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452_1985 AT

452. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsschutzgesetzes 1960

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsschutzgesetzes 1960

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Unterhaltsschutzgesetz 1960, BGBl.

Nr. 59, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung wird die Aufhebung

der §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 4 durch Art. XI

Abs. 2 Z 33 des Strafrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 422/1974, berücksichtigt.

Artikel III

(1) Der gegenstandslos gewordene § 6 Abs. 1 bis

3 wird als nicht mehr geltend festgestellt.

(2) Im § 6 Abs. 5 werden im Hinblick auf die

Art. II und III Abs. 1 dieser Kundmachung nur

mehr die zivilrechtlichen Bestimmungen des darin

genannten Bundesgesetzes angeführt.

Artikel IV

(1) Im Hinblick auf Art. III Abs. 1 dieser Kundmachung

1. entfallen in der Überschrift vor § 6 die Worte

„Übergangs- und", sowie

2. wird im § 6 Abs. 5 das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 69/1925 mit seinem vollen Titel angeführt.

(2) In § 7 wird „Bundesministerium" durch

„Bundesminister" ersetzt.

Artikel V

(1) Die Schreibweise der Überschriften wird der

heute üblichen Schreibweise angepaßt.

(2) Der überholte Gebrauch des Dativ-„e" wird

dem heute üblichen Gebrauch angepaßt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen

Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert

§§ 1 bis 3 entfallen

§ 4 § 1

§ 5 2

§ 6 (1) bis (4) entfallen

§ 6 (5) § 3

§ 7 4

Artikel VII

Das Unterhaltsschutzgesetz 1960 wird mit dem

Titel „Bundesgesetz über den Schutz des gesetzlichen

Anspruches auf Unterhalt (Unterhaltsschutzgesetz

1985)" wiederverlautbart.

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