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451_1991 AT

451. Anti-Doping-Konvention samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Anti-Doping-Konvention samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention — dessen Art. II Z 1 lit. b verfassungsändernd ist —

wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN

des Europarates, die anderen

Unterzeichnerstaaten des Europäischen

Kulturabkommens und

die anderen Unterzeichnerstaaten

dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN,

daß das Ziel des Europarates

darin besteht, eine größere Einheit

seiner Mitglieder zum Zweck

des Schutzes und der Förderung

der Ideale und Prinzipien, die ihr

gemeinsames Erbe darstellen, und

zum Zweck der Erleichterung des

wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN,

daß Sport eine wichtige

Rolle im Bereich der Erhaltung

der Gesundheit, der moralischen

und körperlichen Erziehung und

der Förderung der internationalen

Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden

Gebrauch von Dopingmitteln

und -methoden durch

Sportler und Sportlerinnen im

gesamten Sportbereich und die

sich daraus ergebenden Folgen für

die Gesundheit der Sportler und

die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Problem die ethischen

Prinzipien und erzieherischen

Werte, wie sie in der Olympischen

Charta, in der Internationalen

Charta für Sport und Leibeserziehung

der UNESCO und in der

Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees

des Europarates,

auch bekannt als die „Europäische

Charta Sport für Alle",

enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, -Grundsätze

und Erklärungen der internationalen

Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN,

daß die staatlichen Behörden und

die freiwilligen Sportorganisationen

einander ergänzende Verantwortlichkeiten

im Kampf gegen

Doping im Sport haben. Sie

tragen insbesondere die Verantwortung

dafür, daß Sportveranstaltungen

ordnungsgemäß und

auf der Grundlage des Prinzips

des Fair Play durchgeführt werden,

und daß die Gesundheit

derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen

teilnehmen, geschützt

wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß

diese Behörden und Organisationen

zu diesem Zweck auf allen

entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten

müssen;

UNTER HINWEIS auf die

Entschließungen über Doping, die

von der Europäischen Sportministerkonferenz

angenommen

wurden und insbesondere unter

Hinweis auf die Entschließung

Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in

Reykjavik 1989 angenommen

wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF,

daß das Ministerkomitee

des Europarates bereits die Entschließung

(67) 12 bezüglich Doping

von Sportlern, Empfehlung

Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im

Sport und die Empfehlung Nr. 8

(84)19 über die Europäische

Anti-Doping-Charta sowie die

Empfehlung Nr. R (88) 12 über

die Einrichtung von unangekündigten

Dopingkontrollen außerhalb

von Wettkämpfen angenommen

hat;

UNTER HINWEIS auf die

Empfehlung Nr. 5 zum Thema

Doping, die auf der UNESCO-

Konferenz der für Sport und

Leibeserziehung zuständigen Minister

und Hohen Beamten in

Moskau (1988) verabschiedet

wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS,

weiter und stärker

zusammenzuarbeiten, um das

Problem des Dopings im Sport zu

verringern und schließlich auszumerzen,

wobei als Grundlage die

ethischen Werte und praktischen

Maßnahmen gelten sollen, die in

diesen Dokumenten enthalten

sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

Im Hinblick auf das Ziel, die

Reduzierung und schließlich

gänzliche Ausmerzung des Problems

des Dopings im Sport zu

erreichen, verpflichten sich die

Vertragsparteien, innerhalb ihrer

jeweiligen verfassungsrechtlichen

Grenzen die Maßnahmen zu

ergreifen, die für die Anwendung

der Bestimmungen dieses Übereinkommens

notwendig sind.

Artikel 2

Definition und Geltungsbereich

des Übereinkommens

1. Im Sinne dieser Konvention

bedeutet/bedeuten

a) „Doping im Sport" die

Verabreichung oder die Anwendung

pharmakologischer

Dopingwirkstoffe

oder Dopingmethoden an

bzw. durch Sportler und

Sportlerinnen;

b) „pharmakologische Dopingwirkstoffe

oder Dopingmethoden"

gem. Abs. 2

unten diejenigen Dopingwirkstoffe

oder Dopingmethoden,

die von den betreffenden

internationalen

Sportorganisation verboten

wurden und in Listen enthalten

sind, welche gemäß

Artikel 11.1.b von der Beobachtenden

Begleitgruppe

bestätigt wurden;

c) „Sportler und Sportlerinnen"

die Personen, die regelmäßig

an organisierten

Sportaktivitäten teilnehmen.

