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451_1987 AT

451. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Kanada

in dem Wunsche, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den

beiden Staaten auf dem Gebiet

der Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen

bedeuten die Ausdrücke

a) „Rechtsvorschriften"

in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen

und Satzungen, die sich auf

die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe a bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen,

in bezug auf Kanada

die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b bezeichneten

Gesetze und Verordnungen;

b) „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

einen österreichischen

Staatsbürger,

in bezug auf Kanada

einen kanadischen Staatsbürger;

c) „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für

soziale Verwaltung,

in bezug auf Kanada

den oder die Minister, die

mit der Anwendung der

kanadischen Rechtsvorschriften

betraut sind;

d) „Träger"

in bezug auf Österreich

den Träger, dem die Durchführung

der österreichischen

Rechtsvorschriften

obliegt,

in bezug auf Kanada

die zuständige Behörde;

e) „zuständiger Träger"

den nach den jeweils anzuwendenden

Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

f) „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten oder Zeiten

des gewöhnlichen Aufenthaltes,

die nach den Rechtsvorschriften,

nach denen sie

zurückgelegt wurden, als

Versicherungszeiten bestimmt

oder anerkannt sind,

sowie Zeiten, soweit sie

nach diesen Rechtsvorschriften

als den Versicherungszeiten

gleichwertig

anerkannt sind;

g) „Geldleistung"

eine Pension oder eine

andere Geldleistung einschließlich

aller Erhöhungen.

(2) In der Überschrift, der

Präambel und der Schlußklausel

dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Kanada" Ihre Majestät

im Namen Kanadas, vertreten

durch den Minister für Nationale

Gesundheit und Wohlfahrt.

(3) In diesem Abkommen

haben andere Ausdrücke die

Bedeutung, die ihnen nach den

anzuwendenden Rechtsvorschriften

zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht

sich

a) in bezug auf Österreich

i) auf die Rechtsvorschriften

über die Pensions-

versicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung

für das Notariat,

ii) auf die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung

und die

Unfallversicherung hinsichtlich

des Abschnittes

II;

b) in bezug auf Kanada

i) auf das Gesetz über die

Alterssicherung und die

Verordnungen hiezu,

ii) auf den Kanadischen

Pensionsplan und die

Verordnungen hiezu.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4

nichts anderes bestimmen, findet

dieses Abkommen auch auf

Rechtsvorschriften Anwendung,

die die im Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften aufheben,

ersetzen, ändern, ergänzen oder

zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen berührt

nicht andere Übereinkommen

über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates

mit dritten Staaten,

soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten.

(4) Dieses Abkommen findet

auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten auf

neue Gruppen von Anspruchsberechtigten

ausdehnen, nur

Anwendung, wenn die beiden

Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die

Rechtsvorschriften eines

oder beider Vertragsstaaten

gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit

diese ihre Rechte von den

im Buchstaben a bezeichneten

Personen ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, stehen

die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates

bei Anwendung der

Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates den Staatsangehörigen

dieses Vertragsstaates

gleich.

(2) Leistungen nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

sind Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates,

die sich außerhalb des Gebietes

der beiden Vertragsstaaten

gewöhnlich aufhalten, unter denselben

Vorausetzungen und in

demselben Umfang zu erbringen

wie Staatsangehörigen des ersten

Vertragsstaates, die sich außerhalb

des Gebietes der Vertragsstaaten

gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die

österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend

a) die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber

in den Organen der

Träger und der Verbände

sowie in der Rechtsprechung

in der Sozialen

Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen

in Übereinkünften mit

dritten Staaten;

c) die Versicherung der bei

einer amtlichen österreichischen

Vertretung in einem

Drittstaat oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung

beschäftigten Personen;

(4) Hinsichtlich der österreichischen

Rechtsvorschriften gelten

für kanadische Staatsangehörige,

die unmittelbar vor dem

13. März 1938 die österreichische

Staatsangehörigkeit besaßen, die

nachstehenden Zeiten unbeschadet

der sonstigen in diesen

Rechtsvorschriften festgelegten

Voraussetzungen als Versicherungszeiten

a) hinsichtlich des ersten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten

in der österreichisch-ungarischen

Armee oder in der

Armee eines verbündeten

Staates sowie diesen gleichgehaltene

Zeiten der

Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

und der

Heimkehr aus ihr;

b) hinsichtlich des zweiten

Weltkrieges Kriegsdienstzeiten

in den Streitkräften

des Deutschen Reiches und

der verbündeten Staaten,

Zeiten der Wehr- oder

Arbeitsdienstpflicht sowie

diesen gleichgehaltene Zeiten

des Not- oder Luftschutzdienstes,

der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung)

und der Heimkehr

aus ihr.

