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452_1984 AT

452. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1982, wird

wie folgt geändert

§ 27 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen

aus französischem Roulette, Baccarat und

Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen

aus sonstigen in der Spielbank betriebenen

Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen

sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb

zugekommenen Spieleinsätze und die

ihm von den Spielern für die Überlassung von

Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich

der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne

und jener Spieleinsätze, die in Form

besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer

und nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Finanzen von der Spielbankunternehmung

ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)

geleistet werden.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt

1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem

Roulette, Baccarat und Baccarat

chemin de fer

für die ersten 500000 S 35 vH,

für die weiteren 500000 S 40 vH,

für die weiteren 500000 S 45 vH,

für die weiteren 500000 S 50 vH,

für die weiteren 1000000 S 55 vH,

für die weiteren 1500000 S 60 vH,

für die weiteren 2500000 S 65 vH,

für die weiteren 3000000 S 70 vH,

für alle weiteren Beträge 80 vH.

2. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen

in der Spielbank betriebenen Glücksspielen

48 vH."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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