452. Verordnung: Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet
§ 1. (1) Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes
erbrachten Dienstleistungen
1. für leitende Zollwachebeamte im Inspizierungsdienst einschließlich deren Stellvertreter, die im
Inspizierungsdienst eingebundenen Mitarbeiter der Organisationsabteilungen und für Zollwachebeamte
der mobilen Lagerüberwachung, sofern sie nicht unter Z 2 fallen, für Zollwachebeamte in
Kassen- oder Evidenzdienstfunktionen bei Grenzzollämtern, die zumindest ein Viertel der
Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für alle Zollwachebeamte, die
zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des
Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
2. für Zollwachebeamte der Zollwacheabteilungen für mobile Überwachung, der Sondereinsatzgruppen
bei den Zollämtern, im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst der Finanzstrafbehörden
und für dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Grenzzollämtern oder diesen
vergleichbaren Zolldienststellen, insbesondere Erst- bzw. Endstationen im grenzüberschreitenden
Straßen-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr, herangezogene Zollwachebeamte, sowie für alle
Zollwachebeamte, die zu zwei Dritteln ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verwendet
werden, 12,06% des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V.
§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen
außerhalb des Dienstplanes ist für die
1. in § 1 Z 1 genannten Dienstleistungen 50%,
2. in § 1 Z 2 genannten Dienstleistungen 66%
der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeit zugrunde zu legen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 31. August 1992 betreffend die Bemessung der Vergütung für
besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 538/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 244/1994 außer Kraft.