452. Verordnung: Drittschuldneranfrage-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 294 a Abs. 4 Z 1 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung und nach Anhörung des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
verordnet
I. Durchführung der Drittschuldneranfrage
§ 1. (1) Die im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage
an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
um Bekanntgabe der im
§ 294 a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage)
hat jedenfalls den oder die Vornamen,
den Familiennamen und das Geburtsdatum
des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des
Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten.
Geschlecht und akademischer Grad des
Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus
dem Exekutionsantrag ergeben.
(2) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten
aktuellen Daten (Abs. 1) im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben
oder mitzuteilen, daß keine oder
nicht eindeutige Daten vorhanden sind.
II. Anfragegerichte
§ 2. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage
selbst durchzuführen (Eigenanfrage).
(2) Die technischen Voraussetzungen für die
Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt
vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein
Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff
auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner
möglich ist.
§ 3. (1) Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen
noch nicht gegeben sind, haben sich
zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an
das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten
Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei
diesem die technischen Voraussetzungen noch
nicht gegeben sind, an das Bezirksgericht am Sitz
des übergeordneten Oberlandesgerichtes zu wenden
(Fremdanfrage).
(2) Als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien bzw. des Oberlandesgerichtes
Wien gilt das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes
Graz bzw. des Oberlandesgerichtes Graz
gilt das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz;
als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Linz
bzw. des Oberlandesgerichtes Linz gilt das Bezirksgericht
Linz.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann
für die Fremdanfrage in seinem Sprengel aus personellen
oder organisatorischen Gründen abweichende
Regelungen treffen, um eine reibungslose
Durchführung der Drittschuldneranfrage zu
gewährleisten. Er hat dabei im einzelnen zu bestimmen,
welche Gerichte für welche anderen Gerichte
die Fremdanfrage durchzuführen haben, und das
Bundesministerium für Justiz davon zu verständigen.
III. Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September
1986 in Kraft.