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452_1990 AT

452. Bundesgesetz: Bundesbetreuung für Asylwerber

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Bundesgesetz: Bundesbetreuung für Asylwerber

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften, sind

auch in den Belangen Bundessache, für die das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

anderes bestimmt.

(2) Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

Artikel II

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt die

Bundesbetreuung für hilfsbedürftige Fremde, die

einen Asylantrag eingebracht haben (Asylwerber);

sie besteht jedenfalls in der Unterbringung,

Verpflegung und Krankenhilfe.

(2) Die Unterbringung der Asylwerber erfolgt in

privaten Unterkünften auf Rechnung des Bundes,

erforderlichenfalls in Flüchtlingslagern des Bundes

und ausnahmsweise in Notunterkünften wie beispielsweise

Kasernen des Bundesheeres.

(3) Asylwerber werden in die Bundesbetreuung

aufgenommen, wenn ihr Asylantrag eine Behauptung

gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung

von Flüchtlingen im Sinne der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden

Fassung, enthält und wenn sie hilfsbedürftig sind.

Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für

sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft

lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht

oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und

Mitteln beschaffen kann.

(5) Die Bundesbetreuung endet mit dem Wegfall

der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens.

In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann

die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative

des Betroffenen auch nach rechtskräftigem

Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt

erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch für eine

Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres ist mit

Zustimmung des betreuten Asylwerbers ermächtigt,

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

um Auskunft darüber zu ersuchen,

ob nach den bei diesen gespeicherten Daten (§ 31

Abs. 3 Z 15 ASVG) der Betroffene als versichert

aufscheint. Die Auskunft des Hauptverbandes hat

sich auf die Bezeichnung des Arbeitgebers und auf

die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

(7) Die Vorgangsweise bei der Aufnahme, die

Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß

des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung

durch Private zur Verfügung stehenden

Entgeltes, die Mindestanforderungen für die

Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren

Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende

Leistungen für Asylwerber sind unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger

Behandlung, auf die besondere Situation von

Flüchtlingen sowie auf spezifische Verhältnisse im

Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des

Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres ist

ermächtigt, vor Beginn jedes Kalenderhalbjahres

auf der Grundlage der um die Zahl der Gastarbeiter

und die geschätzte Zahl ihrer Angehörigen

verminderten Bevölkerungszahlen der Länder Quoten

für die länderweise Unterbringung von Asylwerbern

in der Bundesbetreuung festzulegen und den

Ländern mitzuteilen.

(2) Die Zahl der Gastarbeiter ist die Summe der in

einem Land nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 218/1975, erteilten Beschäftigungsbewilligungen

und ausgestellten Befreiungsscheine.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein

bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit

zu einem Vorschlag zu geben. Eine

daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig

und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung

ist für den Bundesminister für Inneres

verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen

der beteiligten Länder mindestens drei Viertel

der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt,

Asylwerber nach diesen Quoten zur Unterbringung

in den Ländern zuzuweisen.

(5) Die Länder haben für die Bereitstellung von

Unterkünften für Asylwerber, die nicht in bereits

der Bundesbetreuung zum Zeitpunkt der Zuweisung

zur Verfügung stehenden Quartieren untergebracht

werden können, bis zum Ausmaß der für das

jeweilige Land maßgeblichen Quote Vorsorge zu

treffen. Die Kosten für diese Unterbringung trägt

der Bund.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in

Asylfragen vom Asylbeirat beraten.

(2) Der Asylbeirat gibt über Antrag des

Bundesministers für Inneres oder eines seiner

Mitglieder Empfehlungen zu bestimmten Asylfragen

ab.

(3) Der Asylbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern,

die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die

Mitglieder des Asylbeirates werden vom Bundesminister

für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf

Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des

Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,

des Bundesministers für Arbeit und Soziales, des

Bundesministers für Finanzen, des Österreichischen

Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes,

der Buhdeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

zwei weitere Mitglieder werden über gemeinsamen

Vorschlag der Länder bestellt. Die übrigen drei

Mitglieder sind der Vorsitzende sowie zwei

Vertreter karitativer, in der Flüchtlingsbetreuung

tätiger Organisationen. Für jedes Mitglied ist in

entsprechender Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem

Asylbeirat die zur Bewältigung der administrativen

Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse

zur Verfügung.

(5) Die erstmalige Einberufung des Asylbeirates

obliegt dem Bundesminister für Inneres. Der

Asylbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst,

in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und

eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines

Mitgliedes vorzusehen sind.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Art. II § 1 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit Ausnahme des Art. II § 3 ein Jahr nach

seinem Inkrafttreten außer Kraft.

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