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452_1994 AT

452. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Haiti

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Haiti

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30 a/1991, wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Haiti wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die vom Ausschuß des Sicherheitsrates nach Resolution 841 (1993) genehmigt wurde.

§ 2. Zivile Waffen und zivile Munition im Sinne dieser Verordnung sind Waffen und Munition im Sinne der §§ 1 und 4 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, ausgenommen Kriegsmaterial im Sinne des § 4 a des Waffengesetzes 1986.

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