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452_1981 AT

452. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen samt Anmerkungen und Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen samt Anmerkungen und Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel III Z 5 und 6 sowie Artikel VII

Z 1, 11, 12 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anmerkungen und Anhängen wird verfassungsmäßig

genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Parteien dieses Übereinkommens

— im folgenden „die

Vertragsparteien" genannt —

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister in der Erklärung

von Tokio vom 14. September

1973 übereingekommen

sind, das Ziel umfassender multilateraler

Handelsverhandlungen

im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

— im folgenden „Allgemeines

Abkommen" oder

„GATT" genannt — solle unter

anderem darin liegen, nichttarifarische

Maßnahmen oder, sofern

dies nicht möglich ist, ihre

handelsbeschränkenden oder

handelsverzerrenden Wirkungen

abzubauen oder zu beseitigen

und derartige Maßnahmen einer

wirksameren internationalen

Kontrolle zu unterstellen;

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister auch übereingekommen

sind, es solle Ziel

der Verhandlungen sein, zusätzliche

Vorteile für den internationalen

Handel der Entwicklungsländer

zu schaffen, und anerkannt

haben, daß es von Bedeutung

ist, unterschiedliche

Maßnahmen in einer Art und

Weise anzuwenden, die diesen

Ländern — auf Gebieten, wo es

möglich und zweckmäßig ist —

eine besondere und günstigere

Behandlung bringt;

ANERKENNEND, daß die

Entwicklungsländer unter Berücksichtigung

ihrer Zahlungsbilanzlage

gezwungen sein können,

vereinbarte differenzierte

Maßnahmen zu treffen, um ihre

wirtschaftlichen und sozialen

Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme

und -politiken durchzuführen,

die auf die Hebung des Lebensstandards

ihrer Bevölkerung gerichtet

sind;

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister in der Erklärung

von Tokio anerkannt haben,

der besonderen Lage und

den Problemen der am wenigsten

entwickelten unter den Entwicklungsländern

sei besondere

Aufmerksamkeit zu widmen,

und daß sie die Notwendigkeit

betont haben, diesen Ländern

im Rahmen aller allgemeinen

oder spezifischen Maßnahmen,

die in den Verhandlungen zugunsten

der Entwicklungsländer

getroffen werden, eine besondere

Behandlung zu gewähren;

ANERKENNEND, daß es

notwendig ist, einen vereinbarten

internationalen Rahmen

von Rechten und Pflichten betreffend

Gesetze, Vorschriften,

Verfahren und Praktiken auf

dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens

festzulegen, um

eine größere Liberalisierung und

Ausweitung des Welthandels zu

erreichen und den internationalen

Rahmen für die Abwicklung

des Welthandels zu verbessern;

ANERKENNEND, daß Gesetze,

Vorschriften, Verfahren

und Praktiken auf dem Gebiet

des öffentlichen Beschaffungswesens

nicht ausgearbeitet, angenommen

oder auf in- oder ausländische

Waren und in- oder

ausländische Lieferer angewendet

werden sollten, um inländische

Waren oder Lieferer zu

schützen, und nicht zur Diskriminierung

zwischen ausländischen

Waren oder Lieferern führen

sollten;

ANERKENNEND, daß es

wünschenswert ist, für die

Transparenz der Gesetz«, Vorschriften,

Verfahren und Praktiken

auf dem Gebiet des öffentlichen

Beschaffungswesens zu

sorgen;

ANERKENNEND, daß es

notwendig ist, internationale

Verfahren für die Notifikation,

Konsultation, Überwachung und

Streitbeilegung zu schaffen, um

eine gerechte, schnelle und wirksame

Durchsetzung der internationalen

Bestimmungen über

das öffentliche Beschaffungswesen

zu sichern und das Gleichgewicht

der Rechte und Pflichten auf

dem höchstmöglichen Stand zu

erhalten;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

—

Artikel I

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet

Anwendung auf

a) alle Gesetze, Vorschriften,

Verfahren und Praktiken

betreffend die Beschaffung

von Waren durch Stellen Im Rahmen dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Stellen"

auch Behörden („agencies"). ,

die diesem Übereinkommen

unterliegen. Dazu gehören

auch Dienstleistungen,

die mit der Lieferung

von Waren verbunden

sind, wenn der Wert dieser

Dienstleistungen den

Wert der Waren nicht

übersteigt, nicht aber eigentliche

Dienstleistungsaufträge;

b) alle Beschaffungsaufträge,

deren Wert 150000 SZR

oder mehr beträgt Bei Aufträgen unter diesem

Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien

gemäß Artikel IX Absatz

6 die Anwendung des gesamten

Übereinkommens oder von Teilen

desselben. Sie überprüfen insbesondere

die angewendeten Beschaffungspraktiken

und -verfahren und

die Anwendung der Bestimmungen

über Nichtdiskriminierung und

Transparenz bei solchen Aufträgen

in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge

unter diesem Schwellenwert

in dieses Übereinkommen einzubeziehen.. Die

erforderliche Beschaffung

darf nicht aufgeteilt werden,

um den Wert der sich

daraus ergebenden Auf-

träge unter 150000 SZR

zu senken. Werden zur

Deckung eines bestimmten

Bedarfs an gleichartigen

Waren mehrere Aufträge

oder Aufträge in Teilen

vergeben, so bildet der

Gesamtwert dieser Aufträge,

die während der auf

den Erstauftrag folgenden

12 Monate vergeben werden,

die Grundlage für die

Anwendung dieses Übereinkommens;

c) die Beschaffung durch Stellen,

die unmittelbar oder

im wesentlichen der Kontrolle

der Vertragsparteien

unterliegen, sowie durch

andere bezeichnete Stellen,

was die Beschaffungsverfahren

und -praktiken betrifft.

Bis zu der Überprüfung

und den weiteren

Verhandlungen gemäß den

Schlußbestimmungen wird

der Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens

durch die Listen der Beschaffungsstellen

in Anhang

I und, soweit Berichtigungen

oder Änderungen

der Listen oder Änderungen

der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

vorgenommen worden

sind, deren Nachfolgestellen

festgelegt.

2. Die Vertragsparteien unterrichten

diejenigen ihrer Beschaffungsstellen,

die nicht unter dieses

Übereinkommen fallen, sowie

die regionalen und lokalen Regierungen

und Verwaltungen in

ihren Hoheitsgebieten über die

Ziele, Grundsätze und Bestimmungen

dieses Übereinkommens,

insbesondere über die Bestimmungen

betreffend die Inländerbehandlung

und Nichtdiskriminierung,

und lenken deren Aufmerksamkeit

auf die sich daraus

insgesamt ergebenden Vorteile

der Liberalisierung des öffentlichen

Beschaffungswesens.

Artikel II

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In bezug auf alle Gesetze,

Vorschriften, Verfahren und

Praktiken betreffend das unter

dieses Übereinkommen fallende

öffentliche Beschaffungswesen behandeln

die Vertragsparteien

umgehend und bedingungslos

die Waren sowie die Lieferer

anderer Vertragsparteien, die

Waren mit Ursprung in den

Zollgebieten (einschließlich Freizonen)

der Vertragsparteien anbieten,

nicht ungünstiger als

a) inländische Waren und Lieferer;

und

b) Waren und Lieferer einer

anderen Vertragspartei.

2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle

und Abgaben aller Art, die anläßlich

oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr erhoben werden,

für die Erhebungsverfahren

für solche Zölle und Abgaben

sowie für andere Einfuhrbestimmungen

und -formalitäten.

3. Die Vertragsparteien wenden

auf Waren, die für unter

dieses Übereinkommen fallende

öffentliche Beschaffungen

aus anderen Vertragsparteien

eingeführt werden, keine Ursprungsregeln

an, die sich von

den im normalen Handelsverkehr

zum Zeitpunkt der Einfuhr

auf Einfuhren der gleichen Waren

aus den gleichen Vertragsparteien

angewendeten Ursprungsregeln

unterscheiden.

Artikel III

Besondere und differenzierte

Behandlung für Entwicklungsländer

Ziele

1. Nach diesem Artikel ziehen

die Vertragsparteien bei der Anwendung

und Durchführung

dieses Übereinkommens die Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnisse

der Entwicklungsländer,

vor allem der am

wenigsten entwickelten Länder,

gebührend in Betracht, und zwar

im Hinblick darauf, daß es für

diese Länder notwendig ist

a) ihre Zahlungsbilanz zu

schützen und für die

Durchführung von wirtschaftlichen

Entwicklungsprogrammen

angemessene

Reserven zu sichern;

b) die Errichtung oder Entwicklung

inländischer Wirtschaftszweige,

einschließlich

der Entwicklung von

Kleinbetrieben und Heimarbeit

in ländlichen und

rückständigen Gebieten,

sowie die wirtschaftliche

Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche

zu fördern;

c) Wirtschaftseinheiten so

lange zu unterstützen, als

sie ganz oder zu einem

wesentlichen Teil von öffentlichen

Aufträgen abhängig

sind;

d) ihre wirtschaftliche Entwicklung

durch regionale

oder weltweite Vereinbarungen

zwischen Entwicklungsländern

zu fördern,

die den VERTRAGSPARTEIEN

des GATT unterbreitet

und von diesen

nicht abgelehnt werden.

2. Bei der Ausarbeitung und

Anwendung von Gesetzen, Vorschriften

und Verfahren betreffend

das öffentliche Beschaffungswesen

erleichtern die Vertragsparteien

im Einklang mit diesem

Übereinkommen die Zunahme

der Einfuhren aus den

Entwicklungsländern im Bewußtsein

der besonderen Probleme

der am wenigsten entwickelten

Länder und der Länder,

die sich auf einer niedrigen

Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung

befinden.

Anwendungsbereich

3. Um sicherzustellen, daß die

Entwicklungsländer diesem

Übereinkommen unter Bedingungen

beitreten können, die

mit ihren Entwicklungs-, Finanz-

und Handelsbedurfnissen vereinbar

sind, werden in den Verhandlungen

über die Listen der

Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer,

die unter dieses,

Übereinkommen fallen, die Ziele

nach Absatz 1 gebührend in Betracht

gezogen. Die entwickelten

Länder bemühen sich, bei

der Erstellung ihrer Listen von

Beschaffungsstellen, die unter

dieses Übereinkommen fallen,

Stellen aufzunehmen, die Waren

kaufen, an deren Ausfuhr die

Entwicklungsländer interessiert

sind.

