452. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsschutzgesetzes 1960
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Unterhaltsschutzgesetz 1960, BGBl.
Nr. 59, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wird die Aufhebung
der §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 4 durch Art. XI
Abs. 2 Z 33 des Strafrechtsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 422/1974, berücksichtigt.
Artikel III
(1) Der gegenstandslos gewordene § 6 Abs. 1 bis
3 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
(2) Im § 6 Abs. 5 werden im Hinblick auf die
Art. II und III Abs. 1 dieser Kundmachung nur
mehr die zivilrechtlichen Bestimmungen des darin
genannten Bundesgesetzes angeführt.
Artikel IV
(1) Im Hinblick auf Art. III Abs. 1 dieser Kundmachung
1. entfallen in der Überschrift vor § 6 die Worte
„Übergangs- und", sowie
2. wird im § 6 Abs. 5 das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 69/1925 mit seinem vollen Titel angeführt.
(2) In § 7 wird „Bundesministerium" durch
„Bundesminister" ersetzt.
Artikel V
(1) Die Schreibweise der Überschriften wird der
heute üblichen Schreibweise angepaßt.
(2) Der überholte Gebrauch des Dativ-„e" wird
dem heute üblichen Gebrauch angepaßt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen
Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert
§§ 1 bis 3 entfallen
§ 4 § 1
§ 5 2
§ 6 (1) bis (4) entfallen
§ 6 (5) § 3
§ 7 4
Artikel VII
Das Unterhaltsschutzgesetz 1960 wird mit dem
Titel „Bundesgesetz über den Schutz des gesetzlichen
Anspruches auf Unterhalt (Unterhaltsschutzgesetz
1985)" wiederverlautbart.