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452_1998 AT

452. Verordnung: Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet

§ 1. (1) Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes

erbrachten Dienstleistungen

1. für leitende Zollwachebeamte im Inspizierungsdienst einschließlich deren Stellvertreter, die im

Inspizierungsdienst eingebundenen Mitarbeiter der Organisationsabteilungen und für Zollwachebeamte

der mobilen Lagerüberwachung, sofern sie nicht unter Z 2 fallen, für Zollwachebeamte in

Kassen- oder Evidenzdienstfunktionen bei Grenzzollämtern, die zumindest ein Viertel der

Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für alle Zollwachebeamte, die

zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des

Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

2. für Zollwachebeamte der Zollwacheabteilungen für mobile Überwachung, der Sondereinsatzgruppen

bei den Zollämtern, im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst der Finanzstrafbehörden

und für dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Grenzzollämtern oder diesen

vergleichbaren Zolldienststellen, insbesondere Erst- bzw. Endstationen im grenzüberschreitenden

Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr, herangezogene Zollwachebeamte, sowie für alle

Zollwachebeamte, die zu zwei Dritteln ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verwendet

werden, 12,06% des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V.

§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen

außerhalb des Dienstplanes ist für die

1. in § 1 Z 1 genannten Dienstleistungen 50%,

2. in § 1 Z 2 genannten Dienstleistungen 66%

der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeit zugrunde zu legen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen vom 31. August 1992 betreffend die Bemessung der Vergütung für

besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 538/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 244/1994 außer Kraft.

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