452. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1982, wird
wie folgt geändert
§ 27 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen
aus französischem Roulette, Baccarat und
Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen
aus sonstigen in der Spielbank betriebenen
Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen
sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb
zugekommenen Spieleinsätze und die
ihm von den Spielern für die Überlassung von
Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich
der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne
und jener Spieleinsätze, die in Form
besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer
und nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Finanzen von der Spielbankunternehmung
ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)
geleistet werden.
(3) Die Spielbankabgabe beträgt
1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem
Roulette, Baccarat und Baccarat
chemin de fer
für die ersten 500000 S 35 vH,
für die weiteren 500000 S 40 vH,
für die weiteren 500000 S 45 vH,
für die weiteren 500000 S 50 vH,
für die weiteren 1000000 S 55 vH,
für die weiteren 1500000 S 60 vH,
für die weiteren 2500000 S 65 vH,
für die weiteren 3000000 S 70 vH,
für alle weiteren Beträge 80 vH.
2. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen
in der Spielbank betriebenen Glücksspielen
48 vH."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.