkrafttreten verpackt worden sind, dürfen noch

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung im Inland gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht

werden.

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