(5) Hinsichtlich der kanadischen

Rechtsvorschriften gelten

die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit

der in Betracht kommenden Personen.

(6) Die Absätze 1 und 5 sind

nicht dahingehend anzuwenden,

die Anwendung des Artikels 7

Absatz 2 und des Artikels 8

Absatz 1 auf Personen auszudehnen,

die nicht Staatsangehörige

des in Betracht kommenden Vertragsstaates

sind.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, gelten

die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,

nach denen der

Anspruch oder die Zahlung von

Geldleistungen vom gewöhnlichen

Aufenthalt im Gebiet dieses

Vertragsstaates abhängt, nicht für

a) die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten oder

b) andere Personen, soweit

diese ihre Rechte von einem

Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

ableiten,

die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der kanadischen

Rechtsvorschriften gilt

Absatz 1 ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit der in

Betracht kommenden Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen

Rechtsvorschriften gilt

Absatz 1 nicht in bezug auf

a) die Ausgleichszulage;

b) jenen Teil der österreichischen

Pension, der beruht

i) auf Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

des österreichischen

Bundesgesetzes

vom 22. November

1961 über Leistungsansprüche

und

Anwartschaften in der

Pensionsversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland

oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-

ungarischen Monarchie

außerhalb Österreichs

zurückgelegten Zeiten

einer selbständigen

Erwerbstätigkeit.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts

anderes bestimmen, gelten für

einen Dienstnehmer, der im

Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt ist, hinsichtlich dieser

Beschäftigung ausschließlich die

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

Dies gilt auch dann,

wenn sich der Sitz des Dienstgebers

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für

den die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates gelten, von demselben

Dienstgeber in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet,

so gelten hinsichtlich dieser

Beschäftigung während der

ersten 24 Kalendermonate ausschließlich

die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates, als

wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein österreichischer

Staatsangehöriger von einem

österreichischen Luftfahrtunternehmen

nach Kanada entsendet,

so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung

auf 24 Kalendermonate

anzuwenden.

Artikel 8

(1) Wird eine Person im öffentlichen

Dienst eines Vertragsstaates

oder im Dienst einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft

dieses Vertragsstaates im

Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten hinsichtlich

dieser Beschäftigung die

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

nur, wenn sie dessen

Staatsangehöriger ist oder sich in

dessen Gebiet gewöhnlich aufhält.

Im letzteren Fall kann sie

aber innerhalb von drei Monaten

nach Beginn ihrer Beschäftigung

wählen, daß für sie nur die

Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates gelten, wenn sie

dessen Staatsangehöriger ist.

(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer

der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung

in Kanada

entsprechend.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels

hat der in Betracht kommende

Dienstgeber alle Vorschriften

zu beachten, die für

Dienstgeber nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften gelten.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag

des Dienstnehmers und des

Dienstgebers können die zuständigen

Behörden beider Vertragsstaaten

einvernehmlich Ausnahmen

von der Anwendung der

Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung

der Art und der Umstände

der Beschäftigung vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach

Absatz 1 die österreichischen

Rechtsvorschriften, so sind diese

Rechtsvorschriften so anzuwenden,

als wäre sie im Gebiet Österreichs

beschäftigt.

