452. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen samt Anmerkungen und Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel III Z 5 und 6 sowie Artikel VII
Z 1, 11, 12 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anmerkungen und Anhängen wird verfassungsmäßig
genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Parteien dieses Übereinkommens
— im folgenden „die
Vertragsparteien" genannt —
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Minister in der Erklärung
von Tokio vom 14. September
1973 übereingekommen
sind, das Ziel umfassender multilateraler
Handelsverhandlungen
im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
— im folgenden „Allgemeines
Abkommen" oder
„GATT" genannt — solle unter
anderem darin liegen, nichttarifarische
Maßnahmen oder, sofern
dies nicht möglich ist, ihre
handelsbeschränkenden oder
handelsverzerrenden Wirkungen
abzubauen oder zu beseitigen
und derartige Maßnahmen einer
wirksameren internationalen
Kontrolle zu unterstellen;
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Minister auch übereingekommen
sind, es solle Ziel
der Verhandlungen sein, zusätzliche
Vorteile für den internationalen
Handel der Entwicklungsländer
zu schaffen, und anerkannt
haben, daß es von Bedeutung
ist, unterschiedliche
Maßnahmen in einer Art und
Weise anzuwenden, die diesen
Ländern — auf Gebieten, wo es
möglich und zweckmäßig ist —
eine besondere und günstigere
Behandlung bringt;
ANERKENNEND, daß die
Entwicklungsländer unter Berücksichtigung
ihrer Zahlungsbilanzlage
gezwungen sein können,
vereinbarte differenzierte
Maßnahmen zu treffen, um ihre
wirtschaftlichen und sozialen
Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme
und -politiken durchzuführen,
die auf die Hebung des Lebensstandards
ihrer Bevölkerung gerichtet
sind;
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Minister in der Erklärung
von Tokio anerkannt haben,
der besonderen Lage und
den Problemen der am wenigsten
entwickelten unter den Entwicklungsländern
sei besondere
Aufmerksamkeit zu widmen,
und daß sie die Notwendigkeit
betont haben, diesen Ländern
im Rahmen aller allgemeinen
oder spezifischen Maßnahmen,
die in den Verhandlungen zugunsten
der Entwicklungsländer
getroffen werden, eine besondere
Behandlung zu gewähren;
ANERKENNEND, daß es
notwendig ist, einen vereinbarten
internationalen Rahmen
von Rechten und Pflichten betreffend
Gesetze, Vorschriften,
Verfahren und Praktiken auf
dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens
festzulegen, um
eine größere Liberalisierung und
Ausweitung des Welthandels zu
erreichen und den internationalen
Rahmen für die Abwicklung
des Welthandels zu verbessern;
ANERKENNEND, daß Gesetze,
Vorschriften, Verfahren
und Praktiken auf dem Gebiet
des öffentlichen Beschaffungswesens
nicht ausgearbeitet, angenommen
oder auf in- oder ausländische
Waren und in- oder
ausländische Lieferer angewendet
werden sollten, um inländische
Waren oder Lieferer zu
schützen, und nicht zur Diskriminierung
zwischen ausländischen
Waren oder Lieferern führen
sollten;
ANERKENNEND, daß es
wünschenswert ist, für die
Transparenz der Gesetz«, Vorschriften,
Verfahren und Praktiken
auf dem Gebiet des öffentlichen
Beschaffungswesens zu
sorgen;
ANERKENNEND, daß es
notwendig ist, internationale
Verfahren für die Notifikation,
Konsultation, Überwachung und
Streitbeilegung zu schaffen, um
eine gerechte, schnelle und wirksame
Durchsetzung der internationalen
Bestimmungen über
das öffentliche Beschaffungswesen
zu sichern und das Gleichgewicht
der Rechte und Pflichten auf
dem höchstmöglichen Stand zu
erhalten;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
—
Artikel I
Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen findet
Anwendung auf
a) alle Gesetze, Vorschriften,
Verfahren und Praktiken
betreffend die Beschaffung
von Waren durch Stellen Im Rahmen dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Stellen"
auch Behörden („agencies"). ,
die diesem Übereinkommen
unterliegen. Dazu gehören
auch Dienstleistungen,
die mit der Lieferung
von Waren verbunden
sind, wenn der Wert dieser
Dienstleistungen den
Wert der Waren nicht
übersteigt, nicht aber eigentliche
Dienstleistungsaufträge;
b) alle Beschaffungsaufträge,
deren Wert 150000 SZR
oder mehr beträgt Bei Aufträgen unter diesem
Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien
gemäß Artikel IX Absatz
6 die Anwendung des gesamten
Übereinkommens oder von Teilen
desselben. Sie überprüfen insbesondere
die angewendeten Beschaffungspraktiken
und -verfahren und
die Anwendung der Bestimmungen
über Nichtdiskriminierung und
Transparenz bei solchen Aufträgen
in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge
unter diesem Schwellenwert
in dieses Übereinkommen einzubeziehen.. Die
erforderliche Beschaffung
darf nicht aufgeteilt werden,
um den Wert der sich
daraus ergebenden Auf-
träge unter 150000 SZR
zu senken. Werden zur
Deckung eines bestimmten
Bedarfs an gleichartigen
Waren mehrere Aufträge
oder Aufträge in Teilen
vergeben, so bildet der
Gesamtwert dieser Aufträge,
die während der auf
den Erstauftrag folgenden
12 Monate vergeben werden,
die Grundlage für die
Anwendung dieses Übereinkommens;
c) die Beschaffung durch Stellen,
die unmittelbar oder
im wesentlichen der Kontrolle
der Vertragsparteien
unterliegen, sowie durch
andere bezeichnete Stellen,
was die Beschaffungsverfahren
und -praktiken betrifft.
Bis zu der Überprüfung
und den weiteren
Verhandlungen gemäß den
Schlußbestimmungen wird
der Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens
durch die Listen der Beschaffungsstellen
in Anhang
I und, soweit Berichtigungen
oder Änderungen
der Listen oder Änderungen
der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
vorgenommen worden
sind, deren Nachfolgestellen
festgelegt.
2. Die Vertragsparteien unterrichten
diejenigen ihrer Beschaffungsstellen,
die nicht unter dieses
Übereinkommen fallen, sowie
die regionalen und lokalen Regierungen
und Verwaltungen in
ihren Hoheitsgebieten über die
Ziele, Grundsätze und Bestimmungen
dieses Übereinkommens,
insbesondere über die Bestimmungen
betreffend die Inländerbehandlung
und Nichtdiskriminierung,
und lenken deren Aufmerksamkeit
auf die sich daraus
insgesamt ergebenden Vorteile
der Liberalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens.
Artikel II
Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In bezug auf alle Gesetze,
Vorschriften, Verfahren und
Praktiken betreffend das unter
dieses Übereinkommen fallende
öffentliche Beschaffungswesen behandeln
die Vertragsparteien
umgehend und bedingungslos
die Waren sowie die Lieferer
anderer Vertragsparteien, die
Waren mit Ursprung in den
Zollgebieten (einschließlich Freizonen)
der Vertragsparteien anbieten,
nicht ungünstiger als
a) inländische Waren und Lieferer;
und
b) Waren und Lieferer einer
anderen Vertragspartei.
2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle
und Abgaben aller Art, die anläßlich
oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr erhoben werden,
für die Erhebungsverfahren
für solche Zölle und Abgaben
sowie für andere Einfuhrbestimmungen
und -formalitäten.
3. Die Vertragsparteien wenden
auf Waren, die für unter
dieses Übereinkommen fallende
öffentliche Beschaffungen
aus anderen Vertragsparteien
eingeführt werden, keine Ursprungsregeln
an, die sich von
den im normalen Handelsverkehr
zum Zeitpunkt der Einfuhr
auf Einfuhren der gleichen Waren
aus den gleichen Vertragsparteien
angewendeten Ursprungsregeln
unterscheiden.
Artikel III
Besondere und differenzierte
Behandlung für Entwicklungsländer
Ziele
1. Nach diesem Artikel ziehen
die Vertragsparteien bei der Anwendung
und Durchführung
dieses Übereinkommens die Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnisse
der Entwicklungsländer,
vor allem der am
wenigsten entwickelten Länder,
gebührend in Betracht, und zwar
im Hinblick darauf, daß es für
diese Länder notwendig ist
a) ihre Zahlungsbilanz zu
schützen und für die
Durchführung von wirtschaftlichen
Entwicklungsprogrammen
angemessene
Reserven zu sichern;
b) die Errichtung oder Entwicklung
inländischer Wirtschaftszweige,
einschließlich
der Entwicklung von
Kleinbetrieben und Heimarbeit
in ländlichen und
rückständigen Gebieten,
sowie die wirtschaftliche
Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche
zu fördern;
c) Wirtschaftseinheiten so
lange zu unterstützen, als
sie ganz oder zu einem
wesentlichen Teil von öffentlichen
Aufträgen abhängig
sind;
d) ihre wirtschaftliche Entwicklung
durch regionale
oder weltweite Vereinbarungen
zwischen Entwicklungsländern
zu fördern,
die den VERTRAGSPARTEIEN
des GATT unterbreitet
und von diesen
nicht abgelehnt werden.
2. Bei der Ausarbeitung und
Anwendung von Gesetzen, Vorschriften
und Verfahren betreffend
das öffentliche Beschaffungswesen
erleichtern die Vertragsparteien
im Einklang mit diesem
Übereinkommen die Zunahme
der Einfuhren aus den
Entwicklungsländern im Bewußtsein
der besonderen Probleme
der am wenigsten entwickelten
Länder und der Länder,
die sich auf einer niedrigen
Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung
befinden.
Anwendungsbereich
3. Um sicherzustellen, daß die
Entwicklungsländer diesem
Übereinkommen unter Bedingungen
beitreten können, die
mit ihren Entwicklungs-, Finanz-
und Handelsbedurfnissen vereinbar
sind, werden in den Verhandlungen
über die Listen der
Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer,
die unter dieses,
Übereinkommen fallen, die Ziele
nach Absatz 1 gebührend in Betracht
gezogen. Die entwickelten
Länder bemühen sich, bei
der Erstellung ihrer Listen von
Beschaffungsstellen, die unter
dieses Übereinkommen fallen,
Stellen aufzunehmen, die Waren
kaufen, an deren Ausfuhr die
Entwicklungsländer interessiert
sind.