Vereinbarte Ausnahmen

4. Entwicklungsländer können

in den Verhandlungen über dieses

Übereinkommen mit anderen

Teilnehmern für bestimmte

Beschaffungsstellen oder Waren,

die in ihren Listen der Beschaffungsstellen

enthalten sind, allseits

annehmbare Ausnahmen

aushandeln, wobei die besonderen

Umstände jedes einzelnen

Falles gebührend in Betracht zu

ziehen sind. In solchen Verhandlungen

sind die in Absatz 1 (a)

bis (c) angeführten Überlegungen

gebührend zu berücksichtigen.

Entwicklungsländer, die an

regionalen oder weltweiten Vereinbarungen

zwischen Entwicklungsländern

nach Absatz 1 (d)

teilnehmen, können unter Berücksichtigung

der besonderen

Umstände jedes einzelnen Falles

auch Ausnahmen von ihren

Listen aushandeln, wobei sie unter

anderem die in den betreffenden

regionalen oder weltweiten

Vereinbarungen enthaltenen

Bestimmungen über das öffentliche

Beschaffungswesen sowie

insbesondere solche Waren in

Betracht ziehen, die Gegenstand

gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme

sein können.

5. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens können die

Entwicklungsländer unter den

Vertragsparteien ihre Listen der

Beschaffungsstellen gemäß den

in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen

Bestimmungen über die

Änderung solcher Listen und

unoer Berücksichtigung ihrer

Entwicklungs-, Finanz- und

Handelsbedürfnisse ändern, oder

sie können das Komitee ersuchen,

für bestimmte Beschaffungsstellen

oder Waren, die in

ihren Listen der Beschaffungsstellen

enthalten sind, Ausnahmen

von den Bestimmungen

über die Inländerbehandlung zu

gewähren, wobei die besonderen

Umstände jedes einzelnen

Falles und die Bestimmungen

von Absatz 1 (a) bis (c) gebührend

zu berücksichtigen sind.

Entwicklungsländer unter den

Vertragsparteien können nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

das Komitee ersuchen,

angesichts ihrer Teilnahme an

regionalen oder weltweiten Vereinbarungen

zwischen Entwicklungsländern

für bestimmte Beschaffungsstellen

oder Waren,

die in ihren Listen enthalten

sind, Ausnahmen zu gewähren,

wobei die besonderen Umstände

jedes einzelnen Falles und die

Bestimmungen von Absatz 1 (d)

gebührend zu berücksichtigen

sind. Jeder Antrag auf Änderung

einer Liste, den ein Entwicklungsland

unter den Vertragsparteien

an das Komitee

richtet, muß für den Antrag

sachdienliche Unterlagen oder

solche Angaben enthalten, die

für die Behandlung der Angelegenheit

notwendig sein können.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten

entsprechend für Entwicklungsländer,

die diesem Übereinkommen

nach seinem Inkrafttreten

beitreten.

7. Vereinbarte Ausnahmen, wie

sie in den Absätzen 4, 5 und 6

erwähnt sind, unterliegen der

Überprüfung gemäß Absatz 13.

Technische Hilfe für

Entwicklungsländer

unter den Vertragsparteien

8. Entwickelte Länder unter

den Vertragsparteien leisten auf

Ersuchen jede technische Hilfe,

die ihrer Ansicht nach für die

Entwicklungsländer unter den

Vertragsparteien bei der Lösung

ihrer Probleme des öffentlichen

Beschaffungswesens zweckmäßig

ist.

9. Diese Hilfe, die auf der

Grundlage der Nichtdiskriminierung

zwischen Entwicklungsländern

unter den Vertragsparteien

gewährt wird, bezieht sich

unter anderem auf

— die Lösung besonderer technischer

Probleme, die sich

auf die Vergabe eines bestimmten

Auftrags beziehen;

— jedes andere Problem, dessen

Behandlung im Rahmen dieser

Hilfe zwischen der entsprechenden

Vertragspartei

umd einer anderen Vertragspartei

vereinbart wird.

Informationszentren

10. Entwickelte Länder unter

den Vertragsparteien errichten

entweder allein oder gemeinsam

Informationszentren, um angemessene

Auskunftsersuchen von

Entwicklungsländern unter den

Vertragsparteien zu beantworten;

diese Auskunftsersuchen

können sich unter anderem auf

Gesetze, Vorschriften, Verfahren

und Praktiken betreffend das

öffentliche Beschaffungswesen

beziehen sowie auf veröffentlichte

Bekanntmachungen geplanter

Käufe, Anschriften der

unter dieses Übereinkommen

fallenden Beschaffungsstellen sowie

Art und Menge der gekauften

oder zu kaufenden Waren,

einschließlich verfügbarer Angaben

über zukünftige Vergaben.

Auch das Komitee kann ein Informationszentrum

errichten.

Besondere Behandlung

für die am wenigsten

entwickelten Länder

11. Im Hinblick auf Absatz

6 der Erklärung von

Tokio Dieser Absatz lautet

Die Minister anerkennen, daß der

besonderen Lage und den Problemen

der am wenigsten entwickelten

unter den Entwicklungsländern besondere

Beachtung geschenkt werden

soll und unterstreichen die

Notwendigkeit, sicherzustellen, daß

diesen Ländern im Zusammenhang

mit irgendwelchen allgemeinen oder

besonderen Maßnahmen, die während

der Verhandlungen zugunsten

der Entwicklungsländer getroffen

werden, eine Sonderbehandlung zuteil

wird. wird den am

wenigsten entwickelten Ländern

unter den Vertragsparteien

und den Lieferern

in diesen Ländern für Ursprungswaren

dieser Länder im Rahmen

aller allgemeinen oder besonderen

Maßnahmen zugunsten

der Entwicklungsländer unter

den Vertragsparteien eine besondere

Behandlung gewährt. Vertragsparteien

können die Vorteile

dieses Übereinkommen«

auch Lieferern in den am wenigsten

entwickelten Ländern,

die nicht Vertragsparteien sind,

für Ursprungswaren dieser Länder

gewähren.

12. Entwickelte Länder unter

den Vertragsparteien gewähren

auf Ersuchen möglichen Anbietern

aus den am wenigsten entwickelten

Ländern die ihnen

zweckmäßig erscheinende Hilfe

beim Unterbreiten der Angebote

und bei der Auswahl der

Waren, die für die Beschaffungsstellen

in den entwickelten Ländern

sowie für die Lieferer aus

den am wenigsten entwickelten

Ländern von Interesse sein können,

und unterstützen die Anbieter

bei der Einhaltung von

technischen Vorschriften und

Normen für Waren, die Gegenstand

des geplanten Kaufes sind.

Überprüfung

13. Das Komitee überprüft

jährlich die Durchführung und

Wirksamkeit dieses Artikels und

nimmt alle drei Jahre auf Grund

der von den Vertragsparteien

unterbreiteten Berichte eine umfassende

Überprüfung vor, um

die Auswirkungen dieses Artikels

zu beurteilen. Um die wei-

testgehende Anwendung dieses

Übereinkommens, insbesondere

des Artikels II, zu erreichen,

und im Hinblick auf den Entwicklungsstand

und die Finanz-

und Handelslage der betreffenden

Entwicklungsländer untersucht

das Komitee als Teil der

alle drei Jahre stattfindenden

Überprüfung, ob die nach den

Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels

vorgesehenen Ausnahmen

zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer

verlängert werden

soll.

14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden

nach Artikel

IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer

unter den Vertragsparteien

die Möglichkeit,

ihre Listen der Beschaffungsstellen

im Hinblick auf ihre Wirtschafts-,

Finanz- und Handelslage

zu erweitern.

Artikel IV

Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen,

die die Merkmale einer zu kaufenden

Ware festlegen, wie Qualität,

Leistung, Sicherheit und

Abmessungen, Prüfung und

Prüfverfahren, Symbole, Terminologie,

Verpackung, Kennzeichnung

und Beschriftung, sowie

die von den Beschaffungsstellen

vorgeschriebenen Anforderungen

hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung

werden

nicht in der Absicht ausgearbeitet,

angenommen oder angewendet,

Hemmnisse für den internationalen

Handel zu schaffen,

noch dürfen sie die Wirkung haben,

unnötige Hemmnisse für

den internationalen Handel zu

schaffen.

2. Von den Beschaffungsstellen

vorgeschriebene technische Spezifikationen

werden, soweit angebracht,

a) eher in bezug auf die Leistung

als in bezug auf die

Konstruktion umschrieben;

b) auf internationale Normen,

nationale technische

Vorschriften oder anerkannte

nationale Normen

gestützt.

3. Anforderungen oder Hinweise

in bezug auf besondere

Handelsmarken oder Handelsnamen,

Patente, Muster oder

Typen sowie auf einen bestimmten

Ursprung oder Produzenten

sind nicht zulässig, es sei

denn, daß es keine hinreichend

genaue oder verständliche Art

und Weise der Beschreibung des

Beschaffungsbedarfs gibt und

sofern in die Ausschreibungsunterlagen

die Worte „oder

gleichwertig" einbezogen werden.

Artikel V

Vergabeverfahren

1. Die Vertragsparteien sorgen

dafür, daß die Vergabeverfahren

ihrer Beschaffungsstellen mit

den unten angeführten Bestimmungen

im Einklang stehen.

Öffentliche Ausschreibungen im

Sinne dieses Übereinkommens

sind die Verfahren, bei denen

alle interessierten Lieferer ein

Angebot abgeben können. Beschränkte

Ausschreibungen im

Sinne dieses Übereinkommens

sind die Verfahren, bei denen

nach Absatz 7 und anderen einschlägigen

Bestimmungen dieses

Artikels diejenigen Lieferer ein

Angebot abgeben können, die

von der Beschaffungsstelle dazu

eingeladen wurden. Freihändige

Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens

ist dasjenige Verfahren,

bei dem sich eine Beschaffungsstelle,

jedoch nur

unter den Bedingungen nach

Absatz 15, mit Lieferern einzeln

in Verbindung setzt.

