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452_1993 AT

452. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Japan zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Beilage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Japan zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Beilage

(Übersetzung)

Wien, am 16. Juni 1993

Exzellenz,

Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden Japans und der Republik Österreich betreffend das Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der Republik Österreich, unterzeichnet in Wien am 7. März 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1989, (in der Folge als „Abkommen" bezeichnet), die am 28. und 29. Oktober 1992 in Wien stattfanden, und vorzuschlagen, daß der gegenwärtige Flugstreckenplan zum Abkommen durch den angeschlossenen, geänderten Flugstreckenplan ersetzt wird.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das am Tage der Antwort Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Ryoji Onodera

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in der Republik Österreich

Seine Exzellenz Dr. Alois MOCK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

Beilage

FLUGSTRECKENPLAN

1. Flugstrecken, die von dem oder den von Japan namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden

a) Punkte in Japan — ein Punkt in Alaska — ein Punkt in Europa — Wien — ein Punkt darüber hinaus in Europa,

b) Punkte in Japan — vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) — Wien — ein Punkt darüber hinaus in Europa,

c) Punkte in Japan — Moskau — zwei Punkte in Europa — Wien — drei Punkte darüber hinaus in Europa.

Bemerkungen: 1 Bezüglich der „zwei Punkte in Europa" auf Flugstrecke „c" wird festgehalten, daß das/die von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zwischen den zwei Punkten in Europa und Wien Verkehrsrechte nur für seine/ihre eigenen Passagiere im Zwischenstopp genießen. 2 Auf Flugstrecke „c" ist dem/den von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung der zwei Punkte in Europa und eines von drei Punkten darüber hinaus in Europa erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet.

2. Flugstrecken, die von dem oder den von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden

a) Punkte in Österreich — ein Punkt in Europa — ein Punkt in Alaska — Tokio

b) Punkte in Österreich — vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) — Tokio,

c) Punkte in Österreich — Moskau — Tokio — Osaka.

Bemerkungen: 1 Auf der Flugstrecke „c" wird Osaka nicht durch den selben Flug wie Tokio bedient. 2 Auf Flugstrecke „c" ist dem/den von der Republik Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung Osa-

kas erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet.

3. Die von dem/den namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 16. Juni 1993

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer Exzellenz mit heutigem Datum zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... zu erneuern."

Ich beehre mich weiters, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung den Vorschlag der japanischen Regierung annimmt, und zu bestätigen, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das am Tage dieser Antwort in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Alois Mock

Seine Exzellenz

Ryoji ONODERA

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Japan

in der Republik Österreich

Wien

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