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451_1990 AT

451. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 190/1990, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 bis 6

angefügt

„(3) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde

zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann diese

Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die

nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde,

die über einen Haftraum verfügt,

um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese

Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der

Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in

dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den

Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu

entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung

anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(4) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen

Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum

der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder

Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur

Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Dasselbe gilt

für das nächstgelegene gerichtliche Gefangenenhaus,

das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist;

der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem

Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne

Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben

möglich ist.

(5) Für die Anhaltung in Schubhaft im Haftraum

einer Verwaltungsbehörde gilt § 53 c Abs. 1 bis 5

VStG 1950 sinngemäß.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche

Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im

gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt

vollzogen werden."

2. § 10 a Abs. 3 bis 6 lautet

„(3) Fremde, die im Bundesgebiet keinen

Wohnsitz haben, können innerhalb eines Zeitraumes

von einem Monat nach der Einreise mit

Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

1. von einem Strafgericht wegen einer während

dieses Zeitraumes begangenen Vorsatztat,

wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt

wurden oder

2. während dieser Zeit bei der Begehung einer

Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder

unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat

glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden,

wenn überdies die strafbare Handlung

mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine

Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes

vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß

§ 74 Abs. 2 ARHG berichten zu wollen.

(4) Der Berufung gegen eine gemäß Abs. 1 und 2

verfügte Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung

nicht zu.

(5) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden

ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu

verlassen.

(6) Fremde, die gemäß Abs. 3 ausgewiesen

worden sind, dürfen das Bundesgebiet zwei Monate

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nur für

Zwecke des gerichtlichen Strafverfahrens ohne

Bewilligung wieder betreten. Wer innerhalb dieser

Frist unerlaubt einreisen will ist an der Buhdesgrenze

zurückzuweisen oder im Fall der erfolgten

Einreise abzuschieben. Die Ausweisung ist aufzuheben,

wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren

rechtskräftig ohne Verurteilung des Betroffenen

beendet worden ist."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990 in

Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Mit

seinem Außerkrafttreten tritt der § 10 a des

Fremdenpolizeigesetzes in der bisherigen Fassung

wieder in Kraft.

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