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452_1999 AT

452. Verordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)

Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird

verordnet

Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales

über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im

jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Zuständige Personen

§ 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als

Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und

Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

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