Vereinbarte Ausnahmen
4. Entwicklungsländer können
in den Verhandlungen über dieses
Übereinkommen mit anderen
Teilnehmern für bestimmte
Beschaffungsstellen oder Waren,
die in ihren Listen der Beschaffungsstellen
enthalten sind, allseits
annehmbare Ausnahmen
aushandeln, wobei die besonderen
Umstände jedes einzelnen
Falles gebührend in Betracht zu
ziehen sind. In solchen Verhandlungen
sind die in Absatz 1 (a)
bis (c) angeführten Überlegungen
gebührend zu berücksichtigen.
Entwicklungsländer, die an
regionalen oder weltweiten Vereinbarungen
zwischen Entwicklungsländern
nach Absatz 1 (d)
teilnehmen, können unter Berücksichtigung
der besonderen
Umstände jedes einzelnen Falles
auch Ausnahmen von ihren
Listen aushandeln, wobei sie unter
anderem die in den betreffenden
regionalen oder weltweiten
Vereinbarungen enthaltenen
Bestimmungen über das öffentliche
Beschaffungswesen sowie
insbesondere solche Waren in
Betracht ziehen, die Gegenstand
gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme
sein können.
5. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens können die
Entwicklungsländer unter den
Vertragsparteien ihre Listen der
Beschaffungsstellen gemäß den
in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen
Bestimmungen über die
Änderung solcher Listen und
unoer Berücksichtigung ihrer
Entwicklungs-, Finanz- und
Handelsbedürfnisse ändern, oder
sie können das Komitee ersuchen,
für bestimmte Beschaffungsstellen
oder Waren, die in
ihren Listen der Beschaffungsstellen
enthalten sind, Ausnahmen
von den Bestimmungen
über die Inländerbehandlung zu
gewähren, wobei die besonderen
Umstände jedes einzelnen
Falles und die Bestimmungen
von Absatz 1 (a) bis (c) gebührend
zu berücksichtigen sind.
Entwicklungsländer unter den
Vertragsparteien können nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
das Komitee ersuchen,
angesichts ihrer Teilnahme an
regionalen oder weltweiten Vereinbarungen
zwischen Entwicklungsländern
für bestimmte Beschaffungsstellen
oder Waren,
die in ihren Listen enthalten
sind, Ausnahmen zu gewähren,
wobei die besonderen Umstände
jedes einzelnen Falles und die
Bestimmungen von Absatz 1 (d)
gebührend zu berücksichtigen
sind. Jeder Antrag auf Änderung
einer Liste, den ein Entwicklungsland
unter den Vertragsparteien
an das Komitee
richtet, muß für den Antrag
sachdienliche Unterlagen oder
solche Angaben enthalten, die
für die Behandlung der Angelegenheit
notwendig sein können.
6. Die Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend für Entwicklungsländer,
die diesem Übereinkommen
nach seinem Inkrafttreten
beitreten.
7. Vereinbarte Ausnahmen, wie
sie in den Absätzen 4, 5 und 6
erwähnt sind, unterliegen der
Überprüfung gemäß Absatz 13.
Technische Hilfe für
Entwicklungsländer
unter den Vertragsparteien
8. Entwickelte Länder unter
den Vertragsparteien leisten auf
Ersuchen jede technische Hilfe,
die ihrer Ansicht nach für die
Entwicklungsländer unter den
Vertragsparteien bei der Lösung
ihrer Probleme des öffentlichen
Beschaffungswesens zweckmäßig
ist.
9. Diese Hilfe, die auf der
Grundlage der Nichtdiskriminierung
zwischen Entwicklungsländern
unter den Vertragsparteien
gewährt wird, bezieht sich
unter anderem auf
— die Lösung besonderer technischer
Probleme, die sich
auf die Vergabe eines bestimmten
Auftrags beziehen;
— jedes andere Problem, dessen
Behandlung im Rahmen dieser
Hilfe zwischen der entsprechenden
Vertragspartei
umd einer anderen Vertragspartei
vereinbart wird.
Informationszentren
10. Entwickelte Länder unter
den Vertragsparteien errichten
entweder allein oder gemeinsam
Informationszentren, um angemessene
Auskunftsersuchen von
Entwicklungsländern unter den
Vertragsparteien zu beantworten;
diese Auskunftsersuchen
können sich unter anderem auf
Gesetze, Vorschriften, Verfahren
und Praktiken betreffend das
öffentliche Beschaffungswesen
beziehen sowie auf veröffentlichte
Bekanntmachungen geplanter
Käufe, Anschriften der
unter dieses Übereinkommen
fallenden Beschaffungsstellen sowie
Art und Menge der gekauften
oder zu kaufenden Waren,
einschließlich verfügbarer Angaben
über zukünftige Vergaben.
Auch das Komitee kann ein Informationszentrum
errichten.
Besondere Behandlung
für die am wenigsten
entwickelten Länder
11. Im Hinblick auf Absatz
6 der Erklärung von
Tokio Dieser Absatz lautet
Die Minister anerkennen, daß der
besonderen Lage und den Problemen
der am wenigsten entwickelten
unter den Entwicklungsländern besondere
Beachtung geschenkt werden
soll und unterstreichen die
Notwendigkeit, sicherzustellen, daß
diesen Ländern im Zusammenhang
mit irgendwelchen allgemeinen oder
besonderen Maßnahmen, die während
der Verhandlungen zugunsten
der Entwicklungsländer getroffen
werden, eine Sonderbehandlung zuteil
wird. wird den am
wenigsten entwickelten Ländern
unter den Vertragsparteien
und den Lieferern
in diesen Ländern für Ursprungswaren
dieser Länder im Rahmen
aller allgemeinen oder besonderen
Maßnahmen zugunsten
der Entwicklungsländer unter
den Vertragsparteien eine besondere
Behandlung gewährt. Vertragsparteien
können die Vorteile
dieses Übereinkommen«
auch Lieferern in den am wenigsten
entwickelten Ländern,
die nicht Vertragsparteien sind,
für Ursprungswaren dieser Länder
gewähren.
12. Entwickelte Länder unter
den Vertragsparteien gewähren
auf Ersuchen möglichen Anbietern
aus den am wenigsten entwickelten
Ländern die ihnen
zweckmäßig erscheinende Hilfe
beim Unterbreiten der Angebote
und bei der Auswahl der
Waren, die für die Beschaffungsstellen
in den entwickelten Ländern
sowie für die Lieferer aus
den am wenigsten entwickelten
Ländern von Interesse sein können,
und unterstützen die Anbieter
bei der Einhaltung von
technischen Vorschriften und
Normen für Waren, die Gegenstand
des geplanten Kaufes sind.
Überprüfung
13. Das Komitee überprüft
jährlich die Durchführung und
Wirksamkeit dieses Artikels und
nimmt alle drei Jahre auf Grund
der von den Vertragsparteien
unterbreiteten Berichte eine umfassende
Überprüfung vor, um
die Auswirkungen dieses Artikels
zu beurteilen. Um die wei-
testgehende Anwendung dieses
Übereinkommens, insbesondere
des Artikels II, zu erreichen,
und im Hinblick auf den Entwicklungsstand
und die Finanz-
und Handelslage der betreffenden
Entwicklungsländer untersucht
das Komitee als Teil der
alle drei Jahre stattfindenden
Überprüfung, ob die nach den
Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels
vorgesehenen Ausnahmen
zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer
verlängert werden
soll.
14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden
nach Artikel
IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer
unter den Vertragsparteien
die Möglichkeit,
ihre Listen der Beschaffungsstellen
im Hinblick auf ihre Wirtschafts-,
Finanz- und Handelslage
zu erweitern.
Artikel IV
Technische Spezifikationen
1. Technische Spezifikationen,
die die Merkmale einer zu kaufenden
Ware festlegen, wie Qualität,
Leistung, Sicherheit und
Abmessungen, Prüfung und
Prüfverfahren, Symbole, Terminologie,
Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, sowie
die von den Beschaffungsstellen
vorgeschriebenen Anforderungen
hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung
werden
nicht in der Absicht ausgearbeitet,
angenommen oder angewendet,
Hemmnisse für den internationalen
Handel zu schaffen,
noch dürfen sie die Wirkung haben,
unnötige Hemmnisse für
den internationalen Handel zu
schaffen.
2. Von den Beschaffungsstellen
vorgeschriebene technische Spezifikationen
werden, soweit angebracht,
a) eher in bezug auf die Leistung
als in bezug auf die
Konstruktion umschrieben;
b) auf internationale Normen,
nationale technische
Vorschriften oder anerkannte
nationale Normen
gestützt.
3. Anforderungen oder Hinweise
in bezug auf besondere
Handelsmarken oder Handelsnamen,
Patente, Muster oder
Typen sowie auf einen bestimmten
Ursprung oder Produzenten
sind nicht zulässig, es sei
denn, daß es keine hinreichend
genaue oder verständliche Art
und Weise der Beschreibung des
Beschaffungsbedarfs gibt und
sofern in die Ausschreibungsunterlagen
die Worte „oder
gleichwertig" einbezogen werden.
Artikel V
Vergabeverfahren
1. Die Vertragsparteien sorgen
dafür, daß die Vergabeverfahren
ihrer Beschaffungsstellen mit
den unten angeführten Bestimmungen
im Einklang stehen.
Öffentliche Ausschreibungen im
Sinne dieses Übereinkommens
sind die Verfahren, bei denen
alle interessierten Lieferer ein
Angebot abgeben können. Beschränkte
Ausschreibungen im
Sinne dieses Übereinkommens
sind die Verfahren, bei denen
nach Absatz 7 und anderen einschlägigen
Bestimmungen dieses
Artikels diejenigen Lieferer ein
Angebot abgeben können, die
von der Beschaffungsstelle dazu
eingeladen wurden. Freihändige
Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens
ist dasjenige Verfahren,
bei dem sich eine Beschaffungsstelle,
jedoch nur
unter den Bedingungen nach
Absatz 15, mit Lieferern einzeln
in Verbindung setzt.
