451. Anti-Doping-Konvention samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention — dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist —
wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN
des Europarates, die anderen
Unterzeichnerstaaten des Europäischen
Kulturabkommens und
die anderen Unterzeichnerstaaten
dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN,
daß das Ziel des Europarates
darin besteht, eine größere Einheit
seiner Mitglieder zum Zweck
des Schutzes und der Förderung
der Ideale und Prinzipien, die ihr
gemeinsames Erbe darstellen, und
zum Zweck der Erleichterung des
wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN,
daß Sport eine wichtige
Rolle im Bereich der Erhaltung
der Gesundheit, der moralischen
und körperlichen Erziehung und
der Förderung der internationalen
Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden
Gebrauch von Dopingmitteln
und -methoden durch
Sportler und Sportlerinnen im
gesamten Sportbereich und die
sich daraus ergebenden Folgen für
die Gesundheit der Sportler und
die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Problem die ethischen
Prinzipien und erzieherischen
Werte, wie sie in der Olympischen
Charta, in der Internationalen
Charta für Sport und Leibeserziehung
der UNESCO und in der
Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees
des Europarates,
auch bekannt als die „Europäische
Charta Sport für Alle",
enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, -Grundsätze
und Erklärungen der internationalen
Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN,
daß die staatlichen Behörden und
die freiwilligen Sportorganisationen
einander ergänzende Verantwortlichkeiten
im Kampf gegen
Doping im Sport haben. Sie
tragen insbesondere die Verantwortung
dafür, daß Sportveranstaltungen
ordnungsgemäß und
auf der Grundlage des Prinzips
des Fair Play durchgeführt werden,
und daß die Gesundheit
derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen
teilnehmen, geschützt
wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß
diese Behörden und Organisationen
zu diesem Zweck auf allen
entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten
müssen;
UNTER HINWEIS auf die
Entschließungen über Doping, die
von der Europäischen Sportministerkonferenz
angenommen
wurden und insbesondere unter
Hinweis auf die Entschließung
Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in
Reykjavik 1989 angenommen
wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF,
daß das Ministerkomitee
des Europarates bereits die Entschließung
(67) 12 bezüglich Doping
von Sportlern, Empfehlung
Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im
Sport und die Empfehlung Nr. 8
(84)19 über die Europäische
Anti-Doping-Charta sowie die
Empfehlung Nr. R (88) 12 über
die Einrichtung von unangekündigten
Dopingkontrollen außerhalb
von Wettkämpfen angenommen
hat;
UNTER HINWEIS auf die
Empfehlung Nr. 5 zum Thema
Doping, die auf der UNESCO-
Konferenz der für Sport und
Leibeserziehung zuständigen Minister
und Hohen Beamten in
Moskau (1988) verabschiedet
wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS,
weiter und stärker
zusammenzuarbeiten, um das
Problem des Dopings im Sport zu
verringern und schließlich auszumerzen,
wobei als Grundlage die
ethischen Werte und praktischen
Maßnahmen gelten sollen, die in
diesen Dokumenten enthalten
sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
Im Hinblick auf das Ziel, die
Reduzierung und schließlich
gänzliche Ausmerzung des Problems
des Dopings im Sport zu
erreichen, verpflichten sich die
Vertragsparteien, innerhalb ihrer
jeweiligen verfassungsrechtlichen
Grenzen die Maßnahmen zu
ergreifen, die für die Anwendung
der Bestimmungen dieses Übereinkommens
notwendig sind.
Artikel 2
Definition und Geltungsbereich
des Übereinkommens
1. Im Sinne dieser Konvention
bedeutet/bedeuten
a) „Doping im Sport" die
Verabreichung oder die Anwendung
pharmakologischer
Dopingwirkstoffe
oder Dopingmethoden an
bzw. durch Sportler und
Sportlerinnen;
b) „pharmakologische Dopingwirkstoffe
oder Dopingmethoden"
gem. Abs. 2
unten diejenigen Dopingwirkstoffe
oder Dopingmethoden,
die von den betreffenden
internationalen
Sportorganisation verboten
wurden und in Listen enthalten
sind, welche gemäß
Artikel 11.1.b von der Beobachtenden
Begleitgruppe
bestätigt wurden;
c) „Sportler und Sportlerinnen"
die Personen, die regelmäßig
an organisierten
Sportaktivitäten teilnehmen.
