452. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr.
177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Alte Geschichte
und Altertumskunde ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien,
Graz und Salzburg einzurichten.
(2) Die Studienrichtung Alte Geschichte und
Altertumskunde umfaßt die Griechische Geschichte,
die Römische Geschichte und die Geschichte
der Länder, Völker und Kulturen
Mittel- und Westeuropas, des Vorderen Orients
und Ägyptens im Rahmen der Gesamtgeschichte
des Altertums sowie die Altertumskunde der
damit umschriebenen Völker und Kulturen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Alte
Geschichte und Altertumskunde besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2
Abs. 1 lit. a . der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der
Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3
Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 an der Fakultät, an der
die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden. Diese Ergänzungsprüfung
besteht aus einem schriftlichen und
aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden
der entsprechenden Lehrveranstaltung.
Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende
Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer
vom Präses der zuständigen Prüfungskommission
aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die
entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis
besitzen, zu beistimmen.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Alte Geschichte
und Altertumskunde sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus
den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
In jedem der gewählten Fächer sind mindestens
4 Wochenstunden zu inskribieren.
(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können darüber hinaus auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus
Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Organ oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden
zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Alte Geschichte und Altertumskunde;
b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählten
Fächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das
zuständige Organ feststellt, daß dies nach Eigenart
des Faches und der Prüfungszwecke notwendig
ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu
betragen.
(3) In der Studienrichtung Alte Geschichte und
Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
26 Wochenstunden aus den nachstehend
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(4) In der Studienrichtung Alte Geschichte und
Altertumskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
20 Wochenstunden, davon nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt 18 Wochenstunden aus
den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte
Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu
inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Wurde die Studienrichtung Alte Geschichte
und Altertumskunde als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der ordentliche Hörer zur
zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach
Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder
welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung
setzt, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Teilnahme an einer oder mehreren Exkursionen
in der Dauer von insgesamt mindestens
20 Tagen, davon mindestens 10 Tage in
das Ausland, voraus. Wurde die Studienrichtung
als zweite Studienrichtung gewählt, muß die
Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland nachgewiesen
werden. Die Teilnahme an einer archäologischen
Exkursion in das Ausland kann vom
zuständigen Organ auf Antrag des ordentlichen
Hörers für die Studienrichtung Alte Geschichte
und Altertumskunde angerechnet werden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Alte Geschichte und Altertumskunde;
b) die gemäß § 6 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4
lit. c gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen
Hörers, das als ein Schwerpunkt der
gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses zweiten
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden.
IV. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu.
Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen
Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen.
Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen
anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und
Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.