Qualifikation der
Lieferer
2. Beschaffungsstellen dürfen
bei der Qualifikation der Lieferer
nicht unter ausländischen
Lieferern oder in- und ausländischen
Lieferern diskriminieren.
Die Qualifikationsverfahren
haben mit den folgenden Bestimmungen
im Einklang zu
stehen
a) alle Bedingungen für die
Teilnahme an einem Vergabeverfahren
sind rechtzeitig
zu veröffentlichen,
um es den interessierten
Lieferern zu ermöglichen,
das Qualifikationsverfahren
zu beginnen und, soweit
dies mit einer effizienten
Abwicklung des
Beschaffungsvorganges vereinbar
ist, abzuschließen;
b) alle von den Lieferern zu
erfüllenden Teilnahmebedingungen,
einschließlich
finanzieller Sicherstellungen,
technischer Qualifikationen
und Informationen,
die zum Nachweis der
finanziellen, kommerziellen
und technischen Leistungsfähigkeit
der Lieferer
dienen, sowie die
Nachprüfung der Qualifikationen
dürfen für ausländische
Lieferer nicht ungünstiger
sein, als für inländische
und dürfen nicht
zur Diskriminierung zwischen
ausländischen Lieferern
führen;
c) das Verfahren für die
Qualifikation der Lieferer
und die dafür erforderliche
Zeit dürfen nicht
dazu benutzt werden,
einen ausländischen Lieferer
von der Liefererliste
auszuschließen oder zu
verhindern, daß für einen
bestimmten geplanten
Kauf ausländische Lieferer
in Betracht gezogen werden.
Die Beschaffungsstellen
anerkennen diejenigen
in- und ausländischen Lieferer
als qualifiziert, die
die Teilnahmebedingungen
für einen bestimmten geplanten
Kauf erfüllen. Lieferer,
die die Teilnahme an
einem bestimmten geplanten
Kauf beantragen, sich
aber noch nicht qualifiziert
haben sollten, werden auch
in Betracht gezogen, sofern
genügend Zeit vorhanden
ist, um das Qualifikationsverfahren
abzuschließen;
d) Beschaffungsstellen, die
ständige Listen qualifizierter
Lieferer führen, sorgen
dafür, daß alle qualifizierten
Lieferer auf Antrag
innerhalb angemessener
kurzer Frist in diese
Listen aufgenommen werden;
e) jeder Lieferer, der seine
Aufnahme als qualifizierter
Lieferer beantragt hat,
wird von den betreffenden
Beschaffungsstellen
von der getroffenen Entscheidung
benachrichtigt.
Qualifizierten Lieferern,
die auf den ständigen
Listen der Beschaffungsstellen
stehen, wird such
mitgeteilt, wenn derartige
Listen abgeschafft oder sie
daraus gestrichen werden;
f) keine Bestimmung der
Buchstaben a) bis e) steht
dem entgegen, daß ein
Lieferer wegen Konkurses,
unwahrer Erklärungen
oder aus anderen Gründen
ausgeschlossen wird,
sofern dies mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
über die Inländerbehandlung
und
Nichtdiskriminierung vereinbar
ist.
Bekanntmachung
einesgeplanten Kaufes
und Ausschreibungsunterlagen
3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen
für jeden geplanten
Kauf eine Bekanntmachung im
entsprechenden Publikationsorgan
nach Anhang II. Eine derartige
Bekanntmachung gilt als
Einladung zur Teilnahme an
öffentlichen oder beschränkten
Ausschreibungen.
4. Jede Bekanntmachung eines
geplanten Kaufes enthält die
folgenden Angaben
a) Art und Menge der
Waren, die zu liefern sind
oder deren Kauf im Falle
von Aufträgen für wiederkehrende
Lieferungen vorgesehen
ist;
b) die Angabe, ob das Verfahren
öffentlich oder beschränkt
ist;
c) gegebenenfalls die vorgesehenen
Liefertermine;
d) Anschrift und letzter Tag
für die Vorlage des Antrages
auf Einladung zur
Angebotsabgabe oder auf
Qualifikation zur Aufnahme
in die Liefererliste
oder für die Entgegennahme
von Angeboten sowie
die Sprach« oder
Sprachen, in denen die Angebote
abzugeben sind;
die Anschrift der Beschaffungsstelle,
die den
Zuschlag erteilt sowie die
Angaben liefert, die für
den Erhalt der Spezifikationen
und anderer Dokumente
notwendig sind;
f) alle wirtschaftlichen und
technischen Anforderungen,
finanziellen Sicherstellungen
und Angaben,
die von den Lieferern verlangt
werden;
g) Höhe der für die Ausschreibungsunterlagen
zu
entrichtenden Beträge und
Zahlungsbedingungen.
Die Beschaffungsstelle veröffentlicht
in einer der Amtssprachen
des GATT eine Zusammenfassung
der Bekanntmachung
des geplanten Kaufes,
die mindestens folgendes enthält
i) Gegenstand des Auftrages;
ii) Fristen für da« Einreichen
der Angebote oder der
Anträge auf Einladung zur
Angebotsabgabe; und
iii) Anschriften, bei denen die
Auftragsunterlagen angefordert
werden können.
5. Um einen optimal wirksamen
internationalen Wettbewerb
bei den beschränkten Ausschreibungen
zu gewährleisten,
laden die Beschaffungsstellen für
jeden geplanten Kauf die größtmögliche
mit einer effizienten
Abwicklung der Beschaffung zu
vereinbarende Zahl von in- und
ausländischen Lieferern zur Angebotsabgabe
ein. Sie wählen
die Lieferer, die an dem Verfahren
teilnehmen sollen, in gerechter
und wichtdiskriminierender
Weise aus.
6. a) Für beschränkte Ausschreibungen
machen Beschaffungsstellen,
die ständige
Listen qualifizierter
Lieferer führen, jährlich
in einem der Publikationsorgane
nach Anhang III
folgendes bekannt
(i) die Aufzählung der geführten
Listen einschließlich
ihrer Überschriften
nach Waren
oder Warenkategorien,
die über diese Listen
eingekauft werden;
(ii) die von den möglichen
Lieferern für die Aufnahme
in diese Listen
zu erfüllenden Bedingungen
und die Methode,
nach denen jede
dieser Bedingungen von
der betreffenden Beschaffungsstelle
überprüft
wird;
(iii) die Gültigkeitsdauer
der Listen und die
Formalitäten für deren
Erneuerung.
b) Beschaffungsstellen, die
ständige Listen qualifizierter
Lieferer führen, können
aus diesen Listen diejenigen
Lieferer auswählen,
die sie zur Angebotsabgabe
einladen. Jede Auswahl
hat den Lieferern in
diesen Listen gerechte
Möglichkeiten zu bieten.
c) Beantragt nach der Veröffentlichung
der Bekanntmachung
nach Absatz 3
ein noch nicht qualifizierter
Lieferer die Teilnahme
an einem Verfahren, so
leitet die Beschaffungsstelle
unverzüglich das
Qualifikationsverfahren.
ein.
7. Beantragen Lieferer die Beteiligung
an einem bestimmten
geplanten Kauf, so ist ihnen die
Abgabe des Angebots zu gestatten,
und sie sind in Betracht
zu ziehen, sofern im Falle von
noch nicht qualifizierten Lieferern
genügend Zeit vorhanden
ist, um das Qualifikationsverfahren
nach den Absätzen 2 bis 6
abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen
Lieferer, denen die
Teilnahme gestattet wird, wird
nur aus Gründen der effizienten
Abwicklung der Beschaffung
begrenzt.
8. Wird es nach der Veröffentlichung
der Bekanntmachung
eines geplanten Kaufes, aber
noch vor dem in der Bekanntmachung
oder den Ausschreibungsunterlagen
angegebenen
Termin für die Eröffnung oder
die Entgegennahme von Angeboten
notwendig, die Bekanntmachung
zu ändern oder neu zu
veröffentlichen, so ist die
Änderung oder die neue Bekanntmachung
genauso zu verbreiten
wie die ursprünglichen
Unterlagen, auf die sich die
Änderung bezieht. Jede wichtige
Angabe, die einem Lieferer
in bezug auf einen bestimmten
geplanten Kauf gemacht wird,
ist gleichzeitig allen anderen
betroffenen Lieferern mitzuteilen,
und zwar so rechtzeitig,
daß die Lieferer diese Angabe
berücksichtigen und sich danach
richten können.
9. a) Jede festgesetzte Frist
muß so bemessen sein, daß
es sowohl ausländischen
als auch inländischen Lieferern
möglich ist, Angebote
einzureichen, bevor
das Verfahren geschlossen
wird. Bei der Festsetzung
dieser Fristen berücksichti-
gen die Beschaffungsstellen,
soweit es mit ihren
angemessenen Bedürfnissen
zu vereinbaren ist,
Umstände wie Komplexität
des geplanten Kaufes,
voraussichtliches Ausmaß
der Vergabe von Subunternehmeraufträgen
und
übliche Zeit für die Übermittlung
von Angeboten
durch die Post von in- und
ausländischen Orten aus.
b) Soweit dies mit den angemessenen
Bedürfnissen
der Beschaffungsstellen zu
vereinbaren ist, wird bei
der Festsetzung eines Liefertermins
die für die Beförderung
der Waren von
den verschiedenen Lieferorten
üblicherweise erforderliche
Zeit berücksichtigt.
10. a) Bei öffentlichen Ausschreibungen
darf die Frist
für die Entgegennahme
der Angebote in keinem
Fall kürzer sein als dreißig
Tage, gerechnet vom Zeitpunkt
der Veröffentlichung
nach Absatz 3.
b) Bei beschränkten Ausschreibungen,
bei denen
keine ständige Liste qualifizierter
Lieferer verwendet
wird, darf die Frist für
die Vorlage des Antrags
auf Einlaidung zur Angebotsabgabe
in keinem Fall
kürzer sein als dreißig
Tage, gerechnet vom Zeitpunkt
der Veröffentlichung
nach Absatz 3; die
Frist für die Entgegennahme
von Angeboten
darf in keinem Fall kürzer
sein als dreißig Tag«,
gerechnet vom Zeitpunkt,
zu dem die Einladung zur
Angebotsabgabe ergeht.
c) Bei beschränkten Ausschreibungen,
bei denen
eine ständige Liste qualifizierter
Lieferer verwendet
wird, darf die Frist
für die Entgegennahme
von Angeboten in keinem
Fall kürzer sein als dreißig
Tage, gerechnet vom
Zeitpunkt, zu dem die
Einladung zur Angebotsabgabe
erstmalig ergeht.