Qualifikation der

Lieferer

2. Beschaffungsstellen dürfen

bei der Qualifikation der Lieferer

nicht unter ausländischen

Lieferern oder in- und ausländischen

Lieferern diskriminieren.

Die Qualifikationsverfahren

haben mit den folgenden Bestimmungen

im Einklang zu

stehen

a) alle Bedingungen für die

Teilnahme an einem Vergabeverfahren

sind rechtzeitig

zu veröffentlichen,

um es den interessierten

Lieferern zu ermöglichen,

das Qualifikationsverfahren

zu beginnen und, soweit

dies mit einer effizienten

Abwicklung des

Beschaffungsvorganges vereinbar

ist, abzuschließen;

b) alle von den Lieferern zu

erfüllenden Teilnahmebedingungen,

einschließlich

finanzieller Sicherstellungen,

technischer Qualifikationen

und Informationen,

die zum Nachweis der

finanziellen, kommerziellen

und technischen Leistungsfähigkeit

der Lieferer

dienen, sowie die

Nachprüfung der Qualifikationen

dürfen für ausländische

Lieferer nicht ungünstiger

sein, als für inländische

und dürfen nicht

zur Diskriminierung zwischen

ausländischen Lieferern

führen;

c) das Verfahren für die

Qualifikation der Lieferer

und die dafür erforderliche

Zeit dürfen nicht

dazu benutzt werden,

einen ausländischen Lieferer

von der Liefererliste

auszuschließen oder zu

verhindern, daß für einen

bestimmten geplanten

Kauf ausländische Lieferer

in Betracht gezogen werden.

Die Beschaffungsstellen

anerkennen diejenigen

in- und ausländischen Lieferer

als qualifiziert, die

die Teilnahmebedingungen

für einen bestimmten geplanten

Kauf erfüllen. Lieferer,

die die Teilnahme an

einem bestimmten geplanten

Kauf beantragen, sich

aber noch nicht qualifiziert

haben sollten, werden auch

in Betracht gezogen, sofern

genügend Zeit vorhanden

ist, um das Qualifikationsverfahren

abzuschließen;

d) Beschaffungsstellen, die

ständige Listen qualifizierter

Lieferer führen, sorgen

dafür, daß alle qualifizierten

Lieferer auf Antrag

innerhalb angemessener

kurzer Frist in diese

Listen aufgenommen werden;

e) jeder Lieferer, der seine

Aufnahme als qualifizierter

Lieferer beantragt hat,

wird von den betreffenden

Beschaffungsstellen

von der getroffenen Entscheidung

benachrichtigt.

Qualifizierten Lieferern,

die auf den ständigen

Listen der Beschaffungsstellen

stehen, wird such

mitgeteilt, wenn derartige

Listen abgeschafft oder sie

daraus gestrichen werden;

f) keine Bestimmung der

Buchstaben a) bis e) steht

dem entgegen, daß ein

Lieferer wegen Konkurses,

unwahrer Erklärungen

oder aus anderen Gründen

ausgeschlossen wird,

sofern dies mit den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

über die Inländerbehandlung

und

Nichtdiskriminierung vereinbar

ist.

Bekanntmachung

einesgeplanten Kaufes

und Ausschreibungsunterlagen

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen

für jeden geplanten

Kauf eine Bekanntmachung im

entsprechenden Publikationsorgan

nach Anhang II. Eine derartige

Bekanntmachung gilt als

Einladung zur Teilnahme an

öffentlichen oder beschränkten

Ausschreibungen.

4. Jede Bekanntmachung eines

geplanten Kaufes enthält die

folgenden Angaben

a) Art und Menge der

Waren, die zu liefern sind

oder deren Kauf im Falle

von Aufträgen für wiederkehrende

Lieferungen vorgesehen

ist;

b) die Angabe, ob das Verfahren

öffentlich oder beschränkt

ist;

c) gegebenenfalls die vorgesehenen

Liefertermine;

d) Anschrift und letzter Tag

für die Vorlage des Antrages

auf Einladung zur

Angebotsabgabe oder auf

Qualifikation zur Aufnahme

in die Liefererliste

oder für die Entgegennahme

von Angeboten sowie

die Sprach« oder

Sprachen, in denen die Angebote

abzugeben sind;

die Anschrift der Beschaffungsstelle,

die den

Zuschlag erteilt sowie die

Angaben liefert, die für

den Erhalt der Spezifikationen

und anderer Dokumente

notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und

technischen Anforderungen,

finanziellen Sicherstellungen

und Angaben,

die von den Lieferern verlangt

werden;

g) Höhe der für die Ausschreibungsunterlagen

zu

entrichtenden Beträge und

Zahlungsbedingungen.

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht

in einer der Amtssprachen

des GATT eine Zusammenfassung

der Bekanntmachung

des geplanten Kaufes,

die mindestens folgendes enthält

i) Gegenstand des Auftrages;

ii) Fristen für da« Einreichen

der Angebote oder der

Anträge auf Einladung zur

Angebotsabgabe; und

iii) Anschriften, bei denen die

Auftragsunterlagen angefordert

werden können.

5. Um einen optimal wirksamen

internationalen Wettbewerb

bei den beschränkten Ausschreibungen

zu gewährleisten,

laden die Beschaffungsstellen für

jeden geplanten Kauf die größtmögliche

mit einer effizienten

Abwicklung der Beschaffung zu

vereinbarende Zahl von in- und

ausländischen Lieferern zur Angebotsabgabe

ein. Sie wählen

die Lieferer, die an dem Verfahren

teilnehmen sollen, in gerechter

und wichtdiskriminierender

Weise aus.

6. a) Für beschränkte Ausschreibungen

machen Beschaffungsstellen,

die ständige

Listen qualifizierter

Lieferer führen, jährlich

in einem der Publikationsorgane

nach Anhang III

folgendes bekannt

(i) die Aufzählung der geführten

Listen einschließlich

ihrer Überschriften

nach Waren

oder Warenkategorien,

die über diese Listen

eingekauft werden;

(ii) die von den möglichen

Lieferern für die Aufnahme

in diese Listen

zu erfüllenden Bedingungen

und die Methode,

nach denen jede

dieser Bedingungen von

der betreffenden Beschaffungsstelle

überprüft

wird;

(iii) die Gültigkeitsdauer

der Listen und die

Formalitäten für deren

Erneuerung.

b) Beschaffungsstellen, die

ständige Listen qualifizierter

Lieferer führen, können

aus diesen Listen diejenigen

Lieferer auswählen,

die sie zur Angebotsabgabe

einladen. Jede Auswahl

hat den Lieferern in

diesen Listen gerechte

Möglichkeiten zu bieten.

c) Beantragt nach der Veröffentlichung

der Bekanntmachung

nach Absatz 3

ein noch nicht qualifizierter

Lieferer die Teilnahme

an einem Verfahren, so

leitet die Beschaffungsstelle

unverzüglich das

Qualifikationsverfahren.

ein.

7. Beantragen Lieferer die Beteiligung

an einem bestimmten

geplanten Kauf, so ist ihnen die

Abgabe des Angebots zu gestatten,

und sie sind in Betracht

zu ziehen, sofern im Falle von

noch nicht qualifizierten Lieferern

genügend Zeit vorhanden

ist, um das Qualifikationsverfahren

nach den Absätzen 2 bis 6

abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen

Lieferer, denen die

Teilnahme gestattet wird, wird

nur aus Gründen der effizienten

Abwicklung der Beschaffung

begrenzt.

8. Wird es nach der Veröffentlichung

der Bekanntmachung

eines geplanten Kaufes, aber

noch vor dem in der Bekanntmachung

oder den Ausschreibungsunterlagen

angegebenen

Termin für die Eröffnung oder

die Entgegennahme von Angeboten

notwendig, die Bekanntmachung

zu ändern oder neu zu

veröffentlichen, so ist die

Änderung oder die neue Bekanntmachung

genauso zu verbreiten

wie die ursprünglichen

Unterlagen, auf die sich die

Änderung bezieht. Jede wichtige

Angabe, die einem Lieferer

in bezug auf einen bestimmten

geplanten Kauf gemacht wird,

ist gleichzeitig allen anderen

betroffenen Lieferern mitzuteilen,

und zwar so rechtzeitig,

daß die Lieferer diese Angabe

berücksichtigen und sich danach

richten können.

9. a) Jede festgesetzte Frist

muß so bemessen sein, daß

es sowohl ausländischen

als auch inländischen Lieferern

möglich ist, Angebote

einzureichen, bevor

das Verfahren geschlossen

wird. Bei der Festsetzung

dieser Fristen berücksichti-

gen die Beschaffungsstellen,

soweit es mit ihren

angemessenen Bedürfnissen

zu vereinbaren ist,

Umstände wie Komplexität

des geplanten Kaufes,

voraussichtliches Ausmaß

der Vergabe von Subunternehmeraufträgen

und

übliche Zeit für die Übermittlung

von Angeboten

durch die Post von in- und

ausländischen Orten aus.

b) Soweit dies mit den angemessenen

Bedürfnissen

der Beschaffungsstellen zu

vereinbaren ist, wird bei

der Festsetzung eines Liefertermins

die für die Beförderung

der Waren von

den verschiedenen Lieferorten

üblicherweise erforderliche

Zeit berücksichtigt.

