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452_1979 AT

452. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1979, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovellen

BGBl. Nr. 84/1979 und 301/1979 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. Der Bundes minister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1979, BGBl. Nr. l, in der Fassung der Bundesfinanzgesetznovellen BGBl.

Nr. 84/1979 und 301/1979 ermächtigt, im Finanzjahr 1979 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes

für bundeseigene oder bundesgeförderte Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe des Bundes

sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der

Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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