2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem
eine Liste mit den verbotenen
pharmakologischen Dopingwirkstoffen
und Dopingmethoden von
der Beobachtenden Begleitgruppe
gemäß Artikel 11.1.b bestätigt
worden ist, gilt die im Anhang zu
dieser Konvention enthaltene
Wirkstoff- und Methodenliste.
Artikel 3
Abstimmung innerhalb
der einzelnen Länder
1. Die Vertragsparteien stimmen
die Politik und das Vorgehen
ihrer Ministerien und anderer
Behörden, die sich mit Doping im
Sport befassen, aufeinander ab.
2. Die Vertragsparteien stellen
die praktische Umsetzung dieser
Konvention und insbesondere des
Artikels 7 sicher, in dem sie,
soweit angezeigt, die Umsetzung
einiger in dieser Konvention enthaltenen
Vorschriften durch eine
bestimmte staatliche oder nichtstaatliche,
für Sport zuständige
Stelle oder durch eine Sportorganisation
vornehmen lassen.
Artikel 4
Maßnahmen zur Begrenzung
der Möglichkeiten,
Wirkstoffe, die zu
verbotenen Gruppen von
Dopingwirkstoffen und
Dopingmethoden gehören,
beschaffen bzw. anwenden
zu können
1. Die Vertragsstaaten erlassen
gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen
oder Verwaltungsmaßnahmen
(einschließlich Bestimmungen
zur Kontrolle des Transports,
des Besitzes, der Einfuhr,
der Verteilung und des Verkaufs),
um den Zugriff auf verbotene
pharmakologische Wirkstoffgruppen
und -methoden und
insbesondere auf anabole Steroide
sowie die Anwendung dieser
Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.
2. Zu diesem Zweck machen
die Vertragsparteien bzw. die
betreffenden nichtstaatlichen Organisationen
die Zuteilung öffentlicher
Fördermittel an Sportorganisationen
davon abhängig, daß
diese die Ahti-Doping-Bestimmungen
effektiv umsetzen.
3. Desweiteren unternehmen
die Vertragsparteien folgendes
a) sie unterstützen ihre nationalen
Sportorganisationen
bei der Finanzierung von
Dopingkontrollen und
-analysen. Dies geschieht
entweder durch direkte Zuschüsse
oder Subventionen
oder durch Anrechnung der
Kosten solcher Kontrollen
und Analysen bei der Festlegung
der gesamten Fördermittel,
die diesen Organisationen
zukommen sollen;
b) sie ergreifen angemessene
Maßnahmen, um die Zuteilung
von öffentlichen Fördermitteln
zur Unterstützung
des Trainings von
Sportlern und Sportlerinnen,
die eines Dopingvergehens
im Sport überführt
wurden, so lange zurückzuhalten,
wie die Betreffenden
von der Ausübung dieser
Sportart ausgeschlossen sind
oder einer anderen durch
die zuständigen Sportorganisationen
auferlegten
Strafe unterliegen;
c) sie fördern und, soweit
angemessen, erleichtern die
Durchführung von Dopingkontrollen
durch ihre nationalen
Sportorganisationen,
wie es von den zuständigen
internationalen Sportorganisationen
sowohl während
als auch außerhalb von
Sportwettkämpfen gefordert
wird;
d) sie fördern und erleichtern
das Aushandeln von Vereinbarungen
durch die Sportorganisationen,
wonach es
erlaubt wird, daß ihre Mitglieder
von ordnungsgemäß
dazu berechtigten Dopingkontroll-
Teams anderer
Länder getestet werden.
4. Die Vertragsparteien können
sich das Recht vorbehalten, nach
Maßgabe der einschlägigen
Grundsätze dieses Übereinkommens
aus eigener Initiative und in
eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen
zu erlassen
und durchzuführen.
Artikel 5
Labors
1. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich
a) mindestens ein Dopingkontrollabor
einzurichten oder
dessen Einrichtung zu erleichtern,
das für eine Akkreditierung
nach den Kriterien,
die von den einschlägigen
internationalen Sportorganisationen
angenommen
und von der Beobachtenden
Begleitgruppe gemäß
Artikel 11.1 b bestätigt
wurden, in Betracht kommt;
oder
b) den Sportorganisationen
dabei behilflich zu sein,
Zugang zu einem solchen
Labor im Gebiet einer anderen
Vertragspartei zu erhalten.