2. Bis zu dem Zeitpunkt, zudem

eine Liste mit den verbotenen

pharmakologischen Dopingwirkstoffen

und Dopingmethoden von

der Beobachtenden Begleitgruppe

gemäß Artikel 11.1.b bestätigt

worden ist, gilt die im Anhang zu

dieser Konvention enthaltene

Wirkstoff- und Methodenliste.

Artikel 3

Abstimmung innerhalb

der einzelnen Länder

1. Die Vertragsparteien stimmen

die Politik und das Vorgehen

ihrer Ministerien und anderer

Behörden, die sich mit Doping im

Sport befassen, aufeinander ab.

2. Die Vertragsparteien stellen

die praktische Umsetzung dieser

Konvention und insbesondere des

Artikels 7 sicher, in dem sie,

soweit angezeigt, die Umsetzung

einiger in dieser Konvention enthaltenen

Vorschriften durch eine

bestimmte staatliche oder nichtstaatliche,

für Sport zuständige

Stelle oder durch eine Sportorganisation

vornehmen lassen.

Artikel 4

Maßnahmen zur Begrenzung

der Möglichkeiten,

Wirkstoffe, die zu

verbotenen Gruppen von

Dopingwirkstoffen und

Dopingmethoden gehören,

beschaffen bzw. anwenden

zu können

1. Die Vertragsstaaten erlassen

gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen

oder Verwaltungsmaßnahmen

(einschließlich Bestimmungen

zur Kontrolle des Transports,

des Besitzes, der Einfuhr,

der Verteilung und des Verkaufs),

um den Zugriff auf verbotene

pharmakologische Wirkstoffgruppen

und -methoden und

insbesondere auf anabole Steroide

sowie die Anwendung dieser

Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.

2. Zu diesem Zweck machen

die Vertragsparteien bzw. die

betreffenden nichtstaatlichen Organisationen

die Zuteilung öffentlicher

Fördermittel an Sportorganisationen

davon abhängig, daß

diese die Ahti-Doping-Bestimmungen

effektiv umsetzen.

3. Desweiteren unternehmen

die Vertragsparteien folgendes

a) sie unterstützen ihre nationalen

Sportorganisationen

bei der Finanzierung von

Dopingkontrollen und

-analysen. Dies geschieht

entweder durch direkte Zuschüsse

oder Subventionen

oder durch Anrechnung der

Kosten solcher Kontrollen

und Analysen bei der Festlegung

der gesamten Fördermittel,

die diesen Organisationen

zukommen sollen;

b) sie ergreifen angemessene

Maßnahmen, um die Zuteilung

von öffentlichen Fördermitteln

zur Unterstützung

des Trainings von

Sportlern und Sportlerinnen,

die eines Dopingvergehens

im Sport überführt

wurden, so lange zurückzuhalten,

wie die Betreffenden

von der Ausübung dieser

Sportart ausgeschlossen sind

oder einer anderen durch

die zuständigen Sportorganisationen

auferlegten

Strafe unterliegen;

c) sie fördern und, soweit

angemessen, erleichtern die

Durchführung von Dopingkontrollen

durch ihre nationalen

Sportorganisationen,

wie es von den zuständigen

internationalen Sportorganisationen

sowohl während

als auch außerhalb von

Sportwettkämpfen gefordert

wird;

d) sie fördern und erleichtern

das Aushandeln von Vereinbarungen

durch die Sportorganisationen,

wonach es

erlaubt wird, daß ihre Mitglieder

von ordnungsgemäß

dazu berechtigten Dopingkontroll-

Teams anderer

Länder getestet werden.

4. Die Vertragsparteien können

sich das Recht vorbehalten, nach

Maßgabe der einschlägigen

Grundsätze dieses Übereinkommens

aus eigener Initiative und in

eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen

zu erlassen

und durchzuführen.

Artikel 5

Labors

1. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich

a) mindestens ein Dopingkontrollabor

einzurichten oder

dessen Einrichtung zu erleichtern,

das für eine Akkreditierung

nach den Kriterien,

die von den einschlägigen

internationalen Sportorganisationen

angenommen

und von der Beobachtenden

Begleitgruppe gemäß

Artikel 11.1 b bestätigt

wurden, in Betracht kommt;

oder

b) den Sportorganisationen

dabei behilflich zu sein,

Zugang zu einem solchen

Labor im Gebiet einer anderen

Vertragspartei zu erhalten.