Fällt der Zeitpunkt, zu
dem die Einladung zur
Angebotsabgabe erstmalig
ergeht, nicht mit dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung
nach Absatz 3 zusammen,
so dürfen in
keinem Fall weniger als
dreißig Tage zwischen diesen
Zeitpunkten liegen.
d) Die Fristen nach a), b)
und c) können verkürzt
werden, wenn eine von
der Beschaffungsstelle gebührend
begründete
Dringlichkeit die betreffenden
Fristen unpraktikabel
macht oder wenn es
sich um die zweite oder
eine weitere Veröffentlichung
nach Absatz 4 betreffend
Aufträge für wiederkehrende
Lieferungen
handelt.
11. Gestattet eine Beschaffungsstelle
bei Vergabeverfahren, daß
Angebote in mehreren Sprachen
eingereicht werden, so muß
eine dieser Sprachen eine der
Amtssprachen das GATT sein.
12. Die den Lieferern zur Verfügung
gestellten Ausschreibungsunterlagen
enthalten alle
Angaben, die für sie notwendig
sind, um entsprechende Angebote
einreichen zu können dazu
gehören
a) die Adresse der Beschaffungsstelle,
an die die Angebote
zu senden sind;
b) die Adresse, an die Ersuchen
um zusätzliche Angaben
zu senden sind;
c) die Sprache oder Sprachen,
in denen die Angebote
und Angebotsunterlagen
einzureichen sind;
d) letzter Tag und Stunde
der Entgegennahme von
Angeboten sowie die Zeitspanne,
während welcher
ein Bieter am sein Angebot
gebunden ist;
e) Angabe der Personen, die
bei der Eröffnung der Angebote
anwesend sein dürfen,
sowie Tag, Stunde
und Ort der Eröffnung;
f) alle wirtschaftlichen und
technischen Anforderungen,
finanziellen Sicherstellungen
und Angaben
oder Unterlagen, die von
den Lieferern verlangt
werden;
g) eine vollständige Beschreibung
der benötigten Waren
sowie aller Anforderungen
einschließlich
technischer Spezifikationen,
Konformitätsbescheinigungen,
die für die
Waren verlangt werden,
notwendiger Pläne, Zeichnungen
und Anleitungen;
h) die Kriterien für den Zuschlag
einschließlich aller
Gesichtspunkte, ausgenommen
den Preis, die
bei der Beurteilung der
Angebote in Betracht zu
ziehen sind, und der in
die Beurteilung der Angebotspreise
einzubeziehenden
Kostenelemente, wie
Beförderungs-, Versicherungs-
und Inspektionskosten
sowie bei ausländischen
Waren Zölle und
andere Einfuhrabgaben,
Steuern und die Währung,
in der die Zahlung geleistet
wird;
i) die Zahlungsbedingungen;
j) alle anderen Bedingungen
oder Modalitäten.
13. a) bei öffentlichen Ausschreibungen
senden die
Beschaffungsstellen auf Ersuchen
jedem an dem Verfahren
teilnehmenden Lieferer
die Ausschreibungsunterlagen
und beantworten
innerhalb kürzester
Frist alle angemessenen Ersuchen
um Erläuterungen
hierzu.
b) Bei beschränkten Ausschreibungen
senden die
Beschaffungsstellen die
Ausschreibungsunterlagen
auf Ersuchen jedem Lieferer,
der die Teilnahme be-
antragt, und beantworten
alle angemessenen Ersuchen
um Erläuterungen
hierzu.
c) Beschaffungsstellen beantworten
innerhalb kürzester
Frist alle angemessenen
Ersuchen um sachdienliche
Angaben, die von einem
an dem Verfahren teilnehmenden
Lieferer gestellt
werden, unter der
Bedingung, daß diese Angaben
den Lieferer gegenüber
seinen Konkurrenten
in dem Zuschlagsverfahren
nicht bevorteilen.
Einreichung, Entgegennahme
und Eröffnung
der Angebote und
Zuschlagserteilung
14. Einreichung, Entgegennahme
und Eröffnung von Angeboten
sowie Zuschlagserteilung
richten sich nach folgendem
a) Angebote werden normalerweise
schriftlich, und
zwar direkt oder per Post
eingereicht. Ist es gestattet,
Angebote per Fernschreiben,
Telegramm oder Telekopie
einzureichen, so
müssen diese Angebote
alle für ihre Beurteilung
erforderlichen Angaben
enthalten, insbesondere
den vom Anbieter vorgeschlagenen
endgültigen
Preis sowie eine Erklärung,
daß der Bieter mit
allen Modalitäten, Bedingungen
und Bestimmungen
der Einladung zur
Angebotsabgabe einverstanden
ist. Das Angebot
ist innerhalb kürzester
Frist durch Brief oder
durch Zusendung einer
unterzeichneten Kopie des
Fernschreibens, des Telegramms
oder der Telekopie
zu bestätigen. Telefonische
Angebote sind unzulässig,
Bei Widersprüchen oder
Unterschieden zwischen,
dem Inhalt des Fernschreibens,
des Telegramms oder
der Telekopie und dem
Inhalt der nach dem Stichtag
entgegengenommenen
Unterlagen ist der Inhalt
des Fernschreiben«, des Telegramms
oder der Telekopie
maßgebend; Anträge
auf Teilnahme an
beschränkten Ausschreibungen
können per Fernschreiben,
Telegramm oder
Telekopie gestellt werden.
b) Wird Bietern Gelegenheit
gegeben, zwischen der Eröffnung
der Angebote und
der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte
Fehler zu berichtigen,
so darf dies nicht
zu diskriminierenden
Praktiken führen.
c) Einem Lieferer darf kein
Nachteil entstehen, wenn
ein Angebot bei der in
den Vergabeunterlagen angegebenen
Stelle nach der
vorgeschriebenen Zeit eintrifft,
sofern die Verzögerung
ausschließlich dem
Verhalten der Beschaffungsstelle
zuzuschreiben
ist. Angebote können auch
in anderen außergewöhnlichen
Fällen in Betracht
gezogen werden, wenn
dies in den Verfahren der
Beschaffungsstellen vorgesehen
ist.
d) Alle von Beschaffungsstellen
in öffentlichen und
beschränkten Ausschreibungen
eingeholten Angebote
werden nach Verfahren
und unter Bedingungen
entgegengenommen
und eröffnet, die die Ordnungsmäßigkeit
der Eröffnung
sowie die Verfügbarkeit
von Angaben über
die Eröffnung gewährleisten.
Entgegennahme und
Eröffnung der Angebote
haben auch mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
über die Inländerbehandlung
und
Nichtdiskriminierung im
Einklang zu stehen. Zu
diesem Zwecke sorgen die
Beschaffungsstellen im Zusammenhang
mit öffentlichen
Ausschreibungen dafür,
daß die Angebotseröffnung
in Gegenwart der
Bieter oder deren. Vertreter
oder eines geeigneten
unparteiischen Zeugen, der
am Beschaffungsvorgang
nicht beteiligt ist, erfolgt.
Über die Angebotseröffnung
wird ein schriftlicher
Bericht abgefaßt. Dieser
Bericht verbleibt bei den
betreffenden Beschaffungsstellen
und steht den für
die Beschaffungsstelle zuständigen
Regierungsstellen
zur Verfügung, damit
er erforderlichenfalls für
die Verfahren nach Artikel
VI und VII herangezogen
werden kann.
e) Um für den Zuschlag in
Betracht gezogen zu werden,
muß ein Angebot bei
der Eröffnung den wesentlichen
Anforderungen
der Bekanntmachung oder
der Ausschreibungsunterlagen
entsprechen und von
Lieferern eingereicht worden
sein, die die Teilnahmebedingungen
erfüllen.
Erhält eine Beschaffungsstelle
ein Angebot, das ungewöhnlich
niedriger ist
als andere eingereichte
Angebote, so kann sie
beim Bieter Erkundigungen
einziehen, um sicherzugehen,
daß er die Teilnahmebedingungen
einhalten
und die Auftragsbedingungen
erfüllen kann.
f) Sofern die Beschaffungsstelle
nicht im öffentlichen
Interesse beschließt, keinen
Auftrag zu vergeben, erteilt
sie den Zuschlag dem
Bieter, von dem feststeht,
daß er voll in der Lage ist,
den Auftrag zu erfüllen,
und dessen Angebot —
gleich, ob es sich um in-
oder ausländische Waren
handelt — entweder das
niedrigste ist oder anhand
der spezifischen Bewertungskriterien
in den Be-
kanntmachungen oder den
Ausschreibungsunterlagen
als das vorteilhafteste beurteilt
wird.
g) Ergibt die Bewertung, daß
kein Angebot nach den
spezifischen Bewertungskriterien
in den Bekanntmachungen
oder Ausschreibungsunterlagen
als
das vorteilhafteste ermittelt
werden kann, so hat
die Beschaffungsstelle in
allen nachfolgenden Verhandlungen
alle Angebote,
die in der Spanne der
konkurrenzfähigen Angebote
liegen, in gleicher
Weise in Betracht zu ziehen
und zu behandeln.
h) Beschaffungsstellen sollten
normalerweise davon absehen,
Zuschläge unter
der Bedingung zu erteilen,
daß der Lieferer Kompensationsgeschäfte
oder ähnliche
Bedingungen bietet.
In der begrenzten Anzahl
von Fällen, in denen solche
Auflagen Teil eines Auftrages
sind, beschränken
die betreffenden Vertragsparteien
die Kompensation
auf einen vernünftigen
Anteil am Auftragswert
und begünstigen Lieferer
einer Vertragspartei nicht
gegenüber den Lieferern
einer anderen Vertragspartei.
