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452_1978 AT

452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Pädagogischen und den Berufspädagogischen Akademien sowie den Akademien für Sozialarbeit

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 468/1974 und 142/1978 wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. März 1977, BGBl.

Nr. 142, über die Schulzeit an den Pädagogischen

und den Berufspädagogischen Akademien sowie

den Akademien für Sozialarbeit wird wie folgt

geändert

1. Im Titel der Verordnung ist nach den Worten

„Berufspädagogischen Akademien" ein Beistrich

zu setzen und die Worte "den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten"

einzufügen.

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen

Akademien — ausgenommen die ihnen

eingegliederten Übungsschulen —, die Berufspädagogischen

Akademien, die land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten,

die Akademien für Sozialarbeit sowie die

Lehrgänge zur Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen

für das Lehramt an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut

des Bundes in Vorarlberg geführt werden."

3. Der Abs. 6 des § 2 hat zu lauten

„(6) Der Direktor kann in Jedem Semester insgesamt

höchstens zehn Tage für die Immatrikulation

und Inskription sowie zur Abhaltung von

Prüfungen unterrichtsfrei erklären, soweit dies aus

organisatorischen Gründen erforderlich ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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