2. Diese Labors sollen ermutigt

werden,

a) entsprechende Maßnahmen

zu ergreifen, um qualifizierte

Mitarbeiter einzustellen,

zu beschäftigen sowie

aus- und fortzubilden;

b) entsprechende Forschungs- und

Entwicklungsprogramme

im Bereich der für

Dopingzwecke im Sport

eingesetzten oder vermutlich

eingesetzten Dopingmittel

und -methoden sowie

im Bereich der analytischen

Biochemie und Pharmakologie

durchzuführen, wobei

das Ziel darin liegen sollte,

größere Kenntnisse über die

Auswirkungen der verschiedenen

Substanzen auf den

menschlichen Körper und

die sportliche Leistung zu

erhalten;

c) neue Forschungsergebnisse

schnell zu veröffentlichen

und zu verbreiten.

Artikel 6

Erziehung

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, gegebenenfalls in

Zusammenarbeit mit den entsprechenden

Sportorganisationen und

den Massenmedien, Erziehungsprogramme

und Informationskampagnen

zu konzipieren und

durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken

und die Gefährdung

der ethischen Werte durch Doping

im Sport deutlich machen.

Sie sollen sowohl junge Menschen

in Schulen und Sportvereinen als

auch deren Eltern sowie erwachsene

Sportler und Sportlerinnen,

Sportfunktionäre, Betreuer und

Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter

im Bereich der Medizin

sollen diese Erziehungsprogramme

die Beachtung der medizinischen

Ethik betonen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, in Zusammenarbeit

mit den regionalen, nationalen

und internationalen Sportorganisationen

Forschungsarbeiten zur

Erarbeitung psychologischer und

physiologischer Trainingsprogramme

auf wissenschaftlicher

Grundlage zu fördern, die die

Integrität des menschlichen Körpers

respektieren.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den

Sportorganisationen bei

Maßnahmen seitens der

Sportorganisationen

1. Die Vertragsparteien verpflichten

sich, ihre regionalen und

nationalen Sportorganisationen

und über diese auch die internationalen

Sportorganisationen zu

ermutigen, geeignete, in ihren

Zuständigkeitsbereich fallende

Maßnahmen zur Bekämpfung des

Dopings im Sport zu formulieren

und umzusetzen.

2. Zu diesem Zweck rufen sie

ihre nationalen Sportorganisationen

dazu auf, ihre entsprechenden

Rechte, Pflichten und Aufgaben

klarzustellen und zu harmonisieren,

insbesondere durch Abstimmung

ihrer

a) Anti-Doping-Bestimmungen

auf der Grundlage der

durch die einschlägigen internationalen

Sportorganisationen

vereinbarten Bestimmungen;

b) Listen der verbotenen Gruppen

von Dopingwirkstoffen

und -methoden, die auf der

Grundlage der von den

einschlägigen internationalen

Sportorganisationen vereinbarten

Listen erstellt werden;

c) Dopingkontrollverfahren;

d) Disziplinarverfahren, wobei

die Prinzipien des natürlichen

Rechts gewahrt sowie

die Beachtung der Grundrechte

verdächtiger Sportler

und Sportlerinnen sichergestellt

werden sollen. Hierbei

i) muß es sich bei den

Gremien für die Meldung

und Festsetzung

von Disziplinarmaßnahmen

um zwei verschiedene

Stellen handeln,

ii) müssen die betreffenden

Personen das Recht auf

eine faire Anhörung,

Unterstützung oder

Vertretung haben,

iii) müssen klare und im

Rechtsweg durchsetzbare

Regelungen für

Einsprüche gegen Verurteilungen

gegeben

sein;

e) Verfahren für die Verhängung

wirksamer Strafen für

Funktionäre, Ärzte, Tierärzte,

Betreuer, Physiotherapeuten

und andere, die an

Verstößen gegen die Anti-

Doping-Bestimmungen

durch Sportler oder Sportlerinnen

beteiligt sind;

f) Verfahren für die gegenseitige

Anerkennung des Ausschlusses

oder anderer Strafen,

die in demselben Land

oder aber in anderen Ländern

durch andere Sportorganisationen

erlassen werden.

3. Darüber hinaus ermutigen

die Vertragsparteien ihre nationalen

Sportorganisationen,

a) in effektivem Umfang unangekündigte

Dopingkontrollen

zu jedem beliebigen

Zeitpunkt nicht nur bei,

sondern auch außerhalb von

Wettbewerben einzuführen.

