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452_1986 AT

452. Verordnung: Drittschuldneranfrage-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Drittschuldneranfrage-Verordnung

Auf Grund des § 294 a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung und nach Anhörung des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

verordnet

I. Durchführung der Drittschuldneranfrage

§ 1. (1) Die im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage

an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

um Bekanntgabe der im

§ 294 a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage)

hat jedenfalls den oder die Vornamen,

den Familiennamen und das Geburtsdatum

des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des

Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten.

Geschlecht und akademischer Grad des

Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus

dem Exekutionsantrag ergeben.

(2) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten

aktuellen Daten (Abs. 1) im Wege der

automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben

oder mitzuteilen, daß keine oder

nicht eindeutige Daten vorhanden sind.

II. Anfragegerichte

§ 2. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen

Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage

selbst durchzuführen (Eigenanfrage).

(2) Die technischen Voraussetzungen für die

Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt

vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein

Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff

auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner

möglich ist.

§ 3. (1) Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen

noch nicht gegeben sind, haben sich

zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an

das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten

Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei

diesem die technischen Voraussetzungen noch

nicht gegeben sind, an das Bezirksgericht am Sitz

des übergeordneten Oberlandesgerichtes zu wenden

(Fremdanfrage).

(2) Als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Wien bzw. des Oberlandesgerichtes

Wien gilt das Bezirksgericht Innere

Stadt Wien; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes

Graz bzw. des Oberlandesgerichtes Graz

gilt das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz;

als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Linz

bzw. des Oberlandesgerichtes Linz gilt das Bezirksgericht

Linz.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann

für die Fremdanfrage in seinem Sprengel aus personellen

oder organisatorischen Gründen abweichende

Regelungen treffen, um eine reibungslose

Durchführung der Drittschuldneranfrage zu

gewährleisten. Er hat dabei im einzelnen zu bestimmen,

welche Gerichte für welche anderen Gerichte

die Fremdanfrage durchzuführen haben, und das

Bundesministerium für Justiz davon zu verständigen.

III. Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September

1986 in Kraft.

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