452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderungen des Eisenbahngesetzes
Das Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar
1. straßenabhängige Bahnen, die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
2. straßenunabhängige Bahnen, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungen oder nach der Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs im wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt."
2. § 6 lautet
„§ 6. (1) Haupt- und Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte durch Seile oder ähnliche Fördermittel bewegte Verkehrseinrichtungen.
(2) Als Hauptseilbahnen gelten
1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf, unter oder neben festen Führungen fahren;
2. Seilschwebebahnen, deren geschlossene Fahrbetriebsmittel mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Pendelbahnen, Umlaufbahnen und dergleichen);
3. Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen).
(3) Als Kleinseilbahnen gelten
1. Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
2. Sessellifte, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
3. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden, sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen (Schräglifte).
(4) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
1. Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte);
2. spurgebundene, durch Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken dienen."
3. § 7 lautet
„§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann. Anschlußbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in
1. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
2. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
3. Anschlußbahnen ohne Eigenbetrieb."
4. § 11 lit. e wird aufgehoben. Die nachfolgende lit. f wird als lit. e bezeichnet.
5. § 12 lautet
„Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3).
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
1. Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1;
2. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;
3. Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 2 und 3;
4. Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4, für Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, für Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 1 und für Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;
4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig."
6. § 14 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Bei Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges, bei Veränderungen eisenbahntechnischer Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel in geringem Umfang sowie bei Abtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung. Voraussetzung ist, daß das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Person ausführt und Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben oder Maßnahmen jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllen und auf welche daher die Bestimmungen der §§ 32 ff. nicht anzuwenden sind."
7. § 16 Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Bewilligung ist je nach Umfang der Vorarbeiten für eine bestimmte Dauer, zumindest jedoch für ein Jahr zu erteilen und erlischt sodann."
8. § 17 Abs. 7 wird aufgehoben.
9. § 28 lautet
„§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen, Straßenbahnen und Seilbahnen Erleichterungen von den ihnen nach den §§ 19 bis 27 und 45 obliegenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."
10. § 29 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn (für den Streckenteil) für erloschen zu erklären.
(3) Bei den Bahnen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 hat der Landeshauptmann, dessen örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht, wobei auf öffentliche Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen ist. Wenn es. sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören."
11. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.
12. § 30 Abs. 2 wird aufgehoben, die Bezeichnung „(1)" des ersten Absatzes entfällt.
13. § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel sind durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen."
14. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist."
15. Im § 39 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es sich um eine Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Eisenbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes Rechnung getragen wurde."
16. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet
„Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird."
17. § 43 Abs. 7 lautet
„(7) Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Sicherungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Bestimmungen
über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge ist der Landeshauptmann zuständig."
18. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7 sowie § 44 auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen."
19. § 49 lautet
„§ 49. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung einerseits zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet sind.
(2) Für die im Einzelfall zur Anwendung kommende technische Sicherung sowie für die Überprüfung einer technischen Sicherung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Für die im Einzelfall zur Anwendung kommende nichttechnische Sicherung sowie für die Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Landeshauptmann zuständig.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."
20. § 51 Abs. 3 lautet
„(3) Der Werksverkehr umfaßt die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die dem Betrieb der Eisenbahn oder dem Unternehmen, dem sie dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen
die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr)."
21. § 53 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 44 und § 46 sinngemäß; § 38 gilt sinngemäß, wenn dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird."
22. § 54 Abs. 1 lautet
„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder den auf Grund der §§ 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen."
23. § 54 Abs. 4 bis 6 lauten
„(4) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gemäß Abs. 3, die sich ausschließlich auf im Verlaufe von Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) angelegte schienengleiche Bahnübergänge beziehen, sind im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor
1. wenn durch die Tat Sachschaden an Sicherungseinrichtungen oder Verkehrszeichen an schienengleichen Bahnübergängen entstanden ist, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten verständigt wurde;
2. wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(6) Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37 a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 S (§ 50 VStG)."
Artikel II Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist. Sie hat Schriftstücke über die Ermäßigungen des Beförderungspreises sieben Jahre lang, gerechnet vom Ausfertigungsdatum an, aufzubewahren."
