451. Verordnung: Viehzwischenzählungen in den Jahren 1999 und 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 2 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und hinsichtlich § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 werden für die Jahre
1999 und 2000 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen angeordnet.
Stichtag
§ 2. Stichtag für die Rinderzwischenzählungen ist jeweils der 1. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind jeweils der 1. April und der 1. August.
Erhebungsart
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der
Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil
der Verordnung bildet.
Erhebungsgegenstände
§ 4. (1) Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Positionen 1 bis 13 der Anlage)
zu erfassen.
(2) Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Anzahl der nicht
untersuchten Schlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag
vorgenommen worden sind (Positionen 14 bis 25 der Anlage), zu erfassen.
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in § 4 bezeichneten Tiere halten oder im
Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte
Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische
Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
Durchführung
§ 6. Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form
durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare
(ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen,
ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen.
Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei
Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen
Angaben zu belehren.
Mitwirkung
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem
jeweiligen Stichtag in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Aufwandsentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
24,60 S je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Außerkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.