451. Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Äxten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
Vorschläge Australiens
Genehmigung von zwei Vorschlägen und Zurückziehung des dritten
1. Auf dem Wege einer Mitteilung an die Vertrags- oder Signatarstaaten des Übereinkommens vom 15. September 1992 hat das Sekretariat Vorschläge Australiens betreffend die Änderung der Anhänge I und II zur Kenntnis gebracht, die auf postalischem Wege behandelt werden sollen.Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1993
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. XV Abs. 2 lit. f des Übereinkommens und nachdem kein Einspruch zu den unter Punkt 1 a) und c) angeführten Änderungsvorschlägen beim Sekretariat innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen (17. Dezember 1992) eingegangen ist, treten diese Änderungen 90 Tage später in Kraft, dh. mit 16. April 1993. Dies gilt für alle Vertragsparteien, ausgenommen jene, die gemäß Art. XV Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt haben.
3. Die unter Punkt 1 b) angeführten Änderungsvorschläge waren Gegenstand eines Einspruchs der Vereinigten Staaten. Folglich hätte über diesen gemäß den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. h, i und j des Übereinkommens schriftlich abgestimmt werden müssen. Der Antragsteller Australien hat
jedoch beschlossen, den Vorschlag zurückzuziehen und ihn an das Pflanzenkomitee zu verweisen, das ihn im Hinblick auf das Anliegen der Vereinigten Staaten beraten und Empfehlungen über eine künftige Vorgangsweise machen soll.
Lausanne, 9. Februar 1993