Artikel III
Änderungen des Kraftfahrliniengesetzes
Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1990, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann zur Festsetzung der Haltestellen zuständig."
2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung."
Artikel IV Änderungen des Kraftfahrgesetzes
Das Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 109 Abs. 2 und § 116 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" durch „Landeshauptmann" ersetzt.
3. Dem § 109 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt
„Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet."
4. § 123 Abs. 1 lautet
„(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden."
5. § 125 Abs. 3 lautet
„(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet."
6. § 126 Abs. 4 lautet
„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet."
7. § 127 Abs. 4 lautet
„(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet."
8. § 136 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.
Artikel V Änderungen des Gefahrgutgesetzes — Straße
Das Bundesgesetz über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße (Gefahrgutgesetz - Straße), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1988, wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„§ 6. Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag einzelne Verpackungen und Versandstücke, die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, für nationale Beförderungen genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Diese Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur befristet, auf nicht länger als ein Jahr und nur
1. zum Zwecke der Erprobung oder
2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Verpackungen oder die Versandstücke verwendet werden,
erteilt werden. § 5 gilt sinngemäß."
2. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des § 12 zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). § 6 gilt sinngemäß."
3. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
4. § 17 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Betrifft ein solcher Antrag die örtlichen Wirkungsbereiche von zwei oder mehr Landeshauptmännern, so hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen."
5. § 25 lautet
„§ 25. Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die im Sinne des § 22 nicht zulässig ist, für nationale Beförderungen bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden
1. zum Zwecke der Erprobung oder
2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung durchgeführt werden soll.
Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern."
Artikel VI Änderungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes
Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann" ersetzt.
2. Im § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."
Artikel VII Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 630/1982, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Verkehr" durch die Bezeichnung „Der Landeshauptmann" ersetzt.
2. Im § 15 b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."
Artikel VIII Änderungen des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1975, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 31
Abs. 1, § 35, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2, § 49, § 56 Abs. 1 und 2, § 57, § 60, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 1 und 3, § 66, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 1, § 78, § 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 und 3, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 98, § 99 Abs. 6, § 103 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 1, § 112, § 113 Abs. 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 121, § 124 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 4, § 127, § 130 Abs. 1 und 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 137 Abs. 1, 2 und 3, § 139, § 140 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 6 und 9, § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 2 sowie § 153 Abs. 1, 3 und 4 werden die Worte „Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft" durch die Worte „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" und die Worte „Bundesministerium für Landesverteidigung" durch die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit überwachte Lufträume durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen."
3. § 5 Abs. 1 erster Satzteil lautet
„Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist."
4. In § 5 Abs. 4 lit. b wird das Zitat „BGBl. Nr. 181/1955" durch das Zitat „BGBl. Nr. 305/1990" ersetzt.
5. § 6 lautet
„§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen."
6. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten vom Bundesamt zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen."
7. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig
1. nach oder von Flughäfen (§ 64),
2. nach oder von Flugfeldern (§ 65).
Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Z 2 sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des § 171 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, bleiben unberührt."
8. Im § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Segelflugzeuge," die Worte „Hänge- und Paragleiter," eingefügt.
9. Nach § 15 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Werden im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Inland auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens betrieben, sind sie spätestens sechs Monate nach der ersten Einbringung in das Bundesgebiet in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."
10. § 34 Abs. 2 lautet
„(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen."
11. § 38 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist."
12. Im § 72 Abs. 1 lit. c werden die Worte „40 Millionen" durch die Worte „zwei Milliarden" ersetzt.
13. § 75 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Flugsicherungsstellen (§ 120) und für Dienststellen der Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem für die Reinigung,
Beheizung, Beleuchtung sowie für die sonst zu ihrer Benützbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde (§ 68) nach Maßgabe der Bedürfnisse der genannten Dienststellen unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen zu erbringen sind.
(3) Dem nach Abs. 2 Verpflichteten sind die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsenden Selbstkosten vom Berechtigten zu ersetzen. Zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird über die Höhe des Kostenersatzes keine Einigung erzielt, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden."
