451. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreiches und
der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 333/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 5. Oktober 1995
Myanmar 10. Mai 1996
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Bosnien und Herzegowina mit Wirksamkeit am 15. August 1994
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien mit Wirksamkeit vom 8. September 1991
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen
des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien
erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des
Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt und
Bulgarien am 4. September 1994 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten
Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 zurückgezogen.