452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 468/1974 und 142/1978 wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. März 1977, BGBl.
Nr. 142, über die Schulzeit an den Pädagogischen
und den Berufspädagogischen Akademien sowie
den Akademien für Sozialarbeit wird wie folgt
geändert
1. Im Titel der Verordnung ist nach den Worten
„Berufspädagogischen Akademien" ein Beistrich
zu setzen und die Worte "den land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten"
einzufügen.
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen
Akademien — ausgenommen die ihnen
eingegliederten Übungsschulen —, die Berufspädagogischen
Akademien, die land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten,
die Akademien für Sozialarbeit sowie die
Lehrgänge zur Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen
für das Lehramt an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut
des Bundes in Vorarlberg geführt werden."
3. Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten
„(6) Der Direktor kann in Jedem Semester insgesamt
höchstens zehn Tage für die Immatrikulation
und Inskription sowie zur Abhaltung von
Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus
organisatorischen Gründen erforderlich ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.