2. Diese Labors sollen ermutigt
werden,
a) entsprechende Maßnahmen
zu ergreifen, um qualifizierte
Mitarbeiter einzustellen,
zu beschäftigen sowie
aus- und fortzubilden;
b) entsprechende Forschungs- und
Entwicklungsprogramme
im Bereich der für
Dopingzwecke im Sport
eingesetzten oder vermutlich
eingesetzten Dopingmittel
und -methoden sowie
im Bereich der analytischen
Biochemie und Pharmakologie
durchzuführen, wobei
das Ziel darin liegen sollte,
größere Kenntnisse über die
Auswirkungen der verschiedenen
Substanzen auf den
menschlichen Körper und
die sportliche Leistung zu
erhalten;
c) neue Forschungsergebnisse
schnell zu veröffentlichen
und zu verbreiten.
Artikel 6
Erziehung
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Sportorganisationen und
den Massenmedien, Erziehungsprogramme
und Informationskampagnen
zu konzipieren und
durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken
und die Gefährdung
der ethischen Werte durch Doping
im Sport deutlich machen.
Sie sollen sowohl junge Menschen
in Schulen und Sportvereinen als
auch deren Eltern sowie erwachsene
Sportler und Sportlerinnen,
Sportfunktionäre, Betreuer und
Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter
im Bereich der Medizin
sollen diese Erziehungsprogramme
die Beachtung der medizinischen
Ethik betonen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, in Zusammenarbeit
mit den regionalen, nationalen
und internationalen Sportorganisationen
Forschungsarbeiten zur
Erarbeitung psychologischer und
physiologischer Trainingsprogramme
auf wissenschaftlicher
Grundlage zu fördern, die die
Integrität des menschlichen Körpers
respektieren.
Artikel 7
Zusammenarbeit mit den
Sportorganisationen bei
Maßnahmen seitens der
Sportorganisationen
1. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, ihre regionalen und
nationalen Sportorganisationen
und über diese auch die internationalen
Sportorganisationen zu
ermutigen, geeignete, in ihren
Zuständigkeitsbereich fallende
Maßnahmen zur Bekämpfung des
Dopings im Sport zu formulieren
und umzusetzen.
2. Zu diesem Zweck rufen sie
ihre nationalen Sportorganisationen
dazu auf, ihre entsprechenden
Rechte, Pflichten und Aufgaben
klarzustellen und zu harmonisieren,
insbesondere durch Abstimmung
ihrer
a) Anti-Doping-Bestimmungen
auf der Grundlage der
durch die einschlägigen internationalen
Sportorganisationen
vereinbarten Bestimmungen;
b) Listen der verbotenen Gruppen
von Dopingwirkstoffen
und -methoden, die auf der
Grundlage der von den
einschlägigen internationalen
Sportorganisationen vereinbarten
Listen erstellt werden;
c) Dopingkontrollverfahren;
d) Disziplinarverfahren, wobei
die Prinzipien des natürlichen
Rechts gewahrt sowie
die Beachtung der Grundrechte
verdächtiger Sportler
und Sportlerinnen sichergestellt
werden sollen. Hierbei
i) muß es sich bei den
Gremien für die Meldung
und Festsetzung
von Disziplinarmaßnahmen
um zwei verschiedene
Stellen handeln,
ii) müssen die betreffenden
Personen das Recht auf
eine faire Anhörung,
Unterstützung oder
Vertretung haben,
iii) müssen klare und im
Rechtsweg durchsetzbare
Regelungen für
Einsprüche gegen Verurteilungen
gegeben
sein;
e) Verfahren für die Verhängung
wirksamer Strafen für
Funktionäre, Ärzte, Tierärzte,
Betreuer, Physiotherapeuten
und andere, die an
Verstößen gegen die Anti-
Doping-Bestimmungen
durch Sportler oder Sportlerinnen
beteiligt sind;
f) Verfahren für die gegenseitige
Anerkennung des Ausschlusses
oder anderer Strafen,
die in demselben Land
oder aber in anderen Ländern
durch andere Sportorganisationen
erlassen werden.
3. Darüber hinaus ermutigen
die Vertragsparteien ihre nationalen
Sportorganisationen,
a) in effektivem Umfang unangekündigte
Dopingkontrollen
zu jedem beliebigen
Zeitpunkt nicht nur bei,
sondern auch außerhalb von
Wettbewerben einzuführen.
