452. Bundesgesetz: Bundesbetreuung für Asylwerber
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind,
sowie die Vollziehung dieser Vorschriften, sind
auch in den Belangen Bundessache, für die das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
anderes bestimmt.
(2) Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
Artikel II
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt die
Bundesbetreuung für hilfsbedürftige Fremde, die
einen Asylantrag eingebracht haben (Asylwerber);
sie besteht jedenfalls in der Unterbringung,
Verpflegung und Krankenhilfe.
(2) Die Unterbringung der Asylwerber erfolgt in
privaten Unterkünften auf Rechnung des Bundes,
erforderlichenfalls in Flüchtlingslagern des Bundes
und ausnahmsweise in Notunterkünften wie beispielsweise
Kasernen des Bundesheeres.
(3) Asylwerber werden in die Bundesbetreuung
aufgenommen, wenn ihr Asylantrag eine Behauptung
gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung
von Flüchtlingen im Sinne der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden
Fassung, enthält und wenn sie hilfsbedürftig sind.
Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für
sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft
lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln beschaffen kann.
(5) Die Bundesbetreuung endet mit dem Wegfall
der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens.
In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann
die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative
des Betroffenen auch nach rechtskräftigem
Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt
erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch für eine
Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres ist mit
Zustimmung des betreuten Asylwerbers ermächtigt,
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
um Auskunft darüber zu ersuchen,
ob nach den bei diesen gespeicherten Daten (§ 31
Abs. 3 Z 15 ASVG) der Betroffene als versichert
aufscheint. Die Auskunft des Hauptverbandes hat
sich auf die Bezeichnung des Arbeitgebers und auf
die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
(7) Die Vorgangsweise bei der Aufnahme, die
Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß
des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung
durch Private zur Verfügung stehenden
Entgeltes, die Mindestanforderungen für die
Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren
Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende
Leistungen für Asylwerber sind unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger
Behandlung, auf die besondere Situation von
Flüchtlingen sowie auf spezifische Verhältnisse im
Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres
auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter
und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen
verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten
für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern
in der Bundesbetreuung festzulegen und den
Ländern mitzuteilen.
(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in
einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 218/1975, erteilten Beschäftigungsbewilligungen
und ausgestellten Befreiungsscheine.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein
bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit
zu einem Vorschlag zu geben. Eine
daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig
und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung
ist für den Bundesminister für Inneres
verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen
der beteiligten Länder mindestens drei Viertel
der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt,
Asylwerber nach diesen Quoten zur Unterbringung
in den Ländern zuzuweisen.
(5) Die Länder haben für die Bereitstellung von
Unterkünften für Asylwerber, die nicht in bereits
der Bundesbetreuung zum Zeitpunkt der Zuweisung
zur Verfügung stehenden Quartieren untergebracht
werden können, bis zum Ausmaß der für das
jeweilige Land maßgeblichen Quote Vorsorge zu
treffen. Die Kosten für diese Unterbringung trägt
der Bund.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in
Asylfragen vom Asylbeirat beraten.
(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des
Bundesministers für Inneres oder eines seiner
Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen
ab.
(3) Der Asylbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern,
die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die
Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister
für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf
Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,
des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des
Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen
Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes,
der Buhdeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
zwei weitere Mitglieder werden über gemeinsamen
Vorschlag der Länder bestellt. Die übrigen drei
Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei
Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung
tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in
entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem
Asylbeirat die zur Bewältigung der administrativen
Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse
zur Verfügung.
(5) Die erstmalige Einberufung des Asylbeirates
obliegt dem Bundesminister für Inneres. Der
Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst,
in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und
eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines
Mitgliedes vorzusehen sind.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Art. II § 1 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ausnahme des Art. II § 3 ein Jahr nach
seinem Inkrafttreten außer Kraft.