Die Lizenzerteilung
für die verwendete
Technologie sollte normalerweise
nicht Bedingung
für den Zuschlag sein;
Fälle, in denen dies verlangt
wird, sollten so selten
wie möglich sein, und
Lieferer einer Vertragspartei
dürfen dabei gegenüber
den Lieferern einer
anderen Vertragspartei
nicht begünstigt werden.
Freihändige Vergabe
15. Die Absätze 1 bis 14 über
öffentliche und beschränkte
Ausschreibung brauchen unter
den folgenden Bedingungen
nicht angewendet zu werden,
sofern die freihändige Vergabe
nicht mit der Absicht, einen
größtmöglichen Wettbewerb zu
verhindern, oder so angewendet
wird, daß sie ein Mittel zur
Diskriminierung zwischen ausländischen
Lieferern oder zum
Schutz inländischer Produzenten
darstellt
a) wenn bei einer öffentlichen
oder beschränkten Ausschreibung
keine Angebote
eingehen oder Angebote
eingereicht werden, die
aufeinander abgestimmt
sind öder nicht den wesentlichen
Anforderungen
der Ausschreibung entsprechen,
oder wenn diese Angebote
von Lieferern eingereicht
werden, die die
Teilnahmebedingungen
nach diesem Übereinkommen
nicht erfüllen, jedoch
unter der Voraussetzung,
daß die Anforderungen
der ursprünglichen Ausschreibung
in dem Auftrag,
der vergeben wird, nicht
wesentlich geändert sind;
b) wenn bei Kunstwerken
oder aus Gründen des
Schutzes ausschließlicher
Rechte, wie Patent- oder
Urheberrechte, die Waren
nur von einem bestimmten
Lieferer geliefert werden
können und es keine
vernünftige Alternative
oder keine Ersatzware
gibt;
c) soweit dies unbedingt erforderlich
ist, wenn aus Gründen
äußerster Dringlichkeit
im Zusammenhang
mit Ereignissen, die die
Beschaffungsstelle nicht
vorhersehen konnte, die
Waren in öffentlicher oder
beschränkter Ausschreibung
nicht rechtzeitig beschafft
werden könnten;
d) bei zusätzlichen Lieferungen
der ursprünglichen
Lieferer, die entweder als
Ersatzteile für gelieferte
Waren oder bestehende
Anlagen oder als Ergänzungslieferungen
oder zur
Erweiterung bestehender
Anlagen bestimmt sind,
wenn ein Wechsel des Lieferers
die Beschaffungsstelle
dazu zwingen würde,
Material zu kaufen, das
die Bedingungen der Austauschbarkeit
mit schon
vorhandenem Material
nicht erfüllt;
e) wenn eine Beschaffungsstelle
Prototypen oder
eine Erstanfertigung kauft,
die auf ihr Ersuchen für
einen bestimmten Forschungs-,
Versuchs-, Studien-
oder Neuentwicklungsauftrag
oder in dessen
Verlauf entwickelt werden.
Nachdem solche Aufträge
ausgeführt sind, unterliegen
alle weiteren Käufe
solcher Waren den Absätzen
1 bis 14 Die Neuentwicklung einer
Erstanfertigung kann eine begrenzte
Produktion einschließen, um die
Erprobungsergebnisse zu verarbeiten
und zu zeigen, daß sich das
Produkt für eine Produktion in
größeren Mengen bei annehmbaren
Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter
fällt eine Serienfertigung zum
Nachweis der Marktfähigkeit des
Produkts oder zur Deckung der
Forschungs- und Entwicklungskosten..
16. Die Beschaffungsstellen arbeiten
über jeden nach Absatz
15 vergebenen Auftrag einen
schriftlichen Bericht aus.
Jeder Bericht enthält den Namen
der Beschaffungsstelle, Wert
und Art der gekauften Waren,
Ursprungsland und einen Hinweis
darauf, welche der in Absatz
15 aufgeführten Bedingungen
gegeben waren. Dieser Bericht
verbleibt bei den betreffenden
Beschaffungsstellen und
steht den für die Beschaffungsstelle
zuständigen Regierungsstellen
zur Verfügung, damit er
erforderlichenfalls bei den Ver-
fahren nach Artikel VI und VII
herangezogen werden kann.
Artikel VI
Information und Prüfung
1. Alle Gesetze, Vorschriften,
gerichtlichen Entscheidungen, allgemein
anwendbaren Verwaltungsentscheidungen
sowie alle
Verfahrensbestimmungen (einschließlich
der allgemeinen Vertragsbestimmungen),
die sich auf
das unter dieses Übereinkommen
fallende öffentliche Beschaffungswesen
beziehen, werden von
den Vertragsparteien innerhalb
kürzester Frist in den entsprechenden
Publikationsorganen
des Anhangs IV so veröffentlicht,
daß andere Vertragsparteien
und Lieferer davon Kenntnis
nehmen können. Die Vertragsparteien
sind bereit, auf
Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren
jeder anderen
Vertragspartei zu erläutern.
Die Beschaffungsstellen sind bereit,
auf Ersuchen jedem Lieferer
aus einem Land, das Vertragspartei
ist, ihre Beschaffungspraktiken
und -verfahren zu
erläutern.
2. Die Beschaffungsstellen teilen
auf Ersuchen eines Lieferers innerhalb
kürzester Frist sachdienliche
Angaben über die Gründe
mit, aus denen der Antrag dieses
Lieferers auf Qualifikation für
die Liefererliste abgelehnt oder
dieser Lieferer nicht zur Angebotsabgabe
eingeladen oder zugelassen
wurde.
3. Die Beschaffungsstellen unterrichten
innerhalb kürzester
Frist und in keinem Fall später
als sieben Arbeitstage nach der
Zuschlagserteilung die erfolglosen
Bieter durch schriftliche Mitteilung
oder Veröffentlichung,
daß der Zuschlag erteilt worden
ist.
4. Auf Ersuchen eines erfolglosen
Bieters teilt die Beschaffungsstelle
diesem innerhalb kürzester
Frist sachdienliche Anga-
ben über die Gründe mit, aus
denen das Angebot nicht berücksichtigt
wurde, einschließlich der
charakteristischen Merkmale und
relativen Vorteile des ausgewählten
Angebots sowie des Namens
des erfolgreichen Bieters.
5. Die Beschaffungsstellen richten
eine Kontaktstelle ein, um
erfolglosen Bietern, die mit der
Erklärung für die Nichtberücksichtigung
ihres Angebots nicht
zufrieden sind oder weitere
Fragen bezüglich der Zuschlagserteilung
haben, zusätzliche
Auskünfte zu erteilen. Es sind
auch Verfahren vorzusehen für
die Anhörung und Prüfung von
Beschwerden, die sich im Zusammenhang
mit einer der Phasen
des Beschaffungsvorganges
ergeben können, um sicherzustellen,
daß Streitfälle im Rahmen
dieses Übereinkommens
zwischen den Lieferern und den
betreffenden Beschaffungsstellen
in größtmöglichem Umfang gerecht
und ohne Verzögerung
beigelegt werden.
6. Die Regierung des erfolglosen
Bieters, die Vertragspartei
ist, kann unbeschadet des Artikels
VII zusätzliche Auskünfte
über die Zuschlagserteilung einholen,
soweit dies notwendig
ist, um sicherzugehen, daß der
Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch
vor sich gegangen ist.
Zu diesem Zweck erteilt die
Regierung, die den Kauf tätigt,
Auskunft über die charakteristischen
Merkmale und relativen
Vorteile der ausgewählten Angebote
sowie über den Zuschlagspreis.
Die Regierung darf die
letztgenannte Auskunft normalerweise
weitergeben, sofern sie
von diesem Recht mit Zurückhaltung
Gebrauch macht. Würde
die Weitergabe dieser Auskunft
den Wettbewerb bei zukünftigen
Ausschreibungen beeinträchtigen,
so darf diese Auskunft
nur nach Konsultationen und
mit Zustimmung der Vertragspartei,
die die Auskunft erteilt,
weitergegeben werden.
7. Verfügbare Angaben über
einzelne Zuschlagserteilungen
sind auf Ersuchen jeder anderen
Vertragspartei mitzuteilen.
8. Würde die Weitergabe vertraulicher
Angaben, die einer
Vertragspartei zur Verfügung
gestellt werden, die Durchführung
von Rechtsvorschriften
behindern oder sonst dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen
oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen
bestimmter öffentlicher
oder privater Unternehmen
schädigen oder den gerechten
Wettbewerb zwischen
den Lieferern beeinträchtigen,
so dürfen diese Angaben nicht
ohne formelle Ermächtigung
durch die Vertragspartei, die sie
zur Verfügung stellt, weitergegeben
werden.
9. Die Vertragsparteien stellen
jährlich Statistiken über ihre
Käufe zusammen und übermitteln
sie dem Komitee. Diese Berichte
enthalten folgende Angaben
über die Aufträge, die
von allen unter dieses Übereinkommen
fallenden Beschaffungsstellen
vergeben worden
sind
a) eine globale Statistik des
geschätzten Werts der vergebenen
Aufträge über
und unter dem Schwellenwert;
b) eine Statistik über Zahl
und Gesamtwert der vergebenen
Aufträge über
dem Schwellenwert, aufgegliedert
nach Beschaffungsstellen,
Warenkategorien
und entweder
Staatsangehörigkeit des erfolgreichen
Bieters oder
Ursprungsland der Ware
auf der Grundlage eines
anerkannten Handels- oder
anderen geeigneten Klassifikationssystems;
c) eine Statistik über Gesamtzahl
und Gesamtwert
der Aufträge, die in jedem
der Fälle nach Artikel
V Absatz 15 vergeben
wurden.