10. a) Bei öffentlichen Ausschreibungen

darf die Frist

für die Entgegennahme

der Angebote in keinem

Fall kürzer sein als dreißig

Tage, gerechnet vom Zeitpunkt

der Veröffentlichung

nach Absatz 3.

b) Bei beschränkten Ausschreibungen,

bei denen

keine ständige Liste qualifizierter

Lieferer verwendet

wird, darf die Frist für

die Vorlage des Antrags

auf Einlaidung zur Angebotsabgabe

in keinem Fall

kürzer sein als dreißig

Tage, gerechnet vom Zeitpunkt

der Veröffentlichung

nach Absatz 3; die

Frist für die Entgegennahme

von Angeboten

darf in keinem Fall kürzer

sein als dreißig Tag«,

gerechnet vom Zeitpunkt,

zu dem die Einladung zur

Angebotsabgabe ergeht.

c) Bei beschränkten Ausschreibungen,

bei denen

eine ständige Liste qualifizierter

Lieferer verwendet

wird, darf die Frist

für die Entgegennahme

von Angeboten in keinem

Fall kürzer sein als dreißig

Tage, gerechnet vom

Zeitpunkt, zu dem die

Einladung zur Angebotsabgabe

erstmalig ergeht.

Fällt der Zeitpunkt, zu

dem die Einladung zur

Angebotsabgabe erstmalig

ergeht, nicht mit dem

Zeitpunkt der Veröffentlichung

nach Absatz 3 zusammen,

so dürfen in

keinem Fall weniger als

dreißig Tage zwischen diesen

Zeitpunkten liegen.

d) Die Fristen nach a), b)

und c) können verkürzt

werden, wenn eine von

der Beschaffungsstelle gebührend

begründete

Dringlichkeit die betreffenden

Fristen unpraktikabel

macht oder wenn es

sich um die zweite oder

eine weitere Veröffentlichung

nach Absatz 4 betreffend

Aufträge für wiederkehrende

Lieferungen

handelt.

11. Gestattet eine Beschaffungsstelle

bei Vergabeverfahren, daß

Angebote in mehreren Sprachen

eingereicht werden, so muß

eine dieser Sprachen eine der

Amtssprachen das GATT sein.

12. Die den Lieferern zur Verfügung

gestellten Ausschreibungsunterlagen

enthalten alle

Angaben, die für sie notwendig

sind, um entsprechende Angebote

einreichen zu können dazu

gehören

a) die Adresse der Beschaffungsstelle,

an die die Angebote

zu senden sind;

b) die Adresse, an die Ersuchen

um zusätzliche Angaben

zu senden sind;

c) die Sprache oder Sprachen,

in denen die Angebote

und Angebotsunterlagen

einzureichen sind;

d) letzter Tag und Stunde

der Entgegennahme von

Angeboten sowie die Zeitspanne,

während welcher

ein Bieter am sein Angebot

gebunden ist;

e) Angabe der Personen, die

bei der Eröffnung der Angebote

anwesend sein dürfen,

sowie Tag, Stunde

und Ort der Eröffnung;

f) alle wirtschaftlichen und

technischen Anforderungen,

finanziellen Sicherstellungen

und Angaben

oder Unterlagen, die von

den Lieferern verlangt

werden;

g) eine vollständige Beschreibung

der benötigten Waren

sowie aller Anforderungen

einschließlich

technischer Spezifikationen,

Konformitätsbescheinigungen,

die für die

Waren verlangt werden,

notwendiger Pläne, Zeichnungen

und Anleitungen;

h) die Kriterien für den Zuschlag

einschließlich aller

Gesichtspunkte, ausgenommen

den Preis, die

bei der Beurteilung der

Angebote in Betracht zu

ziehen sind, und der in

die Beurteilung der Angebotspreise

einzubeziehenden

Kostenelemente, wie

Beförderungs-, Versicherungs-

und Inspektionskosten

sowie bei ausländischen

Waren Zölle und

andere Einfuhrabgaben,

Steuern und die Währung,

in der die Zahlung geleistet

wird;

i) die Zahlungsbedingungen;

j) alle anderen Bedingungen

oder Modalitäten.

13. a) bei öffentlichen Ausschreibungen

senden die

Beschaffungsstellen auf Ersuchen

jedem an dem Verfahren

teilnehmenden Lieferer

die Ausschreibungsunterlagen

und beantworten

innerhalb kürzester

Frist alle angemessenen Ersuchen

um Erläuterungen

hierzu.

b) Bei beschränkten Ausschreibungen

senden die

Beschaffungsstellen die

Ausschreibungsunterlagen

auf Ersuchen jedem Lieferer,

der die Teilnahme be-

antragt, und beantworten

alle angemessenen Ersuchen

um Erläuterungen

hierzu.

c) Beschaffungsstellen beantworten

innerhalb kürzester

Frist alle angemessenen

Ersuchen um sachdienliche

Angaben, die von einem

an dem Verfahren teilnehmenden

Lieferer gestellt

werden, unter der

Bedingung, daß diese Angaben

den Lieferer gegenüber

seinen Konkurrenten

in dem Zuschlagsverfahren

nicht bevorteilen.

Einreichung, Entgegennahme

und Eröffnung

der Angebote und

Zuschlagserteilung

14. Einreichung, Entgegennahme

und Eröffnung von Angeboten

sowie Zuschlagserteilung

richten sich nach folgendem

a) Angebote werden normalerweise

schriftlich, und

zwar direkt oder per Post

eingereicht. Ist es gestattet,

Angebote per Fernschreiben,

Telegramm oder Telekopie

einzureichen, so

müssen diese Angebote

alle für ihre Beurteilung

erforderlichen Angaben

enthalten, insbesondere

den vom Anbieter vorgeschlagenen

endgültigen

Preis sowie eine Erklärung,

daß der Bieter mit

allen Modalitäten, Bedingungen

und Bestimmungen

der Einladung zur

Angebotsabgabe einverstanden

ist. Das Angebot

ist innerhalb kürzester

Frist durch Brief oder

durch Zusendung einer

unterzeichneten Kopie des

Fernschreibens, des Telegramms

oder der Telekopie

zu bestätigen. Telefonische

Angebote sind unzulässig,

Bei Widersprüchen oder

Unterschieden zwischen,

dem Inhalt des Fernschreibens,

des Telegramms oder

der Telekopie und dem

Inhalt der nach dem Stichtag

entgegengenommenen

Unterlagen ist der Inhalt

des Fernschreiben«, des Telegramms

oder der Telekopie

maßgebend; Anträge

auf Teilnahme an

beschränkten Ausschreibungen

können per Fernschreiben,

Telegramm oder

Telekopie gestellt werden.

b) Wird Bietern Gelegenheit

gegeben, zwischen der Eröffnung

der Angebote und

der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte

Fehler zu berichtigen,

so darf dies nicht

zu diskriminierenden

Praktiken führen.

c) Einem Lieferer darf kein

Nachteil entstehen, wenn

ein Angebot bei der in

den Vergabeunterlagen angegebenen

Stelle nach der

vorgeschriebenen Zeit eintrifft,

sofern die Verzögerung

ausschließlich dem

Verhalten der Beschaffungsstelle

zuzuschreiben

ist. Angebote können auch

in anderen außergewöhnlichen

Fällen in Betracht

gezogen werden, wenn

dies in den Verfahren der

Beschaffungsstellen vorgesehen

ist.

d) Alle von Beschaffungsstellen

in öffentlichen und

beschränkten Ausschreibungen

eingeholten Angebote

werden nach Verfahren

und unter Bedingungen

entgegengenommen

und eröffnet, die die Ordnungsmäßigkeit

der Eröffnung

sowie die Verfügbarkeit

von Angaben über

die Eröffnung gewährleisten.

Entgegennahme und

Eröffnung der Angebote

haben auch mit den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

über die Inländerbehandlung

und

Nichtdiskriminierung im

Einklang zu stehen. Zu

diesem Zwecke sorgen die

Beschaffungsstellen im Zusammenhang

mit öffentlichen

Ausschreibungen dafür,

daß die Angebotseröffnung

in Gegenwart der

Bieter oder deren. Vertreter

oder eines geeigneten

unparteiischen Zeugen, der

am Beschaffungsvorgang

nicht beteiligt ist, erfolgt.

Über die Angebotseröffnung

wird ein schriftlicher

Bericht abgefaßt. Dieser

Bericht verbleibt bei den

betreffenden Beschaffungsstellen

und steht den für

die Beschaffungsstelle zuständigen

Regierungsstellen

zur Verfügung, damit

er erforderlichenfalls für

die Verfahren nach Artikel

VI und VII herangezogen

werden kann.

e) Um für den Zuschlag in

Betracht gezogen zu werden,

muß ein Angebot bei

der Eröffnung den wesentlichen

Anforderungen

der Bekanntmachung oder

der Ausschreibungsunterlagen

entsprechen und von

Lieferern eingereicht worden

sein, die die Teilnahmebedingungen

erfüllen.

Erhält eine Beschaffungsstelle

ein Angebot, das ungewöhnlich

niedriger ist

als andere eingereichte

Angebote, so kann sie

beim Bieter Erkundigungen

einziehen, um sicherzugehen,

daß er die Teilnahmebedingungen

einhalten

und die Auftragsbedingungen

erfüllen kann.

f) Sofern die Beschaffungsstelle

nicht im öffentlichen

Interesse beschließt, keinen

Auftrag zu vergeben, erteilt

sie den Zuschlag dem

Bieter, von dem feststeht,

daß er voll in der Lage ist,

den Auftrag zu erfüllen,

und dessen Angebot —

gleich, ob es sich um in-

oder ausländische Waren

handelt — entweder das

niedrigste ist oder anhand

der spezifischen Bewertungskriterien

in den Be-

kanntmachungen oder den

Ausschreibungsunterlagen

als das vorteilhafteste beurteilt

wird.

g) Ergibt die Bewertung, daß

kein Angebot nach den

spezifischen Bewertungskriterien

in den Bekanntmachungen

oder Ausschreibungsunterlagen

als

das vorteilhafteste ermittelt

werden kann, so hat

die Beschaffungsstelle in

allen nachfolgenden Verhandlungen

alle Angebote,

die in der Spanne der

konkurrenzfähigen Angebote

liegen, in gleicher

Weise in Betracht zu ziehen

und zu behandeln.

h) Beschaffungsstellen sollten

normalerweise davon absehen,

Zuschläge unter

der Bedingung zu erteilen,

daß der Lieferer Kompensationsgeschäfte

oder ähnliche

Bedingungen bietet.

