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452. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 452. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1974

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr.

177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Alte Geschichte

und Altertumskunde ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien,

Graz und Salzburg einzurichten.

(2) Die Studienrichtung Alte Geschichte und

Altertumskunde umfaßt die Griechische Geschichte,

die Römische Geschichte und die Geschichte

der Länder, Völker und Kulturen

Mittel- und Westeuropas, des Vorderen Orients

und Ägyptens im Rahmen der Gesamtgeschichte

des Altertums sowie die Altertumskunde der

damit umschriebenen Völker und Kulturen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Alte

Geschichte und Altertumskunde besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 2

Abs. 1 lit. a . der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) ist gemäß § 5 der

Hochschulberechtigungsverordnung 1975 abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch (§ 3

Abs. 1 lit. b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann als Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 an der Fakultät, an der

die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden. Diese Ergänzungsprüfung

besteht aus einem schriftlichen und

aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden

der entsprechenden Lehrveranstaltung.

Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende

Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer

vom Präses der zuständigen Prüfungskommission

aus dem Kreise der Universitätslehrer, welche die

entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis

besitzen, zu beistimmen.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Alte Geschichte

und Altertumskunde sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus

den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

In jedem der gewählten Fächer sind mindestens

4 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können darüber hinaus auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Alte Geschichte und Altertumskunde haben aus

Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Organ oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden

zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Alte Geschichte und Altertumskunde;

b) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. c gewählten

Fächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Sie ist dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das

zuständige Organ feststellt, daß dies nach Eigenart

des Faches und der Prüfungszwecke notwendig

ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu

betragen.

(3) In der Studienrichtung Alte Geschichte und

Altertumskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

26 Wochenstunden aus den nachstehend

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(4) In der Studienrichtung Alte Geschichte und

Altertumskunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

20 Wochenstunden, davon nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 18 Wochenstunden aus

den nachstehend genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Alte

Geschichte und Altertumskunde haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu

inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Wurde die Studienrichtung Alte Geschichte

und Altertumskunde als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der ordentliche Hörer zur

zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach

Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder

welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung

setzt, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Teilnahme an einer oder mehreren Exkursionen

in der Dauer von insgesamt mindestens

20 Tagen, davon mindestens 10 Tage in

das Ausland, voraus. Wurde die Studienrichtung

als zweite Studienrichtung gewählt, muß die

Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland nachgewiesen

werden. Die Teilnahme an einer archäologischen

Exkursion in das Ausland kann vom

zuständigen Organ auf Antrag des ordentlichen

Hörers für die Studienrichtung Alte Geschichte

und Altertumskunde angerechnet werden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Alte Geschichte und Altertumskunde;

b) die gemäß § 6 Abs. 3 lit. b bzw. Abs. 4

lit. c gewählten Fächer.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen

Hörers, das als ein Schwerpunkt der

gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses zweiten

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu.

Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen

Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen.

Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen

anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und

Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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