452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz verordnet
Die Verordnung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren
vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 239/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „bei der BRZ GmbH“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden
Studienjahres vorangegangen ist.“
3. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffern 4 bis 7 werden
angefügt
„4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr,
das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
5. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte
Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist,
6. Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem
Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
7. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das
dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.“
4. In § 2 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr“ jeweils
durch die Wortfolge „aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist“ ersetzt.
5. In § 2 wird nach der Ziffer 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffern 4 bis 9 werden
angefügt
„4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr,
das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem
Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
6. die gemäß § 32 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, erforderliche
Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung,
7. den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zum Zeitpunkt
der Antragstellung,
8. das Bestehen einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16
Abs. 2 ASVG, für den Zeitraum des Bezuges einer Studienbeihilfe und
9. die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem
Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.“
6. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Daten des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehegatten über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl.
Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres
vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der
Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen
Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.“
7. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „über das Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „über die BRZ
GmbH“ ersetzt.
8. Nach § 4 werden folgende §§ 4a, 4b und 4c eingefügt
„§ 4a. Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz
von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage
mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 StudFG
zu ermitteln
1. das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den §§ 20 bis 25a StudFG, soweit er für die
Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
2. die Ablegung von den Studienabschnitt oder das Studium abschließenden Prüfungen, soweit sie
für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich sind,
3. die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die
Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,
4. Vorstudien, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist.
§ 4b. Die Tatsache der automationsunterstützten Datenübermittlung ist den Studienbeihilfenwerbern
bekannt zu geben.
§ 4c. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.“
9. An den § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 1, 2, 3, 4a, 4b und 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2003 treten mit
1. Oktober 2003 in Kraft.“