In der begrenzten Anzahl

von Fällen, in denen solche

Auflagen Teil eines Auftrages

sind, beschränken

die betreffenden Vertragsparteien

die Kompensation

auf einen vernünftigen

Anteil am Auftragswert

und begünstigen Lieferer

einer Vertragspartei nicht

gegenüber den Lieferern

einer anderen Vertragspartei.

Die Lizenzerteilung

für die verwendete

Technologie sollte normalerweise

nicht Bedingung

für den Zuschlag sein;

Fälle, in denen dies verlangt

wird, sollten so selten

wie möglich sein, und

Lieferer einer Vertragspartei

dürfen dabei gegenüber

den Lieferern einer

anderen Vertragspartei

nicht begünstigt werden.

Freihändige Vergabe

15. Die Absätze 1 bis 14 über

öffentliche und beschränkte

Ausschreibung brauchen unter

den folgenden Bedingungen

nicht angewendet zu werden,

sofern die freihändige Vergabe

nicht mit der Absicht, einen

größtmöglichen Wettbewerb zu

verhindern, oder so angewendet

wird, daß sie ein Mittel zur

Diskriminierung zwischen ausländischen

Lieferern oder zum

Schutz inländischer Produzenten

darstellt

a) wenn bei einer öffentlichen

oder beschränkten Ausschreibung

keine Angebote

eingehen oder Angebote

eingereicht werden, die

aufeinander abgestimmt

sind öder nicht den wesentlichen

Anforderungen

der Ausschreibung entsprechen,

oder wenn diese Angebote

von Lieferern eingereicht

werden, die die

Teilnahmebedingungen

nach diesem Übereinkommen

nicht erfüllen, jedoch

unter der Voraussetzung,

daß die Anforderungen

der ursprünglichen Ausschreibung

in dem Auftrag,

der vergeben wird, nicht

wesentlich geändert sind;

b) wenn bei Kunstwerken

oder aus Gründen des

Schutzes ausschließlicher

Rechte, wie Patent- oder

Urheberrechte, die Waren

nur von einem bestimmten

Lieferer geliefert werden

können und es keine

vernünftige Alternative

oder keine Ersatzware

gibt;

c) soweit dies unbedingt erforderlich

ist, wenn aus Gründen

äußerster Dringlichkeit

im Zusammenhang

mit Ereignissen, die die

Beschaffungsstelle nicht

vorhersehen konnte, die

Waren in öffentlicher oder

beschränkter Ausschreibung

nicht rechtzeitig beschafft

werden könnten;

d) bei zusätzlichen Lieferungen

der ursprünglichen

Lieferer, die entweder als

Ersatzteile für gelieferte

Waren oder bestehende

Anlagen oder als Ergänzungslieferungen

oder zur

Erweiterung bestehender

Anlagen bestimmt sind,

wenn ein Wechsel des Lieferers

die Beschaffungsstelle

dazu zwingen würde,

Material zu kaufen, das

die Bedingungen der Austauschbarkeit

mit schon

vorhandenem Material

nicht erfüllt;

e) wenn eine Beschaffungsstelle

Prototypen oder

eine Erstanfertigung kauft,

die auf ihr Ersuchen für

einen bestimmten Forschungs-,

Versuchs-, Studien-

oder Neuentwicklungsauftrag

oder in dessen

Verlauf entwickelt werden.

Nachdem solche Aufträge

ausgeführt sind, unterliegen

alle weiteren Käufe

solcher Waren den Absätzen

1 bis 14 Die Neuentwicklung einer

Erstanfertigung kann eine begrenzte

Produktion einschließen, um die

Erprobungsergebnisse zu verarbeiten

und zu zeigen, daß sich das

Produkt für eine Produktion in

größeren Mengen bei annehmbaren

Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter

fällt eine Serienfertigung zum

Nachweis der Marktfähigkeit des

Produkts oder zur Deckung der

Forschungs- und Entwicklungskosten..

16. Die Beschaffungsstellen arbeiten

über jeden nach Absatz

15 vergebenen Auftrag einen

schriftlichen Bericht aus.

Jeder Bericht enthält den Namen

der Beschaffungsstelle, Wert

und Art der gekauften Waren,

Ursprungsland und einen Hinweis

darauf, welche der in Absatz

15 aufgeführten Bedingungen

gegeben waren. Dieser Bericht

verbleibt bei den betreffenden

Beschaffungsstellen und

steht den für die Beschaffungsstelle

zuständigen Regierungsstellen

zur Verfügung, damit er

erforderlichenfalls bei den Ver-

fahren nach Artikel VI und VII

herangezogen werden kann.

Artikel VI

Information und Prüfung

1. Alle Gesetze, Vorschriften,

gerichtlichen Entscheidungen, allgemein

anwendbaren Verwaltungsentscheidungen

sowie alle

Verfahrensbestimmungen (einschließlich

der allgemeinen Vertragsbestimmungen),

die sich auf

das unter dieses Übereinkommen

fallende öffentliche Beschaffungswesen

beziehen, werden von

den Vertragsparteien innerhalb

kürzester Frist in den entsprechenden

Publikationsorganen

des Anhangs IV so veröffentlicht,

daß andere Vertragsparteien

und Lieferer davon Kenntnis

nehmen können. Die Vertragsparteien

sind bereit, auf

Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren

jeder anderen

Vertragspartei zu erläutern.

Die Beschaffungsstellen sind bereit,

auf Ersuchen jedem Lieferer

aus einem Land, das Vertragspartei

ist, ihre Beschaffungspraktiken

und -verfahren zu

erläutern.

2. Die Beschaffungsstellen teilen

auf Ersuchen eines Lieferers innerhalb

kürzester Frist sachdienliche

Angaben über die Gründe

mit, aus denen der Antrag dieses

Lieferers auf Qualifikation für

die Liefererliste abgelehnt oder

dieser Lieferer nicht zur Angebotsabgabe

eingeladen oder zugelassen

wurde.

3. Die Beschaffungsstellen unterrichten

innerhalb kürzester

Frist und in keinem Fall später

als sieben Arbeitstage nach der

Zuschlagserteilung die erfolglosen

Bieter durch schriftliche Mitteilung

oder Veröffentlichung,

daß der Zuschlag erteilt worden

ist.

4. Auf Ersuchen eines erfolglosen

Bieters teilt die Beschaffungsstelle

diesem innerhalb kürzester

Frist sachdienliche Anga-

ben über die Gründe mit, aus

denen das Angebot nicht berücksichtigt

wurde, einschließlich der

charakteristischen Merkmale und

relativen Vorteile des ausgewählten

Angebots sowie des Namens

des erfolgreichen Bieters.

5. Die Beschaffungsstellen richten

eine Kontaktstelle ein, um

erfolglosen Bietern, die mit der

Erklärung für die Nichtberücksichtigung

ihres Angebots nicht

zufrieden sind oder weitere

Fragen bezüglich der Zuschlagserteilung

haben, zusätzliche

Auskünfte zu erteilen. Es sind

auch Verfahren vorzusehen für

die Anhörung und Prüfung von

Beschwerden, die sich im Zusammenhang

mit einer der Phasen

des Beschaffungsvorganges

ergeben können, um sicherzustellen,

daß Streitfälle im Rahmen

dieses Übereinkommens

zwischen den Lieferern und den

betreffenden Beschaffungsstellen

in größtmöglichem Umfang gerecht

und ohne Verzögerung

beigelegt werden.

6. Die Regierung des erfolglosen

Bieters, die Vertragspartei

ist, kann unbeschadet des Artikels

VII zusätzliche Auskünfte

über die Zuschlagserteilung einholen,

soweit dies notwendig

ist, um sicherzugehen, daß der

Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch

vor sich gegangen ist.

Zu diesem Zweck erteilt die

Regierung, die den Kauf tätigt,

Auskunft über die charakteristischen

Merkmale und relativen

Vorteile der ausgewählten Angebote

sowie über den Zuschlagspreis.

Die Regierung darf die

letztgenannte Auskunft normalerweise

weitergeben, sofern sie

von diesem Recht mit Zurückhaltung

Gebrauch macht. Würde

die Weitergabe dieser Auskunft

den Wettbewerb bei zukünftigen

Ausschreibungen beeinträchtigen,

so darf diese Auskunft

nur nach Konsultationen und

mit Zustimmung der Vertragspartei,

die die Auskunft erteilt,

weitergegeben werden.

7. Verfügbare Angaben über

einzelne Zuschlagserteilungen

sind auf Ersuchen jeder anderen

Vertragspartei mitzuteilen.

8. Würde die Weitergabe vertraulicher

Angaben, die einer

Vertragspartei zur Verfügung

gestellt werden, die Durchführung

von Rechtsvorschriften

behindern oder sonst dem öffentlichen

Interesse zuwiderlaufen

oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen

bestimmter öffentlicher

oder privater Unternehmen

schädigen oder den gerechten

Wettbewerb zwischen

den Lieferern beeinträchtigen,

so dürfen diese Angaben nicht

ohne formelle Ermächtigung

durch die Vertragspartei, die sie

zur Verfügung stellt, weitergegeben

werden.

9. Die Vertragsparteien stellen

jährlich Statistiken über ihre

Käufe zusammen und übermitteln

sie dem Komitee. Diese Berichte

enthalten folgende Angaben

über die Aufträge, die

von allen unter dieses Übereinkommen

fallenden Beschaffungsstellen

vergeben worden

sind

a) eine globale Statistik des

geschätzten Werts der vergebenen

Aufträge über

und unter dem Schwellenwert;

b) eine Statistik über Zahl

und Gesamtwert der vergebenen

Aufträge über

dem Schwellenwert, aufgegliedert

nach Beschaffungsstellen,

Warenkategorien

und entweder

Staatsangehörigkeit des erfolgreichen

Bieters oder

Ursprungsland der Ware

auf der Grundlage eines

anerkannten Handels- oder

anderen geeigneten Klassifikationssystems;

c) eine Statistik über Gesamtzahl

und Gesamtwert

der Aufträge, die in jedem

der Fälle nach Artikel

V Absatz 15 vergeben

wurden.

