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451_1996 AT

451. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreiches und

der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 333/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 5. Oktober 1995

Myanmar 10. Mai 1996

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Bosnien und Herzegowina mit Wirksamkeit am 15. August 1994

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien mit Wirksamkeit vom 8. September 1991

Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen

des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien

erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des

Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt und

Bulgarien am 4. September 1994 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten

Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 zurückgezogen.

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