Diese Kontrollen sind in
einer Art und Weise durchzuführen,
die für alle Sportler
und Sportlerinnen gleich
ist und bei der die Personen,
die einem Test oder einem
Wiederholungstest unterzogen
werden sollen, gegebenenfalls
auf Zufallsbasis ausgewählt
werden;
b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen
anderer Länder
zu treffen, wonach es
erlaubt wird, Sportler und
Sportlerinnen, die in einem
anderen Land trainieren,
einem Test durch ein entsprechend
befugtes Dopingkontrollteam
dieses Landes
zu unterziehen;
c) die Bestimmungen über die
Teilnahmeberechtigung an
Sportveranstaltungen klarzustellen
und zu harmonisieren,
wozu auch die Anti-
Doping-Regeln zählen;
d) die aktive Teilnahme der
Sportler und Sportlerinnen
selbst am Kampf der nationalen
und internationalen
Sportorganisationen gegen
Doping zu fördern;
e) die für Dopinganalysen in
den gemäß Art. 5 bereitgestellten
Labors zur Verfügung
stehenden Einrichtungen
sowohl während als
auch außerhalb von Sportwettkämpfen
voll und effizient
zu nutzen;
f) entsprechend den Eigenarten
jeder einzelnen Sportart
wissenschaftliche Trainingsmethoden
zu untersuchen
und Richtlinien zu erarbeiten,
um Sportler und Sportlerinnen
aller Altersgruppen
zu schützen.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien arbeiten
in den in diesem Übereinkommen
behandelten Angelegenheiten
eng zusammen und fördern
eine ähnliche Zusammenarbeit
zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten
sich
a) ihre nationalen Sportorganisationen
dazu zu ermutigen,
in einer Art und Weise
vorzugehen, die die Anwendung
der Bestimmungen
dieses Übereinkommens innerhalb
der internationalen
Sportorganisationen, denen
sie angeschlossen sind, fördert,
und die Anerkennung
von Weltrekorden oder regionalen
Rekorden zu verweigern,
wenn diese nicht
durch einen beglaubigten
Bericht über eine negative
Dopingkontrolle gestützt
werden;
b) die Zusammenarbeit zwischen
den Mitarbeitern ihrer
gemäß Art. 5 eingerichteten
oder betriebenen Dopingkontroll-
Labors zu fördern;
c) eine bilaterale und multilaterale
Zusammenarbeit zwischen
den entsprechenden
Stellen, Behörden und Organisationen
für die in Art. 4
genannten Zwecke in die
Wege zu leiten.
3. Die Vertragsparteien mit
Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet
oder betrieben werden,
verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten
darin behilflich zu
sein, die für die Errichtung
eigener Labors notwendigen Er-
fahrungen bzw. notwendigen
Kenntnisse und Techniken zu
erwerben.
Artikel 9
Informationsaustausch
Jede Vertragspartei unterrichtet
den Generalsekretär in einer
der Amtssprachen des Europarates
über alle legislativen Maßnahmen
oder andere Schritte, die sie
zum Zweck der Erfüllung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
ergriffen hat.
Artikel 10
Beobachtende Begleitgruppe
(Monitoring Group)
1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens
wird eine Beobachtende
Begleitgruppe eingerichtet.
2. Jede Vertragspartei kann in
dieser Beobachtenden Begleitgruppe
durch einen oder mehrere
Delegierte/n vertreten sein. Jede
Vertragspartei hat eine Stimme.
3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte
Staat, der nicht Vertragsstaat
dieses Übereinkommens ist, kann
als Beobachter im Ausschuß vertreten
sein.
4. Die Beobachtende Begleitgruppe
kann auf einstimmigen
Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat
des Europarates, der nicht
Vertragspartei dieses Übereinkommens
ist, sowie jede Sportorganisation
oder andere Fachorganisation
als Beobachter zu einer
oder mehreren Sitzungen einladen.
5. Die Beobachtende Begleitgruppe
wird vom Generalsekretär
einberufen. Ihre erste Sitzung
findet zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens statt.
Anschließend tritt sie auf Initiative
des Generalsekretärs oder einer
Vertragspartei immer dann zusammen,
wenn sich die Notwendigkeit
ergibt.
6. Die Mehrheit der Vertragsparteien
stellt eine beschlußfähige
Anzahl für die Einberufung einer
Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe
dar.