Artikel VII
Durchsetzung der Verpflichtungen
Institutionen
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens
wird ein „Komitee
für das öffentliche Beschaffungswesen"
— im folgenden „das
Komitee" genannt — eingesetzt,
das aus Vertretern jeder Vertragspartei
besteht. Das Komitee
wählt seinen Vorsitzenden und
tagt so oft wie notwendig, mindestens
aber einmal im Jahr,
um den Vertragsparteien Gelegenheit
zu bieten, über alle das
Funktionieren dieses Übereinkommens
oder das Verfolgen
seiner Ziele betreffenden Fragen
zu beraten, und um alle anderen
Aufgaben zu erfüllen, die ihm
von den Vertragsparteien zugewiesen
werden können.
2. Das Komitee kann aus bestimmtem
Anlaß nach dem Verfahren
und für die Zwecke de*
Absatzes 8 Sondergruppen
(„panels") sowie Arbeitsgruppen
und sonstige Untergruppen einsetzen,
die die Aufgaben erfüllen,
die ihnen vom Komitee
übertragen werden.
Konsultationen
3. Jede Vertragspartei prüft
Vorstellungen einer anderen
Vertragspartei, welche das Funktionieren
dieses Übereinkommens
betreffen, wohlwollend
und gibt ausreichende Gelegenheit
zu Konsultationen.
4. Ist eine Vertragspartei der
Auffassung, daß Vorteile, die
sich mittelbar oder unmittelbar
auf Grund dieses Übereinkommens
für sie ergeben, zunichte
gemacht oder geschmälert werden,
oder daß das Erreichen eines
der Ziele dieses Übereinkommens
behindert wird, so kann
diese Vertragspartei zur Erzielung
einer allseits zufriedenstallenden
Regelung der Angelegenheit
schriftlich um Konsultationen
mit der oder den betreffen-
den Vertragsparteien ersuchen.
Jede Vertragspartei prüft wohlwollend
Ersuchen einer anderen
Vertragspartei um Konsultationen.
Die betreffenden Vertragsparteien
leiten die beantragten
Konsultationen innerhalb kürzester
Frist ein.
5. Die Vertragsparteien, die an
Konsultationen über eine bestimmte
Angelegenheit beteiligt
sind, welche die Anwendung
dieses Übereinkommens berührt,
liefern vorbehaltlich Artikel VI
Absatz 8 Auskünfte zu dieser
Angelegenheit und versuchen,
diese Konsultationen innerhalb
einer angemessenen Zeitspanne
abzuschließen.
Streitbeilegung
6. Wurde durch Konsultationen
nach Absatz 4 zwischen den
beteiligten Vertragsparteien
keine zufriedenstellende Lösung
erreicht, so tritt das Komitee
auf Ersuchen einer Streitpartei
innerhalb von dreißig Tagen
nach Erhalt eines solchen Ersuchens
zusammen, um die Angelegenheit
im Hinblick auf die Erleichterung
einer allseits zufriedenstellenden
Lösung zu untersuchen.
7. Wurde nach genauer Prüfung
durch das Komitee nach
Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten
keine allseits zufriedenstellende
Lösung erreicht, so setzt
das Komitee auf Antrag einer
Streitpartei eine Sondergruppe
ein, die
a) die Angelegenheit untersucht]
b) regelmäßig mit den Streitparteien
berät und ihnen
die Möglichkeit gibt, eine
allseits zufriedenstellende
Lösung zu finden;
c) Stellungnahmen zum Sachverhalt
abgibt, soweit er
mit der Anwendung dieses
Übereinkommens zusammenhängt,
und Feststellungen
trifft, die dem
Komitee dabei helfen, in
der Angelegenheit Empfehlungen
auszusprechen
oder Entscheidungen zu
treffen.
8. Um die Bildung von Sondergruppen
zu erleichtern, führt
der Vorsitzende des Komitees
eine informelle Auswahlliste der
Namen von Beamten, die hinreichende
Kenntnisse auf dem
Gebiet der Handelsbeziehungen
besitzen. In diese Liste können
auch Personen aufgenommen
werden, die nicht Beamte sind.
Di« Vertragsparteien werden
eingeladen, zu Beginn eines jeden
Jahres dem Vorsitzenden des
Komitees einen oder zwei Sachverständige
zu bezeichnen, die sie
für die Mitarbeit in einer Sondergruppe
zur Verfügung stellen
würden. Wird nach Absatz 7
eine Sondergruppe eingesetzt, so
schlägt der Vorsitzende innerhalb
von sieben Tagen den
Streitparteien die Zusammensetzung
der aus drei oder fünf Mitgliedern
— vorzugsweise Beamten
— bestehenden Sondergruppe
vor. Die unmittelbar betroffenen
Parteien äußern sich innerhalb
von sieben Arbeitstagen zu
der Benennung der Mitglieder
der Sondergruppe durch den
Vorsitzenden und lehnen Nominierungen
außer bei zwingenden
Gründen nicht ab.
Angehörige von Ländern,
deren Regierungen Streitparteien
sind, können nicht Mitglieder
der mit dem Streitfall befaßten
Sondergruppe sein. Die Mitglieder
einer Sondergruppe werden
in ihrer persönlichen Eigenschaft
und nicht als Regierungsvertreter
oder Vertreter einer Organisation
tätig. Regierungen oder
Organisationen dürfen ihnen
daher keine Weisungen im Hinblick
auf die in einer Sondergruppe
zu behandelnden Fragen
erteilen.
9. Jede Sondergruppe gibt sich
ihr« eigenen Verfahrensregeln.
Alle Vertragsparteien, die ein
wesentliches Interesse an der Angelegenheit
haben und dies dem
Komitee notifiziert haben, erhalten
Gelegenheit, angehört zu
werden. Jede Sondergruppe
kann sich mit allen ihr geeignet
erscheinenden Stellen beraten
und von diesen Auskünfte einholen.
Bevor eine Sondergruppe
solche Auskünfte bei einer unter
die Hoheit einer Vertragspartei
fallenden Stelle einholt, unterrichtet
sie die Regierung dieser
Vertragspartei. Die Vertragsparteien
beantworten jedes von
einer Sondergruppe für notwendig
und zweckmäßig gehaltene
Auskunftsersuchen innerhalb
kürzester Frist und ausführlich.
Der Sondergruppe erteilte vertrauliche
Auskünfte dürfen ohne
formelle Zustimmung der diese
Auskunft erteilenden Regierung
oder Person nicht preisgegeben
wenden. Wird von der Sondergruppe
eine Auskunft verlangt,
die sie nicht preisgeben darf, so
wird nach Zustimmung der diese
Auskunft erteilenden Regierung
oder Person eine diesbezügliche
nichtvertrauliche Zusammenfassung
zur Verfügung gestellt.
Kann in einem Streitfall keine
allseits zufriedenstellende Lösung
erreicht werden oder bezieht
sich ein Streitfall auf die Auslegung
dieses Übereinkommens,
so sollte die Sondergruppe den
Streitparteien zunächst den beschreibenden
Teil ihres Berichtes
und danach ihre Schlußfolgerungen
oder eine Kurzfassung davon
vorlegen, und zwar eine angemessene
Zeit vor der Übermittlung
an das Komitee. Geht es
nicht um eine Auslegung dieses
Übereinkommens und wurde
eine bilaterale Lösung erreicht,
so kann sich der Bericht der
Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung
des Falles und auf die
Feststellung beschränken, daß
eine Lösung erreicht wurde.
10. Die von der Sondergruppe
benötigte Zeit hängt vom jeweiligen
Fall ab. Die Sondergrup-
pen sollten bestrebt sein, dem
Komitee ihre Untersuchungsergebnisse
und gegebenenfalls Empfehlungen
ohne unnötige Verzögerungen
zu übermitteln, und
zwar normalerweise innerhalb
von vier Monaten nach der Einsetzung
der Sondergruppe, wobei
sie zu berücksichtigen haben,
daß das Komitee sicherzustellen
hat, daß dringende Fälle innerhalb
kürzester Frist beigelegt
werden.
Durchsetzung
11. Nach Abschluß der Untersuchung
oder nach Vorlage des
Berichts einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe
oder sonstigen
Untergruppe an das Komitee,
prüft dieses die Angelegenheit
innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich
dieser Berichte wird das
Komitee normalerweise innerhalb
von dreißig Tagen nach Erhalt
des Berichts tätig, sofern es
diese Frist nicht verlängert; es
kann unter anderem
a) eine Feststellung des Sachverhaltes
treffen;
b) Empfehlungen an eine
oder mehrere Vertragsparteien
richten;
und/oder
c) jede andere ihr geeignet erscheinende
Entscheidung
treffen.
Alle Empfehlungen des Komitees
müssen auf eine positive
Lösung der Angelegenheit auf
der Grundlage der operativen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
und der in der
Präambel festgelegten Ziele gerichtet
sein.
12. Sieht sich eine Vertragspartei,
an die Empfehlungen gerichtet
sind, außerstande, diese
auszuführen, so sollte sie dies
innerhalb kürzester Frist gegenüber
dem Komitee schriftlich begründen.
In diesem Falle prüft
das Komitee, welche weiteren
Schritte geeignet erscheinen.
13. Das Komitee verfolgt jede
Angelegenheit, in der es Empfehlungen
ausgesprochen oder
Entscheidungen getroffen hat.
Gleichgewicht der
Rechte und Verpflichtungen
14. Werden die Empfehlungen
des Komitees von einer oder
mehreren Streitparteien nicht
angenommen und ist das
Komitee der Ansicht, daß die
Umstände hinreichend schwer
wiegen, um eine solche Maßnahme
zu rechtfertigen, so kann
es eine oder mehrere Vertragsparteien
ermächtigen, in bezug
auf eine oder mehrere andere
Vertragsparteien die Anwendung
dieses Übereinkommens
auszusetzen, soweit es dies unter
den gegebenen Umständen für
angemessen erachtet.
Artikel VIII
Ausnahmebestimmungen zu dem
Übereinkommen
1. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens hindern die
Vertragsparteien nicht daran,
zum Schutz ihrer wesentlichen
Sicherheitsinteressen in bezug
auf die Beschaffung von Waffen,
Munition oder Kriegsmaterial
oder in bezug auf für die nationale
Sicherheit oder die nationale
Verteidigung unerläßliche
Beschaffungen Maßnahmen zu
treffen oder Auskünfte zu verweigern,
soweit sie dies für erforderlich
erachten.
