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452_2003 AT

452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Auf Grund des § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit,

Generationen und Konsumentenschutz verordnet

Die Verordnung über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren

vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 239/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „bei der BRZ GmbH“

ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden

Studienjahres vorangegangen ist.“

3. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffern 4 bis 7 werden

angefügt

„4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr,

das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

5. anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte

Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen

ist,

6. Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem

Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

7. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das

dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.“

4. In § 2 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr“ jeweils

durch die Wortfolge „aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen

ist“ ersetzt.

5. In § 2 wird nach der Ziffer 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffern 4 bis 9 werden

angefügt

„4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr,

das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

5. Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem

Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

6. die gemäß § 32 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, erforderliche

Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung,

7. den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zum Zeitpunkt

der Antragstellung,

8. das Bestehen einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16

Abs. 2 ASVG, für den Zeitraum des Bezuges einer Studienbeihilfe und

9. die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem

Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.“

6. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Daten des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehegatten über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5

EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl.

Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres

vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der

Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen

Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.“

7. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „über das Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „über die BRZ

GmbH“ ersetzt.

8. Nach § 4 werden folgende §§ 4a, 4b und 4c eingefügt

„§ 4a. Folgende Daten des Antragstellers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz

von der Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage

mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Ausbildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 StudFG

zu ermitteln

1. das Vorliegen des günstigen Studienerfolges gemäß den §§ 20 bis 25a StudFG, soweit er für die

Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,

2. die Ablegung von den Studienabschnitt oder das Studium abschließenden Prüfungen, soweit sie

für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich sind,

3. die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die

Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist,

4. Vorstudien, soweit dies für die Entscheidung im Studienbeihilfenverfahren erforderlich ist.

§ 4b. Die Tatsache der automationsunterstützten Datenübermittlung ist den Studienbeihilfenwerbern

bekannt zu geben.

§ 4c. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte

Form für beide Geschlechter.“

9. An den § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 1, 2, 3, 4a, 4b und 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2003 treten mit

1. Oktober 2003 in Kraft.“

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