7. Die Beobachtende Begleitgruppe
tritt unter Ausschluß der
Öffentlichkeit zusammen.
8. Nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe
eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
1. Die Beobachtende Begleitgruppe
verfolgt die Umsetzung
dieses Übereinkommens. Sie kann
insbesondere
a) die Bestimmungen dieses
Übereinkommens überprüfen
und notwendige Änderungen
erwägen;
b) die in Art. 2.1 und 2.2
angeführte Liste — und
gegebenenfalls die Neufassungen
der Liste — der von
den einschlägigen Sportorganisationen
verbotenen
Gruppen von Dopingwirkstoffen
und -methoden sowie
die Kriterien für die
Akkreditierung von Laboratorien,
die von den internationalen
Organisationen gemäß
Art. 5.1.a angenommen
wurden, bestätigen und die
Termine für das Inkrafttreten
der einschlägigen Beschlüsse
festsetzen;
c) Konsultationen mit den jeweiligen
Sportorganisationen
führen;
d) Empfehlungen an die Vertragsparteien
bezüglich
Maßnahmen aussprechen,
die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens ergriffen
werden sollen;
e) geeignete Maßnahmen
empfehlen, um die einschlägigen
internationalen Organisationen
und die Öffentlichkeit
über die im Rahmen
dieses Übereinkommens
durchgeführten Schritte zu
informieren;
f) Empfehlungen an das Ministerkomitee
aussprechen,
wonach Nichtmitgliedstaaten
des Europarates zum
Beitritt zu diesem Übereinkommen
aufgefordert werden
sollen;
g) Vorschläge zur Verbesserung
der Wirksamkeit dieses
Übereinkommens machen.
2. In Erfüllung ihrer Aufgaben
kann die Beobachtende Begleitgruppe
auf eigene Initiative Treffen
von Expertengruppen einberufen.
Artikel 12
Nach jeder Sitzung leitet die
Beobachtende Begleitgruppe dem
Ministerkomitee des Europarates
einen Bericht über ihre Arbeit und
die Umsetzung des Übereinkommens
zu.
Artikel 13
Änderungen der Artikel
des Übereinkommens
1. Änderungen der Artikel
dieses Übereinkommens können
von einer Vertragspartei, dem
Ministerkomitee des Europarates
oder der Beobachtenden Begleitgruppe
vorgeschlagen werden.
2. Jeder Änderungsvorschlag
wird den in Art. 14 genannten
Staaten und jedem diesem Übereinkommen
beigetretenen Staat
oder zum Beitritt aufgeforderten
Staat gemäß den Bestimmungen
des Art. 16 durch den Generalsekretär
mitgeteilt.
3. Jede Änderung, die von einer
Vertragspartei oder dem Ministerkomitee
vorgeschlagen wird,
wird der Beobachtenden Begleitgruppe
mindestens zwei Monate
vor der Sitzung, auf der dieser
Vorschlag behandelt werden soll,
mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe
legt dem Ministerkomitee,
gegebenenfalls nach Gesprächen
mit den entsprechenden
Sportorganisationen, ihre Stellungnahme
zu den vorgeschlagenen
Änderungen vor.
4. Das Ministerkomitee prüft
die vorgeschlagenen Änderungen
und jede von der Beobachtenden
Begleitgruppe abgegebene Stel-
lungnahme und kann diese annehmen.
5. Der Text jeder durch das
Ministerkomitee gemäß Absatz 4
dieses Artikels angenommenen
Änderung wird den Vertragsparteien
zur Annahme vorgelegt.
6. Jede Änderung, die gemäß
Absatz 4 dieses Übereinkommens
angenommen wird, tritt am ersten
Tag des Monats nach Ablauf eines
Zeitraumes von einem Monat,
nachdem alle Vertragsstaaten den
Generalsekretär über ihre Annahme
der Änderung informiert
haben, in Kraft.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
1. Dieses Übereinkommen liegt
zur Unterzeichnung durch die
Mitgliedstaaten des Europarates,
anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens sowie
Staaten, die an der Ausarbeitung
dieses Übereinkommens beteiligt
waren, auf. Diese Staaten
können ihre Zustimmung ausdrücken
durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
bezüglich Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
oder
b) Unterzeichnung vorbehaltlich
Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung, worauf
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung folgen.
2. Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
hinterlegt.