Diese Kontrollen sind in

einer Art und Weise durchzuführen,

die für alle Sportler

und Sportlerinnen gleich

ist und bei der die Personen,

die einem Test oder einem

Wiederholungstest unterzogen

werden sollen, gegebenenfalls

auf Zufallsbasis ausgewählt

werden;

b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen

anderer Länder

zu treffen, wonach es

erlaubt wird, Sportler und

Sportlerinnen, die in einem

anderen Land trainieren,

einem Test durch ein entsprechend

befugtes Dopingkontrollteam

dieses Landes

zu unterziehen;

c) die Bestimmungen über die

Teilnahmeberechtigung an

Sportveranstaltungen klarzustellen

und zu harmonisieren,

wozu auch die Anti-

Doping-Regeln zählen;

d) die aktive Teilnahme der

Sportler und Sportlerinnen

selbst am Kampf der nationalen

und internationalen

Sportorganisationen gegen

Doping zu fördern;

e) die für Dopinganalysen in

den gemäß Art. 5 bereitgestellten

Labors zur Verfügung

stehenden Einrichtungen

sowohl während als

auch außerhalb von Sportwettkämpfen

voll und effizient

zu nutzen;

f) entsprechend den Eigenarten

jeder einzelnen Sportart

wissenschaftliche Trainingsmethoden

zu untersuchen

und Richtlinien zu erarbeiten,

um Sportler und Sportlerinnen

aller Altersgruppen

zu schützen.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten

in den in diesem Übereinkommen

behandelten Angelegenheiten

eng zusammen und fördern

eine ähnliche Zusammenarbeit

zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten

sich

a) ihre nationalen Sportorganisationen

dazu zu ermutigen,

in einer Art und Weise

vorzugehen, die die Anwendung

der Bestimmungen

dieses Übereinkommens innerhalb

der internationalen

Sportorganisationen, denen

sie angeschlossen sind, fördert,

und die Anerkennung

von Weltrekorden oder regionalen

Rekorden zu verweigern,

wenn diese nicht

durch einen beglaubigten

Bericht über eine negative

Dopingkontrolle gestützt

werden;

b) die Zusammenarbeit zwischen

den Mitarbeitern ihrer

gemäß Art. 5 eingerichteten

oder betriebenen Dopingkontroll-

Labors zu fördern;

c) eine bilaterale und multilaterale

Zusammenarbeit zwischen

den entsprechenden

Stellen, Behörden und Organisationen

für die in Art. 4

genannten Zwecke in die

Wege zu leiten.

3. Die Vertragsparteien mit

Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet

oder betrieben werden,

verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten

darin behilflich zu

sein, die für die Errichtung

eigener Labors notwendigen Er-

fahrungen bzw. notwendigen

Kenntnisse und Techniken zu

erwerben.

Artikel 9

Informationsaustausch

Jede Vertragspartei unterrichtet

den Generalsekretär in einer

der Amtssprachen des Europarates

über alle legislativen Maßnahmen

oder andere Schritte, die sie

zum Zweck der Erfüllung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens

ergriffen hat.

Artikel 10

Beobachtende Begleitgruppe

(Monitoring Group)

1. Zur Umsetzung dieses Übereinkommens

wird eine Beobachtende

Begleitgruppe eingerichtet.

2. Jede Vertragspartei kann in

dieser Beobachtenden Begleitgruppe

durch einen oder mehrere

Delegierte/n vertreten sein. Jede

Vertragspartei hat eine Stimme.

3. Jeder in Art. 14.1 erwähnte

Staat, der nicht Vertragsstaat

dieses Übereinkommens ist, kann

als Beobachter im Ausschuß vertreten

sein.

4. Die Beobachtende Begleitgruppe

kann auf einstimmigen

Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat

des Europarates, der nicht

Vertragspartei dieses Übereinkommens

ist, sowie jede Sportorganisation

oder andere Fachorganisation

als Beobachter zu einer

oder mehreren Sitzungen einladen.

5. Die Beobachtende Begleitgruppe

wird vom Generalsekretär

einberufen. Ihre erste Sitzung

findet zum frühestmöglichen

Zeitpunkt, zumindest aber innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens statt.

Anschließend tritt sie auf Initiative

des Generalsekretärs oder einer

Vertragspartei immer dann zusammen,

wenn sich die Notwendigkeit

ergibt.

6. Die Mehrheit der Vertragsparteien

stellt eine beschlußfähige

Anzahl für die Einberufung einer

Sitzung der Beobachtenden Begleitgruppe

dar.

7. Die Beobachtende Begleitgruppe

tritt unter Ausschluß der

Öffentlichkeit zusammen.

8. Nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

gibt sich die Beobachtende Begleitgruppe

eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

1. Die Beobachtende Begleitgruppe

verfolgt die Umsetzung

dieses Übereinkommens. Sie kann

insbesondere

a) die Bestimmungen dieses

Übereinkommens überprüfen

und notwendige Änderungen

erwägen;

b) die in Art. 2.1 und 2.2

angeführte Liste — und

gegebenenfalls die Neufassungen

der Liste — der von

den einschlägigen Sportorganisationen

verbotenen

Gruppen von Dopingwirkstoffen

und -methoden sowie

die Kriterien für die

Akkreditierung von Laboratorien,

die von den internationalen

Organisationen gemäß

Art. 5.1.a angenommen

wurden, bestätigen und die

Termine für das Inkrafttreten

der einschlägigen Beschlüsse

festsetzen;

c) Konsultationen mit den jeweiligen

Sportorganisationen

führen;

d) Empfehlungen an die Vertragsparteien

bezüglich

Maßnahmen aussprechen,

die für die Umsetzung dieses

Übereinkommens ergriffen

werden sollen;

e) geeignete Maßnahmen

empfehlen, um die einschlägigen

internationalen Organisationen

und die Öffentlichkeit

über die im Rahmen

dieses Übereinkommens

durchgeführten Schritte zu

informieren;

f) Empfehlungen an das Ministerkomitee

aussprechen,

wonach Nichtmitgliedstaaten

des Europarates zum

Beitritt zu diesem Übereinkommen

aufgefordert werden

sollen;

g) Vorschläge zur Verbesserung

der Wirksamkeit dieses

Übereinkommens machen.

2. In Erfüllung ihrer Aufgaben

kann die Beobachtende Begleitgruppe

auf eigene Initiative Treffen

von Expertengruppen einberufen.

Artikel 12

Nach jeder Sitzung leitet die

Beobachtende Begleitgruppe dem

Ministerkomitee des Europarates

einen Bericht über ihre Arbeit und

die Umsetzung des Übereinkommens

zu.

Artikel 13

Änderungen der Artikel

des Übereinkommens

1. Änderungen der Artikel

dieses Übereinkommens können

von einer Vertragspartei, dem

Ministerkomitee des Europarates

oder der Beobachtenden Begleitgruppe

vorgeschlagen werden.

2. Jeder Änderungsvorschlag

wird den in Art. 14 genannten

Staaten und jedem diesem Übereinkommen

beigetretenen Staat

oder zum Beitritt aufgeforderten

Staat gemäß den Bestimmungen

des Art. 16 durch den Generalsekretär

mitgeteilt.

3. Jede Änderung, die von einer

Vertragspartei oder dem Ministerkomitee

vorgeschlagen wird,

wird der Beobachtenden Begleitgruppe

mindestens zwei Monate

vor der Sitzung, auf der dieser

Vorschlag behandelt werden soll,

mitgeteilt. Die Beobachtende Begleitgruppe

legt dem Ministerkomitee,

gegebenenfalls nach Gesprächen

mit den entsprechenden

Sportorganisationen, ihre Stellungnahme

zu den vorgeschlagenen

Änderungen vor.

4. Das Ministerkomitee prüft

die vorgeschlagenen Änderungen

und jede von der Beobachtenden

Begleitgruppe abgegebene Stel-

lungnahme und kann diese annehmen.

5. Der Text jeder durch das

Ministerkomitee gemäß Absatz 4

dieses Artikels angenommenen

Änderung wird den Vertragsparteien

zur Annahme vorgelegt.

6. Jede Änderung, die gemäß

Absatz 4 dieses Übereinkommens

angenommen wird, tritt am ersten

Tag des Monats nach Ablauf eines

Zeitraumes von einem Monat,

nachdem alle Vertragsstaaten den

Generalsekretär über ihre Annahme

der Änderung informiert

haben, in Kraft.

Schlußbestimmungen

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen liegt

zur Unterzeichnung durch die

Mitgliedstaaten des Europarates,

anderen Vertragsstaaten des Europäischen

Kulturabkommens sowie

Staaten, die an der Ausarbeitung

dieses Übereinkommens beteiligt

waren, auf. Diese Staaten

können ihre Zustimmung ausdrücken

durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

bezüglich Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

oder

b) Unterzeichnung vorbehaltlich

Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung, worauf

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung folgen.

2. Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

hinterlegt.