14. § 78 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören."
15. § 93 Abs. 2 lit. b lautet
,,b) ansonsten das Bundesamt für Zivilluftfahrt mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung."
16. § 94 Abs. 2 lautet
„(2) Über die Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen entscheidet für den Fall, daß sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone befindet, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und für den Fall, daß sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone befindet, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung."
17. § 104 Abs. 4 wird aufgehoben.
18. Im § 109 werden im Abs. 1 die Worte „Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft" durch die Worte „Die für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung zuständige Behörde" ersetzt; und im Abs. 2 werden die Worte „Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft" durch die Worte „die zuständige Behörde" ersetzt.
19. Im § 110 werden die Worte „Die Beförderungsbewilligung ist vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft" durch die Worte „Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese" ersetzt.
20. Im § 117 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und durch das Wort „und" ersetzt und folgende lit. c angefügt
,,c) die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen."
21. Der bisherige § 119 wird als Abs. 1 bezeichnet, diesem wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Den Flugsicherungsorganen obliegt weiters die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr einzuhaltenden Rechtsvorschriften und die luftfahrtbehördliche Abfertigung der Luftfahrzeuge und ihrer Besatzungen. In diesen Angelegenheiten sind sie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991) gleichzuhalten."
22. § 120 Abs. 2 erster Satz lautet
„Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann geeignete Personen, die nicht seinem Personalstand angehören, insbesondere Bedienstete der Flugplatzhalter oder mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres Angehörige der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Flugsicherung ermächtigen."
23. § 121 samt Überschrift lautet
„Bereich der Flugsicherung
§ 121. Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Ausnahmebereiche). Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gilt § 6."
24. § 122 lautet
„Flugsicherungseinrichtungen
§ 122. (1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden ist, daß hiedurch die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Kosten (Anlagen und Personal) für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Verordnung festlegen und dem Halter des Luftfahrzeuges, welches diese Dienste in Anspruch nimmt, vorschreiben. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Flugsicherung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird. Zwischenstaatliche und bundesgesetzliche Bestimmungen über Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt.
(3) Von der Bestimmung des Abs. 2 sind Militärluftfahrzeuge ausgenommen
a) bei Einsatzflügen gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,
b) bei allen anderen Flügen, welche nicht unter lit. a fallen."
25. § 130 Abs. 3 lautet
„(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen."
26. § 137 lautet
„Flugunfallkommission
§ 137. (1) Unfälle von Luftfahrzeugen, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung eines Luftfahrzeuges geführt haben, sind unbeschadet sonstiger behördlicher Erhebungen von einer Flugunfallkommission zu untersuchen. Zweck der Untersuchung ist es, ein Gutachten über die Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle vorzuschlagen.
(2) Die Flugunfallkommission ist,
a) wenn ein Zivilluftfahrzeug betroffen ist, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
b) wenn ein Militärluftfahrzeug betroffen ist, vom Bundesminister für Landesverteidigung für jeden Unfall gesondert zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.
(3) Die Flugunfallkommission setzt sich aus einem vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellenden Bediensteten seines Ressorts als Leiter und einer nach Art und Ausmaß des Unfalles notwendigen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die aus einer vom jeweils zuständigen Bundesministerium zu führenden Liste von Sachverständigen zu bestimmen sind.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in die gemäß Abs. 2 lit. b zu bildende Kommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Militärluftfahrzeuges die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt berührt werden. Der Bundesminister für Landesver-
teidigung kann in die gemäß Abs. 2 lit. a zu bildende Kommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges militärische Interessen berührt werden.
(5) Soweit zur Erreichung des Zweckes einer Flugunfalluntersuchung behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfallkommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
(6) Der jeweils zuständige Bundesminister hat die näheren Vorschriften über die Führung der Untersuchungen unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung durch Verordnung festzulegen."
27. Im § 140 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 78 Abs. 2, 103 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen."
28. Die Überschrift des X. Teiles lautet
„X. Teil. Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen"
29. § 146 Abs. 1 lautet
„(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 103 oder § 108 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50000 S zu verhängen."