2. Unter dem Vorbehalt, daß
die folgenden Maßnahmen nicht
so angewendet werden, daß sie
zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten
Diskriminierung
zwischen Ländern, in denen die
gleichen Bedingungen herrschen,
oder zu einer verschleierten Beschränkung
des internationalen
Handels führen, darf keine Bestimmung
dieses Übereinkommens
so ausgelegt werden, daß
sie eine Vertragspartei daran
hindert, Maßnahmen zu beschließen
oder durchzuführen zum
Schutze der öffentlichen Sittlichkeit,
Ordnung und Sicherheit,
zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit von Menschen, Tieren
und Pflanzen, zum Schutze
des geistigen Eigentums oder in
bezug auf von Behinderten,
Wohltätigkeitseinrichtungen
oder Strafgefangenen hergestellte
Waren.
Artikel IX
Schlußbestimmungen
Annahme und Beitritt
1. a) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
Vertragsparteien des
GATT sind, und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
deren vereinbarte
Listen der Beschaffungsstellen
in Anhang I
enthalten sind, zur Annahme
durch Unterzeichnung
oder in anderer Form
auf.
b) Jede GATT-Vertragspartei,
die nicht Vertragspartei
dieses Übereinkommens
ist, kann diesem
Übereinkommen unter Bedingungen
beitreten, die
zwischen der Regierung
dieser GATT-Vertragspartei
und den Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
zu vereinbaren sind.
Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer die
vereinbarten Bedingungen
enthaltenden Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
c) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
dem GATT vorläufig beigetreten
sind und deren
vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen
in Anhang
I enthalten sind, zur
Annahme durch Unterzeichnung
oder in anderer
Form auf und zwar unter
Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem
Übereinkommen, die den
Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden über
ihren vorläufigen Beitritt
Rechnung tragen.
d) Jede andere Regierung
kann diesem Übereinkommen
unter Bedingungen
hinsichtlich der tatsächlichen
Anwendung der
Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
beitreten, die
zwischen der betreffenden
Regierung und den Vertragsparteien
vereinbart
werden, und zwar durch
Hinterlegung einer die
vereinbarten Bedingungen
enthaltenden Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
e) In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz
5 a) und b) des Allgemeinen
Abkommens.
Vorbehalte
2. Vorbehalte gegen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
können nicht gemacht werden.
Inkrafttreten
3. Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Jänner 1981 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Regierung"
die zuständigen Organe der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
in Kraft, die es bis
zu diesem Zeitpunkt angenommen
haben oder ihm beigetreten
sind. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Annahme oder des Beitritts in
Kraft.
Innerstaatliche
Rechtsvorschriften
4. a) Jede Regierung, die dieses
Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt,
stellt sicher, daß spätestens
zu dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen für
sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,
Verordnungen und
Verwaltungsverfahren sowie
die Vorschriften, Verfahren
und Praktiken, die
von den in ihren Listen im
Anhang zum Übereinkommen
enthaltenen Beschaffungsstellen
angewendet
werden, mit diesem Übereinkommen
übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet
das Komitee über
alle Änderungen ihrer Gesetze
und Verordnungen,
die sich auf dieses Übereinkommen
beziehen, und
über alle Änderungen in
der Durchführung dieser
Gesetze und Verordnungen.
Berichtigungen oder
Änderungen
5. a) Berichtigungen rein formeller
Art und geringfügige
Änderungen betreffend
die Anhänge I bis IV
dieses Übereinkommens
werden dem Komitee mitgeteilt
und werden innerhalb
von dreißig Tagen
wirksam, sofern gegen sie
keine Einwände erhoben
werden.
b) Änderungen an den
Listen der Beschaffungsstellen
dürfen mit Ausnahme
der unter a) genannten
Änderungen nur
unter außergewöhnlichen
Umständen vorgenommen
werden. In diesen Fällen
notifiziert eine Vertragspartei,
die eine Änderung
ihrer Liste der Beschaffungsstellen
beabsichtigt,
dies dem Vorsitzenden des
Komitees, der innerhalb
kürzester Frist eine Sitzung
des Komitees einberuft.
Die Vertragsparteien
prüfen die beabsichtigte
Änderung und die sich
daraus ergebenden ausgleichenden
Anpassungen
mit dem Ziel, den allseits
vereinbarten Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens,
wie er vor dieiser
Änderung gegeben war,
in vergleichbarer Höhe
aufrechtzuerhalten. Für
den Fall, daß über eine
vorgenommene oder be-
absichtigte Änderung keine
Einigung erreicht wird,
wird die Angelegenheit
nach Artikel VII weiter
behandelt, wobei die Notwendigkeit
zu berücksichtigen
ist, das Gleichgewicht
der Rechte und
Verpflichtungen auf dem
höchstmöglichen Stand zu
erhalten.
Überprüfungen und
Verhandlungen
6. a) Das Komitee überprüft
jährlich unter Berücksichtigung
der Ziele dieses
Übereinkommens dessen
Durchführung und Funktionieren.
Es unterrichtet
die VERTRAGSPARTEIEN
des GATT jährlich
über die Entwicklungen
im Überprüfungszeitraum.
b) Die Vertragsparteien führen
nicht später als mit
Ablauf des dritten Jahres
nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens und
danach in bestimmten
Zeitabständen weitere
Verhandlungen mit dem
Ziel, dieses Übereinkommen
auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit zu erweitern
und zu verbessern,
wobei sie Artikel III, der
sich auf die Entwicklungsländer
bezieht, im Auge
behalten. In diesem Zusammenhang
prüft das
Komitee in einem frühen
Stadium die Möglichkeit,
den Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens
auf Dienstleistungsaufträge
auszudehnen.
Änderungen
7. Die Vertragsparteien können
dieses Übereinkommen
unter anderem im Hinblick auf
die bei seiner Durchführung gewonnenen
Erfahrungen ändern.
Eine solche Änderung, der die
Vertragsparteien gemäß dem
vom Komitee festgelegten Ver-
fahren zugestimmt haben, tritt
für jede Vertragspartei erst in
Kraft, wenn sie von ihr angenommen
worden ist.
Rücktritt
8. Jede Vertragspartei kann
von diesem Übereinkommen
zurücktreten. Der Rücktritt
wird mit Ablauf von sechzig
Tagen nach Eingang der schriftlichen
Rücktrittsanzeige beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
wirksam. Jede Vertragspartei
kann im Falle einer solchen
Notifikation beantragen, daß
das Komitee umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses
Übereinkommens
zwischen bestimmten
Vertragsparteien
9. Dieses Übereinkommen findet
zwischen zwei Vertragsparteien
keine Anwendung, wenn
eine der beiden Vertragsparteien
zu dem Zeitpunkt, in dem
eine von ihnen das Übereinkommen
annimmt oder ihm beitritt,
der Anwendung ihre Zustimmung
versagt.
Anmerkungen und Anhänge
10. Die Anmerkungen und Anhänge
sind Bestandteil dieses
Übereinkommens.
Sekretariat
11. Die Sekretariatsgeschäfte
für dieses Übereinkommen werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
Hinterlegung
12. Dieses Übereinkommen
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT hinterlegt, der jeder
Vertragspartei dieses Übereinkommens
und jeder Vertragspartei
des GATT innerhalb
kürzester Frist eine beglaubigte
Abschrift dieses Übereinkommens
und jeder Berichtigung
oder Änderung nach Absatz 5
und jeder Änderung dieses
Übereinkommens nach Absatz 7
übermittelt sowie jede Annahme
dieses Übereinkommens und
jeden Beitritt hierzu nach Absatz
1 und jeden Rücktritt von
diesem Übereinkommen nach
Absatz 8 notifiziert.
Registrierung
13. Dieses Übereinkommen
wird gemäß den Bestimmungen
von Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am
zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift
in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, sofern
nicht in Listen der Beschaffungsstellen
im Anhang zu diesem
Übereinkommen etwas anderes
gesagt ist.
ANMERKUNGEN
Artikel I Absatz 1
Im Hinblick auf allgemeine
politische Überlegungen betreffend
die gebundene Hilfe einschließlich
des von den Entwicklungsländern
verfolgten
Ziels, diese Bindung der Hilfe
aufzuheben, findet dieses Übereinkommen
keine Anwendung
auf Beschaffungen im Rahmen
der gebundenen Entwicklungshilfe,
solange diese von Vertragsparteien
gewährt wird.
Artikel V Absatz 14 h)
Im Hinblick auf die allgemeinen
politischen Überlegungen
der Entwicklungsländer betreffend
das öffentliche Beschaffungswesen
wird festgestellt, daß
Entwicklungsländer nach Artikel
V Absatz 14 h) verlangen
können, daß Inlandsanteil,
Kompensationsgeschäfte und
Technologietransfer als Kriterien
für die Zuschlagserteilung einbezogen
werden. Es wird festgestellt,
daß lieferer einer Vertragspartei
nicht gegenüber den
Lieferern einer anderen Vertragspartei
begünstigt werden
dürfen.
(Übersetzung)
ANHANG I
Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I
Absatz 1 (c)
ÖSTERREICH
Diese Liste ist in englischer Sprache authentisch.
