451. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 190/1990, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 bis 6
angefügt
„(3) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde
zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann diese
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die
nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde,
die über einen Haftraum verfügt,
um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese
Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der
Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in
dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den
Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu
entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung
anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(4) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen
Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum
der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur
Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Dasselbe gilt
für das nächstgelegene gerichtliche Gefangenenhaus,
das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist;
der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem
Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne
Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben
möglich ist.
(5) Für die Anhaltung in Schubhaft im Haftraum
einer Verwaltungsbehörde gilt § 53 c Abs. 1 bis 5
VStG 1950 sinngemäß.
(6) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche
Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im
gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt
vollzogen werden."
2. § 10 a Abs. 3 bis 6 lautet
„(3) Fremde, die im Bundesgebiet keinen
Wohnsitz haben, können innerhalb eines Zeitraumes
von einem Monat nach der Einreise mit
Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer während
dieses Zeitraumes begangenen Vorsatztat,
wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt
wurden oder
2. während dieser Zeit bei der Begehung einer
Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder
unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat
glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden,
wenn überdies die strafbare Handlung
mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine
Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes
vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß
§ 74 Abs. 2 ARHG berichten zu wollen.
(4) Der Berufung gegen eine gemäß Abs. 1 und 2
verfügte Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung
nicht zu.
(5) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden
ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu
verlassen.
(6) Fremde, die gemäß Abs. 3 ausgewiesen
worden sind, dürfen das Bundesgebiet zwei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nur für
Zwecke des gerichtlichen Strafverfahrens ohne
Bewilligung wieder betreten. Wer innerhalb dieser
Frist unerlaubt einreisen will ist an der Buhdesgrenze
zurückzuweisen oder im Fall der erfolgten
Einreise abzuschieben. Die Ausweisung ist aufzuheben,
wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren
rechtskräftig ohne Verurteilung des Betroffenen
beendet worden ist."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990 in
Kraft und mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Mit
seinem Außerkrafttreten tritt der § 10 a des
Fremdenpolizeigesetzes in der bisherigen Fassung
wieder in Kraft.