452. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1979, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovellen
BGBl. Nr. 84/1979 und 301/1979 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Der Bundes minister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1979, BGBl. Nr. l, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovellen BGBl.
Nr. 84/1979 und 301/1979 ermächtigt, im Finanzjahr 1979 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes
für bundeseigene oder bundesgeförderte Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des Bundes
sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der
Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.