30. Nach § 146 wird folgender § 146 a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 146 a. Die Strafbehörde oder die Sicherheitsbehörde kann im Fall der versuchten gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit
Zivilluftfahrzeugen ohne die nach §§ 103 bzw. 108 erforderlichen Bewilligungen oder im Wiederholungsfall bei Gefährdung von öffentlichen Interessen die Inbetriebnahme des dafür vorgesehenen Luftfahrzeuges verhindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen wie etwa Abnahme der Flugzeugpapiere, des Zündschlüssels, Übermalen des Kennzeichens, Blockierung der Räder des abgestellten Luftfahrzeuges oder Verweigerung der Startfreigabe durch die Flugsicherung anzuwenden. Diese Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für die Behinderung weggefallen ist."
Artikel IX
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, wird wie folgt geändert
§ 14 Abs. 1 lautet
„(1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen."
Artikel X Änderungen des Seeschiffahrtsgesetzes
Das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, wird wie folgt geändert
1. In den § 2 Z 10, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 27 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 4, § 54 Abs. 2 Z 5 und 8, § 55 Abs. 2, § 57 Z 1 und 3 sowie § 60 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundesminister für Verkehr" durch, die Worte „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
2. In den § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 7 und 8, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 7 werden die Worte „Bundesministerium für Verkehr" durch die Worte „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
3. Dem § 8 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt
,,e) eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;"
4. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 75 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;"
5. § 8 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet
„Einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt."
6. Im § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt
„die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen."
7. § 11 lautet
„Allgemeines
§ 11. (1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, c und e, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.
(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
(3) Ist gemäß Abs. 2 der Landeshauptmann für die Zulassung zuständig, so hat er dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Ausfertigungen der in den §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 6 genannten Bescheide sowie des Seebriefes zu übersenden; dies gilt auch für Berichtigungen des Seebriefes gemäß § 4 Abs. 5."
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein."
9. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird."
10. § 15 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
11. § 15 Abs. 5 entfällt.
12. § 55 lautet
,,Strafbehörde
§ 55. (1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat."
13. § 57 Z 3 lit. b lautet
,,b) § 11 Abs. 1 und 2 lauten
(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat."
14. § 57 Z 3 lit. c entfällt.
Artikel XI
Änderungen des Schiffahrtsgesetzes 1990
Das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 2 lautet
„2. Kleinfahrzeuge: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);"
2. Im § 14 Abs. 1 entfallen die Worte „die Thaya".
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt (§ 2 2 16), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen."
4. Im § 17 Abs. 1 lautet das Zitat: „§ 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11".
5. § 36 lautet
„Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schifffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(5) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig."
6. Im § 37 Abs. 2 Z 1 entfallen die Worte: „des Bundesamtes für Schiffahrt".
7. § 37 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.
(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen."
8. § 37 Abs. 8 lautet
„(8) Die Regelung der Schiffahrt gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen."
9. Nach § 37 wird folgender § 37 a samt Überschrift eingefügt
„Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen
§ 37 a. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung."
10. Im § 38 Abs. 3 Z 2 lautet das Zitat: „(§ 130 Abs. 3 erster und zweiter Satz)".
11. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Überprüfung der Verläßlichkeit (Abs. 3 Z 2) ist § 130 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden."
12. § 40 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG Geldstrafen einzuheben. Die Ermächtigung ist in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich.
(4) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 71, 97, 118 und 137 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag ist durch Verordnung festzulegen."
13. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden."
14. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,"
15. § 48 Abs. 8 lautet
„(8). Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schifffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
16. Dem § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß."
17. § 66 erster Satzteil lautet
„Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 48 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben,"
18. § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten
„3. die Landesregierung für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;
4. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 bis 3 fallenden Angelegenheiten sowie für Verwaltungsstrafverfahren."
19. § 70 Abs. 1 Z 5 entfällt.
20. § 70 Abs. 2 lautet
„(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
2. die Landesregierung für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4;
3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."
21. § 72 Abs. 2 lautet
„(2) Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 65, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese
Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen."
22. § 81 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession."
23. § 84 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."