Artikel VII

Durchsetzung der Verpflichtungen

Institutionen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens

wird ein „Komitee

für das öffentliche Beschaffungswesen"

— im folgenden „das

Komitee" genannt — eingesetzt,

das aus Vertretern jeder Vertragspartei

besteht. Das Komitee

wählt seinen Vorsitzenden und

tagt so oft wie notwendig, mindestens

aber einmal im Jahr,

um den Vertragsparteien Gelegenheit

zu bieten, über alle das

Funktionieren dieses Übereinkommens

oder das Verfolgen

seiner Ziele betreffenden Fragen

zu beraten, und um alle anderen

Aufgaben zu erfüllen, die ihm

von den Vertragsparteien zugewiesen

werden können.

2. Das Komitee kann aus bestimmtem

Anlaß nach dem Verfahren

und für die Zwecke de*

Absatzes 8 Sondergruppen

(„panels") sowie Arbeitsgruppen

und sonstige Untergruppen einsetzen,

die die Aufgaben erfüllen,

die ihnen vom Komitee

übertragen werden.

Konsultationen

3. Jede Vertragspartei prüft

Vorstellungen einer anderen

Vertragspartei, welche das Funktionieren

dieses Übereinkommens

betreffen, wohlwollend

und gibt ausreichende Gelegenheit

zu Konsultationen.

4. Ist eine Vertragspartei der

Auffassung, daß Vorteile, die

sich mittelbar oder unmittelbar

auf Grund dieses Übereinkommens

für sie ergeben, zunichte

gemacht oder geschmälert werden,

oder daß das Erreichen eines

der Ziele dieses Übereinkommens

behindert wird, so kann

diese Vertragspartei zur Erzielung

einer allseits zufriedenstallenden

Regelung der Angelegenheit

schriftlich um Konsultationen

mit der oder den betreffen-

den Vertragsparteien ersuchen.

Jede Vertragspartei prüft wohlwollend

Ersuchen einer anderen

Vertragspartei um Konsultationen.

Die betreffenden Vertragsparteien

leiten die beantragten

Konsultationen innerhalb kürzester

Frist ein.

5. Die Vertragsparteien, die an

Konsultationen über eine bestimmte

Angelegenheit beteiligt

sind, welche die Anwendung

dieses Übereinkommens berührt,

liefern vorbehaltlich Artikel VI

Absatz 8 Auskünfte zu dieser

Angelegenheit und versuchen,

diese Konsultationen innerhalb

einer angemessenen Zeitspanne

abzuschließen.

Streitbeilegung

6. Wurde durch Konsultationen

nach Absatz 4 zwischen den

beteiligten Vertragsparteien

keine zufriedenstellende Lösung

erreicht, so tritt das Komitee

auf Ersuchen einer Streitpartei

innerhalb von dreißig Tagen

nach Erhalt eines solchen Ersuchens

zusammen, um die Angelegenheit

im Hinblick auf die Erleichterung

einer allseits zufriedenstellenden

Lösung zu untersuchen.

7. Wurde nach genauer Prüfung

durch das Komitee nach

Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten

keine allseits zufriedenstellende

Lösung erreicht, so setzt

das Komitee auf Antrag einer

Streitpartei eine Sondergruppe

ein, die

a) die Angelegenheit untersucht]

b) regelmäßig mit den Streitparteien

berät und ihnen

die Möglichkeit gibt, eine

allseits zufriedenstellende

Lösung zu finden;

c) Stellungnahmen zum Sachverhalt

abgibt, soweit er

mit der Anwendung dieses

Übereinkommens zusammenhängt,

und Feststellungen

trifft, die dem

Komitee dabei helfen, in

der Angelegenheit Empfehlungen

auszusprechen

oder Entscheidungen zu

treffen.

8. Um die Bildung von Sondergruppen

zu erleichtern, führt

der Vorsitzende des Komitees

eine informelle Auswahlliste der

Namen von Beamten, die hinreichende

Kenntnisse auf dem

Gebiet der Handelsbeziehungen

besitzen. In diese Liste können

auch Personen aufgenommen

werden, die nicht Beamte sind.

Di« Vertragsparteien werden

eingeladen, zu Beginn eines jeden

Jahres dem Vorsitzenden des

Komitees einen oder zwei Sachverständige

zu bezeichnen, die sie

für die Mitarbeit in einer Sondergruppe

zur Verfügung stellen

würden. Wird nach Absatz 7

eine Sondergruppe eingesetzt, so

schlägt der Vorsitzende innerhalb

von sieben Tagen den

Streitparteien die Zusammensetzung

der aus drei oder fünf Mitgliedern

— vorzugsweise Beamten

— bestehenden Sondergruppe

vor. Die unmittelbar betroffenen

Parteien äußern sich innerhalb

von sieben Arbeitstagen zu

der Benennung der Mitglieder

der Sondergruppe durch den

Vorsitzenden und lehnen Nominierungen

außer bei zwingenden

Gründen nicht ab.

Angehörige von Ländern,

deren Regierungen Streitparteien

sind, können nicht Mitglieder

der mit dem Streitfall befaßten

Sondergruppe sein. Die Mitglieder

einer Sondergruppe werden

in ihrer persönlichen Eigenschaft

und nicht als Regierungsvertreter

oder Vertreter einer Organisation

tätig. Regierungen oder

Organisationen dürfen ihnen

daher keine Weisungen im Hinblick

auf die in einer Sondergruppe

zu behandelnden Fragen

erteilen.

9. Jede Sondergruppe gibt sich

ihr« eigenen Verfahrensregeln.

Alle Vertragsparteien, die ein

wesentliches Interesse an der Angelegenheit

haben und dies dem

Komitee notifiziert haben, erhalten

Gelegenheit, angehört zu

werden. Jede Sondergruppe

kann sich mit allen ihr geeignet

erscheinenden Stellen beraten

und von diesen Auskünfte einholen.

Bevor eine Sondergruppe

solche Auskünfte bei einer unter

die Hoheit einer Vertragspartei

fallenden Stelle einholt, unterrichtet

sie die Regierung dieser

Vertragspartei. Die Vertragsparteien

beantworten jedes von

einer Sondergruppe für notwendig

und zweckmäßig gehaltene

Auskunftsersuchen innerhalb

kürzester Frist und ausführlich.

Der Sondergruppe erteilte vertrauliche

Auskünfte dürfen ohne

formelle Zustimmung der diese

Auskunft erteilenden Regierung

oder Person nicht preisgegeben

wenden. Wird von der Sondergruppe

eine Auskunft verlangt,

die sie nicht preisgeben darf, so

wird nach Zustimmung der diese

Auskunft erteilenden Regierung

oder Person eine diesbezügliche

nichtvertrauliche Zusammenfassung

zur Verfügung gestellt.

Kann in einem Streitfall keine

allseits zufriedenstellende Lösung

erreicht werden oder bezieht

sich ein Streitfall auf die Auslegung

dieses Übereinkommens,

so sollte die Sondergruppe den

Streitparteien zunächst den beschreibenden

Teil ihres Berichtes

und danach ihre Schlußfolgerungen

oder eine Kurzfassung davon

vorlegen, und zwar eine angemessene

Zeit vor der Übermittlung

an das Komitee. Geht es

nicht um eine Auslegung dieses

Übereinkommens und wurde

eine bilaterale Lösung erreicht,

so kann sich der Bericht der

Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung

des Falles und auf die

Feststellung beschränken, daß

eine Lösung erreicht wurde.

10. Die von der Sondergruppe

benötigte Zeit hängt vom jeweiligen

Fall ab. Die Sondergrup-

pen sollten bestrebt sein, dem

Komitee ihre Untersuchungsergebnisse

und gegebenenfalls Empfehlungen

ohne unnötige Verzögerungen

zu übermitteln, und

zwar normalerweise innerhalb

von vier Monaten nach der Einsetzung

der Sondergruppe, wobei

sie zu berücksichtigen haben,

daß das Komitee sicherzustellen

hat, daß dringende Fälle innerhalb

kürzester Frist beigelegt

werden.

Durchsetzung

11. Nach Abschluß der Untersuchung

oder nach Vorlage des

Berichts einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe

oder sonstigen

Untergruppe an das Komitee,

prüft dieses die Angelegenheit

innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich

dieser Berichte wird das

Komitee normalerweise innerhalb

von dreißig Tagen nach Erhalt

des Berichts tätig, sofern es

diese Frist nicht verlängert; es

kann unter anderem

a) eine Feststellung des Sachverhaltes

treffen;

b) Empfehlungen an eine

oder mehrere Vertragsparteien

richten;

und/oder

c) jede andere ihr geeignet erscheinende

Entscheidung

treffen.

Alle Empfehlungen des Komitees

müssen auf eine positive

Lösung der Angelegenheit auf

der Grundlage der operativen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

und der in der

Präambel festgelegten Ziele gerichtet

sein.

12. Sieht sich eine Vertragspartei,

an die Empfehlungen gerichtet

sind, außerstande, diese

auszuführen, so sollte sie dies

innerhalb kürzester Frist gegenüber

dem Komitee schriftlich begründen.

In diesem Falle prüft

das Komitee, welche weiteren

Schritte geeignet erscheinen.

13. Das Komitee verfolgt jede

Angelegenheit, in der es Empfehlungen

ausgesprochen oder

Entscheidungen getroffen hat.

Gleichgewicht der

Rechte und Verpflichtungen

14. Werden die Empfehlungen

des Komitees von einer oder

mehreren Streitparteien nicht

angenommen und ist das

Komitee der Ansicht, daß die

Umstände hinreichend schwer

wiegen, um eine solche Maßnahme

zu rechtfertigen, so kann

es eine oder mehrere Vertragsparteien

ermächtigen, in bezug

auf eine oder mehrere andere

Vertragsparteien die Anwendung

dieses Übereinkommens

auszusetzen, soweit es dies unter

den gegebenen Umständen für

angemessen erachtet.