TEIL I
1. Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2, A-1014 Wien
2. Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2, A-1014 Wien
3. Bundesministerium für Bauten und Technik
Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011
Wien
4. Bundesministerium für Finanzen
a) Amtswirtschaftsstelle, Himmelpfortgasse
4—9, A-1015 Wien
b) Abteilung VII/1 (EDV-Bereich des BM
für Finanzen und des Bundesrechenamtes),
Hintere Zollamtsstraße 4, A-1030 Wien
c) Abteilung III/1 (Ankäufe von technischen
Geräten, Einrichtungen und Sachgütern
für die Zollwache), Himmelpfortgasse 4—9,
A-1015 Wien
5. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011
Wien
6. Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Stubenring 1, A-1011 Wien
7. Bundesministerium für Inneres
a) Amtswirtschaftsstelle, Herrengasse 7,
A-1014 Wien
b) Abteilung I/1 (Ankäufe von EDV-Hardware),
Herrengasse 7, A-1014 Wien
c) Abteilung II/3 (Ankäufe von technischen
Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei),
Herrengasse 7, A-1014 Wien
d) Abteilung 1/6 (Ankäufe aller Sachgüter
für die Bundespolizei soweit sie nicht von
der Abteilung II/3 beschafft werden),
Hohenbergstraße 1, A-1124 Wien
e) Abteilung HI/4 (Ankäufe von Flugzeugen),
Am Hof 4, A-1014 Wien
8. Bundesministerium für Justiz
Amtswirtschaftsstelle, Museumstraße 7,
A-1016 Wien
9. Bundesministerium für Landesverteidigung Nichtkriegsmaterial ist in Teil II dieser Liste angeführt.
Franz-Josefs-Kai 7—9, A-1011 Wien
10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Stubenring 1, A-1011 Wien
11. Bundesministerium für soziale Verwaltung
Amtswirtschaftsstelle, Stubenring 1, A-1011
Wien
12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst
Minoritenplatz 5, A-1014 Wien
13. Bundesministerium für Verkehr
Elisabethstraße 9, A-1011 Wien
14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5, A-1014 Wien
15. Österreichisches Statistisches Zentralamt
Neue Burg, A-1014 Wien
16. Österreichische Staatsdruckerei
Rennweg 12 a und 16, A-1037 Wien
17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Friedrich Schmidt-Platz 3, A-1082 Wien
18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal
Arsenal, A-1030 Wien
19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
Geigergasse 5, A-1030 Wien
20. Bundesamt für Zivilluftfahrt
Schnirchgasse 9, A-1030 Wien
21. Amt für Schiffahrt
Kärntnerring 8, A-1010 Wien
22. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Michelbeuerngasse 8 (Severingasse 7), A-1090
Wien
23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung Postal business only (Einrichtungen für das Postwesen).
Postgasse 8, A-1011 Wien
Anmerkung
Falls eine Entscheidung über eine bestimmte
Beschaffung wichtige politische Ziele beeinträchtigt,
kann die Österreichische Bundesregierung
es als notwendig erachten, in einzelnen Beschaffungsfällen
von dem im Übereinkommen enthaltenen
Grundsatz der nationalen Behandlung
abzuweichen. Eine diesbezügliche Entscheidung
wird von der Österreichischen Bundesregierung
getroffen.
TEIL II
LISTE DER WARENGRUPPEN, DIE VOM
BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
BESCHAFFT WERDEN UND
DEM ÜBEREINKOMMEN UNTERLIEGEN
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden;
Gips; Kalk und Zement
Kapitel 26: Metallurgische Erze, Schlacken und
Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle
und ihre Destillationsprodukte;
bituminöse Stoffe; mineralische
Wachse
ausgenommen: Brenn-, Treib- und
Kraftstoffe
Kapitel 28: Chemische Elemente und anorganische
Verbindungen; anorganische
oder organische Verbindungen von
Edelmetallen, seltenen Erden, radioaktiven
Elementen und Isotopen
ausgenommen
aus 28.09 Sprengstoffe
aus 28.13 Sprengstoffe
aus 28.14 Tränengase
aus 28.28 Sprengstoffe
aus 28.32 Sprengstoffe
aus 28.39 Sprengstoffe
aus 28.50 Toxikologische Produkte
aus 28.51 Toxikologische Produkte
aus 28.54 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Verbindungen
ausgenommen
aus 29.03 Sprengstoffe
aus 29.04 Sprengstoffe
aus 29.07 Sprengstoffe
aus 29.08 Sprengstoffe
aus 29.11 Sprengstoffe
aus 29.12 Sprengstoffe
aus 29.13 Toxikologische Produkte
aus 29.14 Toxikologische Produkte
aus 29.15 Toxikologische Produkte
aus 29.21 Toxikologische Produkte
aus 29.22 Toxikologische Produkte
aus 29.23 Toxikologische Produkte
aus 29.26 Sprengstoffe
aus 29.27 Toxikologische Produkte
aus 29.29 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine
und ihre Derivate; Farbstoffe,
Farben, Anstrichfarben, Lacke und
Färbemittel; Kitte; Tinten
Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide;
Riech- und Körperpflege- und
Schönheitsmittel
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive
Erzeugnisse, zubereitete Waschmittel,
zubereitete Schmiermittel,
künstliche Wachse, zubereitete
Wachse, Polier- und Reinigungsmittel,
Kerzen und ähnliche Erzeugnisse,
Modelliermassen und
Dentalwachse
Kapitel 35: Eiweißstoffe und Klebstoffe (Leime)
Kapitel 36: Schieß-, Spreng- und Zündmittel;
Feuerwerkskörper; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche
Stoffe
ausgenommen
aus 36.01 Pulver
aus 36.02 Sprengstoffe, zubereitet
aus 36.04 Zündstoffe
aus 36.08 Explosivstoffe
Kapitel 37: Erzeugnisse für photographische
und kinematographische Zwecks
Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen
Industrie und verwandter
Industrien
ausgenommen
aus 38.19 Toxikologische Produkte
Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und
-ester, Kunstharze; Waren aus diesen
Stoffen
ausgenommen
aus 39.03 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk (natürlicher Kautschuk,
synthetischer Kautschuk und Faktis)
und Kautschukwaren
ausgenommen
aus 40.11 Autoreifen
Kapitel 43: Pelzfelle und Pelzwaren; künstliches
Pelzwerk
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren
Kapitel 47: Rohstoffe für die Papierherstellung
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen
aus 65.05 militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme,
Stöcke, Peitschen, Reitgerten; Teile
davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen
und Waren aus Federn oder Daunen;
künstliche Blumen; Waren
aus Menschenhaaren; Fächer
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement,
Asbest, Glimmer oder ähnlichen
Stoffen
Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,
Waren daraus; Phantasieschmuck
(Bijouterie, nicht aus Edelmetallen)
Kapitel 72: Münzen
Kapitel 73: Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer
Kapitel 75: Nickel
Kapitel 76: Aluminium
Kapitel 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium)
Kapitel 78: Blei
Kapitel 79: Zink
Kapitel 80: Zinn
Kapitel 81: Andere unedle Metalle
Kapitel 82: Werkzeuge; Messerschmiedwaren
und Eßbestecke, aus unedlen Metallen
ausgenommen
aus 82.08 Handwerkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
aus 82.07 Teile von Handwerkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen
Metallen
Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und
mechanische Geräte
ausgenommen
84.06 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
84.08 andere Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
84.45 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen,
sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung
von Militärflugzeugen, Waffen usw.) vorgesehen
sind.
Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate
sowie andere elektrotechnische
Erzeugnisse
ausgenommen
85.03 elektrische Batterien
85.13 Fernmeldeeinrichtungen
85.15 Übertragungsgeräte
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes
Gleismaterial; nicht-elektrische Signalvorrichtungen
für Verkehrswege
ausgenommen
aus 86.02 gepanzerte Lokomotiven
aus 86.03 andere gepanzerte Maschinen
aus 86.05 gepanzerte Waggons
86.06 Werkstättenwagen
86.07 Waggons
Kapitel 87: Kraftwagen, Traktoren, Motorräder
und Fahrräder sowie andere
Landfahrzeuge
ausgenommen
87.01 Traktoren
aus 87.02 militärische Fahrzeuge
und Schwerlastwagen
aus 87.03 militärische Fahrzeuge
und Schwerlastwagen
87.08 Panzer und gepanzerte
Fahrzeuge
87.09 Motorräder
aus 87.14 Anhänger, Abschleppfahrzeuge
Kapitel 88: Luftfahrzeuge
Kapitel 89: See- und Flußschiffe
ausgenommen
aus 89.01 Kriegsschiffe
aus 89.03 Pontons, Schwimmkörper
Kapitel 90: Optische, photographische und kinematographische
Instrumente, Apparate
und Geräte; Meß-, Prüf-
und Präzisionsinstrumente, Präzisionsapparate
und -geräte; medizinische
und chirurgische Instrumente,
Apparate und Geräte
ausgenommen
90.05 Ferngläser
90.13 optische Instrumente,
Laser
aus 90.14 Entfernungsmesser
90.28 elektrische und elektronische
Meßinstrumente
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme-
und Tonwiedergabegeräte; Bild-
und Tonaufnahmegeräte und Bild-
und Tonwiedergabegeräte auf
magnetischer Grundlage für das
Fernsehen; Teile und Zubehör zu
diesen Instrumenten und Geräten
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische
Möbel; Bettwaren und ähnliche Waren
Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe;
Waren aus Schnitz- und
Formstoffen
Kapitel 96 t Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel,
Puderquasten und Siebwaren
Kapitel 97: Spielzeug, Spiele, Scherzartikel,
Christbaumschmuck und Sportgeräte
Kapitel 98: Verschiedene Waren
ANHANG II
Publikationsorgane, in denen die Vertragsparteien
Bekanntmachungen geplanter Käufe veröffentlichen
— Artikel V Absatz 3
ÖSTERREICH
Amtsblatt zur Wiener Zeitung
ANHANG III
Publikationsorgane, in denen die Vertragsparteien
jährlich Angaben über ständige Listen qualifizierter
Lieferer für beschränkte Ausschreibungen veröffentlichen
— Artikel V Absatz 6
ÖSTERREICH
Amtsblatt zur Wiener Zeitung (gegenwärtig sind
keine derartigen Listen vorhanden)
ANHANG IV
Publikationsorgane, die von den Vertragsparteien
für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften,
gerichtlichen Entscheidungen, allgemein
anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und
Verfahrensbestimmungen benutzt werden, die
sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende
öffentliche Beschaffungswesen beziehen — Artikel
VI Absatz 1
ÖSTERREICH
— Österreichisches Bundesgesetzblatt
— Amtsblatt zur Wiener Zeitung
— Jurisprudence — official and non-official
publications
— Sammlung von Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes
— Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes,
administrativrechtlicher
und finanzrechtlicher Teil
— Amtliche Sammlung der Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen
(Sammlung Zivilsachen)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. August 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 23. September 1981 für Österreich in Kraft.
Derzeit sind weiters die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Hongkong, Kanada, Japan,
Norwegen, Schweden, die Schweiz, Singapur und die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragsparteien
des Übereinkommens.