Artikel 15
1. Das Übereinkommen tritt am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf eines Zeitraums von einem
Monat nach dem Datum in Kraft,
an dem fünf Staaten, darunter
mindestens vier Mitgliedstaaten
des Europarates, ihre Zustimmung
zu diesem Übereinkommen
gemäß den Bestimmungen von
Art. 14 gegeben haben.
2. In bezug auf einen jeden
Unterzeichnerstaat, der anschließend
seine Zustimmung zum
Übereinkommen abgibt, tritt das
Übereinkommen am ersten Tag
des Monats nach Ablauf eines
Zeitraums von einem Monat nach
Unterzeichnung oder Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
Artikel 16
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarates nach
Rücksprache mit den Vertragsparteien
jeden Nichtmitgliedstaat
des Europarates dazu auffordern,
diesem Übereinkommen beizutreten.
Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung
gemäß
Art. 20 d des Statuts des Europarates
und durch ein einstimmiges
Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten,
die dazu berechtigt
sind, im Ministerkomitee
vertreten zu sein, geschehen.
2. Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf eines Zeitraums von einem
Monat nach dem Tag der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär in Kraft.
Artikel 17
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde das Gebiet oder
die Gebiete bestimmen, auf die
dieses Übereinkommen anwendbar
ist.
2. Jeder Vertragsstaat kann zu
jedem beliebigen späteren Zeipunkt
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Erklärung die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf jedes weitere in der
Erklärung näher bezeichnete Gebiet
ausdehnen. Für dieses Gebiet
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf eines Zeitraums von einem
Monat nach dem Tag des Ein-
gangs einer solchen Erklärung
beim Generalsekretär in Kraft.
3. Jede gemäß den zwei vorstehenden
Absätzen abgegebene Erklärung
kann in bezug auf eines
der in dieser Erklärung erwähnten
Gebiete durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifizierung
zurückgenommen werden.
Eine solche Rücknahme wird am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf eines Zeitraums von sechs
Monaten nach dem Tag des
Eingangs dieser Notifizierung
beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 18
1. Jeder Vertragsstaat kann
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Mitteilung zu jeder
Zeit dieses Übereinkommen kündigen.
2. Eine solche Kündigung wird
am ersten Tag des Monats nach
Ablauf eines Zeitraums von sechs
Monaten nach dem Tag des
Eingangs der Mitteilung beim
Generalsekretär wirksam.
Artikel 19
Der Generalsekretär unterrichtet
die Vertragsparteien, die anderen
Mitglieder des Europarates,
die anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Kulturabkommens,
die Staaten, die an der Ausarbeitung
des Übereinkommens beteiligt
waren, und jeden Staat, der
zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
aufgefordert wurde,
von
a) jeder gemäß Art. 14 erfolgten
Unterzeichnung;
b) der gemäß Art. 14 oder 16
erfolgten Hinterlegung
einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungsoder
Beitrittsurkunde;
c) jedem Termin des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
gemäß Art. 15 oder
16;
d) jeder Information gemäß
den Bestimmungen von
Art. 9;
e) jedem gemäß den Bestimmungen
von Art. 12 erstellten
Bericht;
f) jedem Änderungsvorschlag
oder jeder gemäß Art. 13
angenommenen Änderung
und dem Datum, an dem
diese Änderung in Kraft
tritt;
g) jeder gemäß den Bestimmungen
von Art. 17 erfolgten
Erklärung;
h) jeder gemäß den Bestimmungen
von Art. 18 erfolgten
Kündigung und dem
Datum, an welchem die
Kündigung wirksam wird;
i) jeder weiteren Handlung,
Notifikation oder Mitteilung
in bezug auf diese
Konvention.
Geschehen zu Straßburg am
16. November 1989 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt
jedem Mitgliedstaat des Europarats,
jedem Vertragsstaat des
Europäischen Kulturabkommens,
den Nichtmitgliedstaaten, die an
der Ausarbeitung dieses Übereinkommens
mitgewirkt haben, sowie
jedem anderen Staat, der zum
Beitritt zu diesem Übereinkommen
eingeladen worden ist, beglaubigte
Abschriften.
ANHANG
Liste der verbotenen pharmakologischen
Gruppen von Dopingwirkstoffen
und Dopingmethoden
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt
gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die
Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen: Dänemark,
Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion,
Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde
gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben
Dänemark
Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland und die Färöer Inseln.
Frankreich
Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.