Artikel VIII

Ausnahmebestimmungen zu dem

Übereinkommen

1. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens hindern die

Vertragsparteien nicht daran,

zum Schutz ihrer wesentlichen

Sicherheitsinteressen in bezug

auf die Beschaffung von Waffen,

Munition oder Kriegsmaterial

oder in bezug auf für die nationale

Sicherheit oder die nationale

Verteidigung unerläßliche

Beschaffungen Maßnahmen zu

treffen oder Auskünfte zu verweigern,

soweit sie dies für erforderlich

erachten.

2. Unter dem Vorbehalt, daß

die folgenden Maßnahmen nicht

so angewendet werden, daß sie

zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten

Diskriminierung

zwischen Ländern, in denen die

gleichen Bedingungen herrschen,

oder zu einer verschleierten Beschränkung

des internationalen

Handels führen, darf keine Bestimmung

dieses Übereinkommens

so ausgelegt werden, daß

sie eine Vertragspartei daran

hindert, Maßnahmen zu beschließen

oder durchzuführen zum

Schutze der öffentlichen Sittlichkeit,

Ordnung und Sicherheit,

zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit von Menschen, Tieren

und Pflanzen, zum Schutze

des geistigen Eigentums oder in

bezug auf von Behinderten,

Wohltätigkeitseinrichtungen

oder Strafgefangenen hergestellte

Waren.

Artikel IX

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

1. a) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

Vertragsparteien des

GATT sind, und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft,

deren vereinbarte

Listen der Beschaffungsstellen

in Anhang I

enthalten sind, zur Annahme

durch Unterzeichnung

oder in anderer Form

auf.

b) Jede GATT-Vertragspartei,

die nicht Vertragspartei

dieses Übereinkommens

ist, kann diesem

Übereinkommen unter Bedingungen

beitreten, die

zwischen der Regierung

dieser GATT-Vertragspartei

und den Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

zu vereinbaren sind.

Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer die

vereinbarten Bedingungen

enthaltenden Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

c) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

dem GATT vorläufig beigetreten

sind und deren

vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen

in Anhang

I enthalten sind, zur

Annahme durch Unterzeichnung

oder in anderer

Form auf und zwar unter

Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem

Übereinkommen, die den

Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden über

ihren vorläufigen Beitritt

Rechnung tragen.

d) Jede andere Regierung

kann diesem Übereinkommen

unter Bedingungen

hinsichtlich der tatsächlichen

Anwendung der

Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

beitreten, die

zwischen der betreffenden

Regierung und den Vertragsparteien

vereinbart

werden, und zwar durch

Hinterlegung einer die

vereinbarten Bedingungen

enthaltenden Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

e) In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz

5 a) und b) des Allgemeinen

Abkommens.

Vorbehalte

2. Vorbehalte gegen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

können nicht gemacht werden.

Inkrafttreten

3. Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Jänner 1981 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Regierung"

die zuständigen Organe der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

in Kraft, die es bis

zu diesem Zeitpunkt angenommen

haben oder ihm beigetreten

sind. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Annahme oder des Beitritts in

Kraft.

Innerstaatliche

Rechtsvorschriften

4. a) Jede Regierung, die dieses

Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt,

stellt sicher, daß spätestens

zu dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen für

sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,

Verordnungen und

Verwaltungsverfahren sowie

die Vorschriften, Verfahren

und Praktiken, die

von den in ihren Listen im

Anhang zum Übereinkommen

enthaltenen Beschaffungsstellen

angewendet

werden, mit diesem Übereinkommen

übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet

das Komitee über

alle Änderungen ihrer Gesetze

und Verordnungen,

die sich auf dieses Übereinkommen

beziehen, und

über alle Änderungen in

der Durchführung dieser

Gesetze und Verordnungen.

Berichtigungen oder

Änderungen

5. a) Berichtigungen rein formeller

Art und geringfügige

Änderungen betreffend

die Anhänge I bis IV

dieses Übereinkommens

werden dem Komitee mitgeteilt

und werden innerhalb

von dreißig Tagen

wirksam, sofern gegen sie

keine Einwände erhoben

werden.

b) Änderungen an den

Listen der Beschaffungsstellen

dürfen mit Ausnahme

der unter a) genannten

Änderungen nur

unter außergewöhnlichen

Umständen vorgenommen

werden. In diesen Fällen

notifiziert eine Vertragspartei,

die eine Änderung

ihrer Liste der Beschaffungsstellen

beabsichtigt,

dies dem Vorsitzenden des

Komitees, der innerhalb

kürzester Frist eine Sitzung

des Komitees einberuft.

Die Vertragsparteien

prüfen die beabsichtigte

Änderung und die sich

daraus ergebenden ausgleichenden

Anpassungen

mit dem Ziel, den allseits

vereinbarten Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens,

wie er vor dieiser

Änderung gegeben war,

in vergleichbarer Höhe

aufrechtzuerhalten. Für

den Fall, daß über eine

vorgenommene oder be-

absichtigte Änderung keine

Einigung erreicht wird,

wird die Angelegenheit

nach Artikel VII weiter

behandelt, wobei die Notwendigkeit

zu berücksichtigen

ist, das Gleichgewicht

der Rechte und

Verpflichtungen auf dem

höchstmöglichen Stand zu

erhalten.

Überprüfungen und

Verhandlungen

6. a) Das Komitee überprüft

jährlich unter Berücksichtigung

der Ziele dieses

Übereinkommens dessen

Durchführung und Funktionieren.

Es unterrichtet

die VERTRAGSPARTEIEN

des GATT jährlich

über die Entwicklungen

im Überprüfungszeitraum.

b) Die Vertragsparteien führen

nicht später als mit

Ablauf des dritten Jahres

nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens und

danach in bestimmten

Zeitabständen weitere

Verhandlungen mit dem

Ziel, dieses Übereinkommen

auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit zu erweitern

und zu verbessern,

wobei sie Artikel III, der

sich auf die Entwicklungsländer

bezieht, im Auge

behalten. In diesem Zusammenhang

prüft das

Komitee in einem frühen

Stadium die Möglichkeit,

den Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens

auf Dienstleistungsaufträge

auszudehnen.

Änderungen

7. Die Vertragsparteien können

dieses Übereinkommen

unter anderem im Hinblick auf

die bei seiner Durchführung gewonnenen

Erfahrungen ändern.

Eine solche Änderung, der die

Vertragsparteien gemäß dem

vom Komitee festgelegten Ver-

fahren zugestimmt haben, tritt

für jede Vertragspartei erst in

Kraft, wenn sie von ihr angenommen

worden ist.

Rücktritt

8. Jede Vertragspartei kann

von diesem Übereinkommen

zurücktreten. Der Rücktritt

wird mit Ablauf von sechzig

Tagen nach Eingang der schriftlichen

Rücktrittsanzeige beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

wirksam. Jede Vertragspartei

kann im Falle einer solchen

Notifikation beantragen, daß

das Komitee umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses

Übereinkommens

zwischen bestimmten

Vertragsparteien

9. Dieses Übereinkommen findet

zwischen zwei Vertragsparteien

keine Anwendung, wenn

eine der beiden Vertragsparteien

zu dem Zeitpunkt, in dem

eine von ihnen das Übereinkommen

annimmt oder ihm beitritt,

der Anwendung ihre Zustimmung

versagt.

Anmerkungen und Anhänge

10. Die Anmerkungen und Anhänge

sind Bestandteil dieses

Übereinkommens.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte

für dieses Übereinkommen werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT hinterlegt, der jeder

Vertragspartei dieses Übereinkommens

und jeder Vertragspartei

des GATT innerhalb

kürzester Frist eine beglaubigte

Abschrift dieses Übereinkommens

und jeder Berichtigung

oder Änderung nach Absatz 5

und jeder Änderung dieses

Übereinkommens nach Absatz 7

übermittelt sowie jede Annahme

dieses Übereinkommens und

jeden Beitritt hierzu nach Absatz

1 und jeden Rücktritt von

diesem Übereinkommen nach

Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen

wird gemäß den Bestimmungen

von Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am

zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift

in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, sofern

nicht in Listen der Beschaffungsstellen

im Anhang zu diesem

Übereinkommen etwas anderes

gesagt ist.

ANMERKUNGEN

Artikel I Absatz 1

Im Hinblick auf allgemeine

politische Überlegungen betreffend

die gebundene Hilfe einschließlich

des von den Entwicklungsländern

verfolgten

Ziels, diese Bindung der Hilfe

aufzuheben, findet dieses Übereinkommen

keine Anwendung

auf Beschaffungen im Rahmen

der gebundenen Entwicklungshilfe,

solange diese von Vertragsparteien

gewährt wird.

Artikel V Absatz 14 h)

Im Hinblick auf die allgemeinen

politischen Überlegungen

der Entwicklungsländer betreffend

das öffentliche Beschaffungswesen

wird festgestellt, daß

Entwicklungsländer nach Artikel

V Absatz 14 h) verlangen

können, daß Inlandsanteil,

Kompensationsgeschäfte und

Technologietransfer als Kriterien

für die Zuschlagserteilung einbezogen

werden. Es wird festgestellt,

daß lieferer einer Vertragspartei

nicht gegenüber den

Lieferern einer anderen Vertragspartei

begünstigt werden

dürfen.

(Übersetzung)

ANHANG I

Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I

Absatz 1 (c)

ÖSTERREICH

Diese Liste ist in englischer Sprache authentisch.