Artikel 15

1. Das Übereinkommen tritt am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf eines Zeitraums von einem

Monat nach dem Datum in Kraft,

an dem fünf Staaten, darunter

mindestens vier Mitgliedstaaten

des Europarates, ihre Zustimmung

zu diesem Übereinkommen

gemäß den Bestimmungen von

Art. 14 gegeben haben.

2. In bezug auf einen jeden

Unterzeichnerstaat, der anschließend

seine Zustimmung zum

Übereinkommen abgibt, tritt das

Übereinkommen am ersten Tag

des Monats nach Ablauf eines

Zeitraums von einem Monat nach

Unterzeichnung oder Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

Artikel 16

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarates nach

Rücksprache mit den Vertragsparteien

jeden Nichtmitgliedstaat

des Europarates dazu auffordern,

diesem Übereinkommen beizutreten.

Dies kann durch eine Mehrheitsentscheidung

gemäß

Art. 20 d des Statuts des Europarates

und durch ein einstimmiges

Votum der Vertreter der Unterzeichnerstaaten,

die dazu berechtigt

sind, im Ministerkomitee

vertreten zu sein, geschehen.

2. Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf eines Zeitraums von einem

Monat nach dem Tag der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär in Kraft.

Artikel 17

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde das Gebiet oder

die Gebiete bestimmen, auf die

dieses Übereinkommen anwendbar

ist.

2. Jeder Vertragsstaat kann zu

jedem beliebigen späteren Zeipunkt

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Erklärung die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf jedes weitere in der

Erklärung näher bezeichnete Gebiet

ausdehnen. Für dieses Gebiet

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf eines Zeitraums von einem

Monat nach dem Tag des Ein-

gangs einer solchen Erklärung

beim Generalsekretär in Kraft.

3. Jede gemäß den zwei vorstehenden

Absätzen abgegebene Erklärung

kann in bezug auf eines

der in dieser Erklärung erwähnten

Gebiete durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifizierung

zurückgenommen werden.

Eine solche Rücknahme wird am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf eines Zeitraums von sechs

Monaten nach dem Tag des

Eingangs dieser Notifizierung

beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 18

1. Jeder Vertragsstaat kann

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Mitteilung zu jeder

Zeit dieses Übereinkommen kündigen.

2. Eine solche Kündigung wird

am ersten Tag des Monats nach

Ablauf eines Zeitraums von sechs

Monaten nach dem Tag des

Eingangs der Mitteilung beim

Generalsekretär wirksam.

Artikel 19

Der Generalsekretär unterrichtet

die Vertragsparteien, die anderen

Mitglieder des Europarates,

die anderen Vertragsstaaten des

Europäischen Kulturabkommens,

die Staaten, die an der Ausarbeitung

des Übereinkommens beteiligt

waren, und jeden Staat, der

zum Beitritt zu diesem Übereinkommen

aufgefordert wurde,

von

a) jeder gemäß Art. 14 erfolgten

Unterzeichnung;

b) der gemäß Art. 14 oder 16

erfolgten Hinterlegung

einer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungsoder

Beitrittsurkunde;

c) jedem Termin des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

gemäß Art. 15 oder

16;

d) jeder Information gemäß

den Bestimmungen von

Art. 9;

e) jedem gemäß den Bestimmungen

von Art. 12 erstellten

Bericht;

f) jedem Änderungsvorschlag

oder jeder gemäß Art. 13

angenommenen Änderung

und dem Datum, an dem

diese Änderung in Kraft

tritt;

g) jeder gemäß den Bestimmungen

von Art. 17 erfolgten

Erklärung;

h) jeder gemäß den Bestimmungen

von Art. 18 erfolgten

Kündigung und dem

Datum, an welchem die

Kündigung wirksam wird;

i) jeder weiteren Handlung,

Notifikation oder Mitteilung

in bezug auf diese

Konvention.

Geschehen zu Straßburg am

16. November 1989 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt

jedem Mitgliedstaat des Europarats,

jedem Vertragsstaat des

Europäischen Kulturabkommens,

den Nichtmitgliedstaaten, die an

der Ausarbeitung dieses Übereinkommens

mitgewirkt haben, sowie

jedem anderen Staat, der zum

Beitritt zu diesem Übereinkommen

eingeladen worden ist, beglaubigte

Abschriften.

ANHANG

Liste der verbotenen pharmakologischen

Gruppen von Dopingwirkstoffen

und Dopingmethoden

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt

gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die

Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen: Dänemark,

Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion,

Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde

gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben

Dänemark

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland und die Färöer Inseln.

Frankreich

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

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