452. Verordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird
verordnet
Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im
jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Zuständige Personen
§ 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als
Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und
Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.