TEIL I

1. Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2, A-1014 Wien

2. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2, A-1014 Wien

3. Bundesministerium für Bauten und Technik

Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011

Wien

4. Bundesministerium für Finanzen

a) Amtswirtschaftsstelle, Himmelpfortgasse

4—9, A-1015 Wien

b) Abteilung VII/1 (EDV-Bereich des BM

für Finanzen und des Bundesrechenamtes),

Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien

c) Abteilung III/1 (Ankäufe von technischen

Geräten, Einrichtungen und Sachgütern

für die Zollwache), Himmelpfortgasse 4—9,

A-1015 Wien

5. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011

Wien

6. Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Stubenring 1, A-1011 Wien

7. Bundesministerium für Inneres

a) Amtswirtschaftsstelle, Herrengasse 7,

A-1014 Wien

b) Abteilung I/1 (Ankäufe von EDV-Hardware),

Herrengasse 7, A-1014 Wien

c) Abteilung II/3 (Ankäufe von technischen

Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei),

Herrengasse 7, A-1014 Wien

d) Abteilung 1/6 (Ankäufe aller Sachgüter

für die Bundespolizei soweit sie nicht von

der Abteilung II/3 beschafft werden),

Hohenbergstraße 1, A-1124 Wien

e) Abteilung HI/4 (Ankäufe von Flugzeugen),

Am Hof 4, A-1014 Wien

8. Bundesministerium für Justiz

Amtswirtschaftsstelle, Museumstraße 7,

A-1016 Wien

9. Bundesministerium für Landesverteidigung Nichtkriegsmaterial ist in Teil II dieser Liste angeführt.

Franz-Josefs-Kai 7—9, A-1011 Wien

10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Stubenring 1, A-1011 Wien

11. Bundesministerium für soziale Verwaltung

Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011

Wien

12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst

Minoritenplatz 5, A-1014 Wien

13. Bundesministerium für Verkehr

Elisabethstraße 9, A-1011 Wien

14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5, A-1014 Wien

15. Österreichisches Statistisches Zentralamt

Neue Burg, A-1014 Wien

16. Österreichische Staatsdruckerei

Rennweg 12 a und 16, A-1037 Wien

17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Friedrich Schmidt-Platz 3, A-1082 Wien

18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal

Arsenal, A-1030 Wien

19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten

Geigergasse 5, A-1030 Wien

20. Bundesamt für Zivilluftfahrt

Schnirchgasse 9, A-1030 Wien

21. Amt für Schiffahrt

Kärntnerring 8, A-1010 Wien

22. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

Michelbeuerngasse 8 (Severingasse 7), A-1090

Wien

23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung Postal business only (Einrichtungen für das Postwesen).

Postgasse 8, A-1011 Wien

Anmerkung

Falls eine Entscheidung über eine bestimmte

Beschaffung wichtige politische Ziele beeinträchtigt,

kann die Österreichische Bundesregierung

es als notwendig erachten, in einzelnen Beschaffungsfällen

von dem im Übereinkommen enthaltenen

Grundsatz der nationalen Behandlung

abzuweichen. Eine diesbezügliche Entscheidung

wird von der Österreichischen Bundesregierung

getroffen.

TEIL II

LISTE DER WARENGRUPPEN, DIE VOM

BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

BESCHAFFT WERDEN UND

DEM ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden;

Gips; Kalk und Zement

Kapitel 26: Metallurgische Erze, Schlacken und

Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle

und ihre Destillationsprodukte;

bituminöse Stoffe; mineralische

Wachse

ausgenommen: Brenn-, Treib- und

Kraftstoffe

Kapitel 28: Chemische Elemente und anorganische

Verbindungen; anorganische

oder organische Verbindungen von

Edelmetallen, seltenen Erden, radioaktiven

Elementen und Isotopen

ausgenommen

aus 28.09 Sprengstoffe

aus 28.13 Sprengstoffe

aus 28.14 Tränengase

aus 28.28 Sprengstoffe

aus 28.32 Sprengstoffe

aus 28.39 Sprengstoffe

aus 28.50 Toxikologische Produkte

aus 28.51 Toxikologische Produkte

aus 28.54 Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Verbindungen

ausgenommen

aus 29.03 Sprengstoffe

aus 29.04 Sprengstoffe

aus 29.07 Sprengstoffe

aus 29.08 Sprengstoffe

aus 29.11 Sprengstoffe

aus 29.12 Sprengstoffe

aus 29.13 Toxikologische Produkte

aus 29.14 Toxikologische Produkte

aus 29.15 Toxikologische Produkte

aus 29.21 Toxikologische Produkte

aus 29.22 Toxikologische Produkte

aus 29.23 Toxikologische Produkte

aus 29.26 Sprengstoffe

aus 29.27 Toxikologische Produkte

aus 29.29 Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine

und ihre Derivate; Farbstoffe,

Farben, Anstrichfarben, Lacke und

Färbemittel; Kitte; Tinten

Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide;

Riech- und Körperpflege- und

Schönheitsmittel

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive

Erzeugnisse, zubereitete Waschmittel,

zubereitete Schmiermittel,

künstliche Wachse, zubereitete

Wachse, Polier- und Reinigungsmittel,

Kerzen und ähnliche Erzeugnisse,

Modelliermassen und

Dentalwachse

Kapitel 35: Eiweißstoffe und Klebstoffe (Leime)

Kapitel 36: Schieß-, Spreng- und Zündmittel;

Feuerwerkskörper; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche

Stoffe

ausgenommen

aus 36.01 Pulver

aus 36.02 Sprengstoffe, zubereitet

aus 36.04 Zündstoffe

aus 36.08 Explosivstoffe

Kapitel 37: Erzeugnisse für photographische

und kinematographische Zwecks

Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen

Industrie und verwandter

Industrien

ausgenommen

aus 38.19 Toxikologische Produkte

Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und

-ester, Kunstharze; Waren aus diesen

Stoffen

ausgenommen

aus 39.03 Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk (natürlicher Kautschuk,

synthetischer Kautschuk und Faktis)

und Kautschukwaren

ausgenommen

aus 40.11 Autoreifen

Kapitel 43: Pelzfelle und Pelzwaren; künstliches

Pelzwerk

Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47: Rohstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen

aus 65.05 militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme,

Stöcke, Peitschen, Reitgerten; Teile

davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen

und Waren aus Federn oder Daunen;

künstliche Blumen; Waren

aus Menschenhaaren; Fächer

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement,

Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70: Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,

Waren daraus; Phantasieschmuck

(Bijouterie, nicht aus Edelmetallen)

Kapitel 72: Münzen

Kapitel 73: Eisen und Stahl

Kapitel 74: Kupfer

Kapitel 75: Nickel

Kapitel 76: Aluminium

Kapitel 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium)

Kapitel 78: Blei

Kapitel 79: Zink

Kapitel 80: Zinn

Kapitel 81: Andere unedle Metalle

Kapitel 82: Werkzeuge; Messerschmiedwaren

und Eßbestecke, aus unedlen Metallen

ausgenommen

aus 82.08 Handwerkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

aus 82.07 Teile von Handwerkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen

Metallen

Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte

ausgenommen

84.06 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

84.08 andere Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

84.45 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,

sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung

von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen

sind.

Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate

sowie andere elektrotechnische

Erzeugnisse

ausgenommen

85.03 elektrische Batterien

85.13 Fernmeldeeinrichtungen

85.15 Übertragungsgeräte

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes

Gleismaterial; nicht-elektrische Signalvorrichtungen

für Verkehrswege

ausgenommen

aus 86.02 gepanzerte Lokomotiven

aus 86.03 andere gepanzerte Maschinen

aus 86.05 gepanzerte Waggons

86.06 Werkstättenwagen

86.07 Waggons

Kapitel 87: Kraftwagen, Traktoren, Motorräder

und Fahrräder sowie andere

Landfahrzeuge

ausgenommen

87.01 Traktoren

aus 87.02 militärische Fahrzeuge

und Schwerlastwagen

aus 87.03 militärische Fahrzeuge

und Schwerlastwagen

87.08 Panzer und gepanzerte

Fahrzeuge

87.09 Motorräder

aus 87.14 Anhänger, Abschleppfahrzeuge

Kapitel 88: Luftfahrzeuge

Kapitel 89: See- und Flußschiffe

ausgenommen

aus 89.01 Kriegsschiffe

aus 89.03 Pontons, Schwimmkörper

Kapitel 90: Optische, photographische und kinematographische

Instrumente, Apparate

und Geräte; Meß-, Prüf-

und Präzisionsinstrumente, Präzisionsapparate

und -geräte; medizinische

und chirurgische Instrumente,

Apparate und Geräte

ausgenommen

90.05 Ferngläser

90.13 optische Instrumente,

Laser

aus 90.14 Entfernungsmesser

90.28 elektrische und elektronische

Meßinstrumente

Kapitel 91: Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme-

und Tonwiedergabegeräte; Bild-

und Tonaufnahmegeräte und Bild-

und Tonwiedergabegeräte auf

magnetischer Grundlage für das

Fernsehen; Teile und Zubehör zu

diesen Instrumenten und Geräten

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische

Möbel; Bettwaren und ähnliche Waren

Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe;

Waren aus Schnitz- und

Formstoffen

Kapitel 96 t Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel,

Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 97: Spielzeug, Spiele, Scherzartikel,

Christbaumschmuck und Sportgeräte

Kapitel 98: Verschiedene Waren

ANHANG II

Publikationsorgane, in denen die Vertragsparteien

Bekanntmachungen geplanter Käufe veröffentlichen

— Artikel V Absatz 3

ÖSTERREICH

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

ANHANG III

Publikationsorgane, in denen die Vertragsparteien

jährlich Angaben über ständige Listen qualifizierter

Lieferer für beschränkte Ausschreibungen veröffentlichen

— Artikel V Absatz 6

ÖSTERREICH

Amtsblatt zur Wiener Zeitung (gegenwärtig sind

keine derartigen Listen vorhanden)

ANHANG IV

Publikationsorgane, die von den Vertragsparteien

für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften,

gerichtlichen Entscheidungen, allgemein

anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und

Verfahrensbestimmungen benutzt werden, die

sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende

öffentliche Beschaffungswesen beziehen — Artikel

VI Absatz 1

ÖSTERREICH

— Österreichisches Bundesgesetzblatt

— Amtsblatt zur Wiener Zeitung

— Jurisprudence — official and non-official

publications

— Sammlung von Entscheidungen des

Verfassungsgerichtshofes

— Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes,

administrativrechtlicher

und finanzrechtlicher Teil

— Amtliche Sammlung der Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen

(Sammlung Zivilsachen)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. August 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 23. September 1981 für Österreich in Kraft.

Derzeit sind weiters die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Hongkong, Kanada, Japan,

Norwegen, Schweden, die Schweiz, Singapur und die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragsparteien

des Übereinkommens.

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