24. § 84 Abs. 2 Z 3 entfällt.
25. Im § 92 Abs. 2 werden die Worte „von ihr" aufgehoben.
26. Dem § 92 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Die Behörde kann von der Durchführung einer Eichung absehen, wenn eine Bescheinigung einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannten Klassifikationsgesellschaft (§ 110 Abs. 2) oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik über eine den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechende Eichung vorliegt. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(7) Im Falle einer Eichung gemäß Abs. 6 sind die Klassifikationsgesellschaft bzw. der Ziviltechniker für Schiffstechnik ermächtigt, eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 5 Z 3 auszustellen."
27. § 95 Abs. 1 bis 3 lauten
„§ 95. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist ,SWA'."
28. § 96 entfällt.
29. § 102 Abs. 7 lautet
„(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 109 befinden."
30. § 106 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„. . .; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen."
31. Dem § 109 wird folgender Satzteil angefügt
„. . ., die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht."
32. § 110 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.
(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter, Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als zwölf Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen."
33. § 117 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."
34. § 117 Abs. 1 Z 4 entfällt.
35. § 117 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."
36. Im § 119 Abs. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der darauffolgende Satzteil wird aufgehoben.
37. Im § 123 Abs. 4 lautet das Zitat: „Abs. 1 Z 5 und 7".
38. Im § 123 Abs. 5 lautet das Zitat: „Abs. 1 Z 6".
39. § 126 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsnachweis gemäß § 128 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsnachweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 129 bis 131 entsprechen."
40. § 130 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Nachweis der Eignung bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C und D gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes inländisches Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen."
41. § 130 Abs. 4 lautet
„(4) Als nicht verläßlich (Abs. 2 Z 3) ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiffsführer zu befürchten ist. Der Nachweis der Verläßlichkeit bei Bewerbern um Schiffsführerpatente C und D gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes inländisches Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen."
42. § 130 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten
„1. Für das Kapitänspatent A 30 Monate, davon mindestens 10 Monate auf der Donau und jeweils 5 Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem entsprechenden Streckenabschnitt unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns; 2. für das Kapitänspatent B 15 Monate, davon mindestens 5 Monate unter Aufsicht und Anleitung des Kapitäns;"
43. Dem § 130 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann einem Bewerber um ein Kapitänspatent vom Erfordernis des Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn
1. der Bewerber um ein Kapitänspatent A Inhaber eines Schiffsführerpatentes A ist und eine Nachsicht gemäß Abs. 7 nicht erteilt wird;
2. der Bewerber um ein Kapitänspatent B Inhaber eines Schiffsführerpatentes B ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat und eine Nachsicht gemäß Abs. 7 nicht erteilt wird."
44. § 131 Abs. 6 lautet
„(6) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für das Kapitänspatent A sowie das Schiffsführerpatent A und C auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des in Betracht kommenden Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht."
45. Nach § 131 wird folgender § 131 a samt Überschrift eingefügt
„Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 131 a. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 129 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung durch die Prüfungskommission auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung bzw. auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.
(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden."
46. Dem § 134 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. sich einer gemäß § 131 a Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat."
47. § 136 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."
48. § 136 Abs. 1 Z 5 entfällt.
49. § 136 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren ."
50. Dem § 138 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen der §§ 131 a und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten."
51. In § 143 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „die Verfügungsberechtigung" durch die Worte „die Verfügungsmöglichkeit" ersetzt.
52. § 150 lautet
„Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Landeshauptmann;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."
53. Im § 156 Abs. 2 werden die Worte „gemäß § 35" durch die Worte „gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35" ersetzt.
54. In der Anlage 2 lautet die Z 1
„1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,500;"
55. In der Anlage 2 entfällt die Z 5.
56. In der Anlage 2 lautet die Ziffer 9
„9. die March ab Fluß-km 6,0."
Artikel XII Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Artikel XIII
Inkrafttreten, Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1992 in Kraft.
(2) Art. VIII Z 13 und 24 sowie Art. XI Z 9 treten am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Art. VIII Z 24 Abs. 3 lit. b tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verselbständigung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.