452_1976
AT
452. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 452. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl
1976_452_0 452. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinde Haslach an der Mühl
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenteil der B 128 Sternwald Straße
von km 42,392 (neu) bis km 43,268 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 16. Juli 1973, BGBl. Nr. 374,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.