Artikel 10

In bezug auf das kanadische

Gesetz über die Alterssicherung

gilt folgendes

a) Untersteht eine Person

während einer Zeit des

gewöhnlichen Aufenthaltes

im Gebiet Österreichs dem

kanadischen Pensionsplan

oder dem allgemeinen Pensionsplan

einer kanadischen

Provinz, so gilt diese Zeit

für die betreffende Person

sowie für ihren Ehegatten

und ihre Angehörigen, die

sich bei ihr gewöhnlich aufhalten

und nicht auf Grund

einer Erwerbstätigkeit den

österreichischen Rechtsvorschriften

unterstehen, als

Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes

in Kanada.

b) Untersteht eine Person hinsichtlich

einer im Gebiet

von Kanada ausgeübten

Erwerbstätigkeit den österreichischen

Rechtsvorschriften,

so gilt die Zeit, während

diese Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, für die

betreffende Person sowie

für ihren Ehegatten und

ihre Angehörigen, die sich

bei ihr gewöhnlich aufhalten

und nicht auf Grund

einer Erwerbstätigkeit dem

Kanadischen Pensionsplan

oder dem allgemeinen Pensionsplan

einer kanadischen

Provinz unterstehen, nicht

als Zeit des gewöhnlichen

Aufenthaltes in Kanada.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 11

Hat eine Person nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

Versicherungszeiten

erworben, so sind diese für den

Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Teil 1

Leistungen nach den

österreichischen

Rechtsvorschriften

Artikel 12

(1) Beanspruchen eine Person,

die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder

ihre Hinterbliebenen Leistungen,

so hat der zuständige österreichische

Träger die Leistungen auf

folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

festzustellen, ob

die betreffende Person

unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten

nach Artikel 11 Anspruch

auf die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf

eine Leistung, so hat der

Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung

zu berechnen, die

zustehen würde, wenn alle

nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten

erworbenen Versicherungszeiten

ausschließlich

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erworben

worden wären. Ist der

Betrag der Leistung von der

Versicherungsdauer unabhängig,

so gilt dieser Betrag

als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die

geschuldete Teilleistung auf

der Grundlage des nach

Buchstaben b errechneten

Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen

der Dauer der

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der

Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Lei-

stung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht

zwölf Monate, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung

zu gewähren. Dies gilt nicht,

wenn der Anspruch auf diese Leistung

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften ausschließlich

auf Grund der nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten erworben

wurde.

Artikel 13

Der zuständige österreichische

Träger hat die Artikel 11 und 12

nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des leistungszuständigen

Trägers

sind ausschließlich österreichische

Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Artikel 11 und 12 gelten

nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des

Bergmannstreuegeldes aus

der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des

Artikels 11 und des Artikels

12 Absatz 1 gilt folgendes

i) Ein Monat, der am

oder vor dem

31. Dezember 1965

endet und nach dem

kanadischen Gesetz

über die Alterssicherung

als ein Monat des

gewöhnlichen Aufenthaltes

anerkannt wird,

gilt als ein Versicherungsmonat

nach den

österreichischen

Rechtsvorschriften;

ii) ein Jahr, das am oder

nach dem 1. Jänner

1966 beginnt und eine

Versicherungszeit nach

dem Kanadischen Pensionsplan

ist, gilt als

zwölf Beitragsmonate

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften;

iii) ein Monat, der am oder

nach dem 1. Jänner

1966 beginnt und der

nach dem kanadischen

Gesetz über die Alterssicherung

als ein Monat

des gewöhnlichen Aufenthaltes

anerkannt

wird, der jedoch nicht

Teil einer Versicherungszeit

nach dem

Kanadischen Pensionsplan

ist, gilt als ein Versicherungsmonat

nach

den österreichischen

Rechtsvorschriften.

4. Bei der Durchführung des

Artikels 12 Absatz 1 gilt

folgendes

a) Als neutrale Zeiten gelten

Zeiten, während

derer der Versicherte

einen Anspruch auf

eine Alters-, Ruhestands-

oder Erwerbsunfähigkeitspension

nach den kanadischen

Rechtsvorschriften

hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage

ist nur aus den

österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung,

der knappschaftliche

Leistungszuschlag,

der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage

haben

außer Ansatz zu bleiben.

5. Bei der Durchführung des

Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben

b und c sind nach

den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten sich

deckende Versicherungszeiten

so zu berücksichtigen,

als würden sie sich

nicht zeitlich decken.

6. Übersteigt bei der Durchführung

des Artikels 12

Absatz 1 Buchstabe c die

Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

das nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung

des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete

Teilpension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das

zwischen der Dauer der

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem

erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten

besteht.

7. Für die Bemessung des

Hilflosenzuschusses gilt

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben

b und c; Artikel 15

ist entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 12

Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht

sich allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beiträge

zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage.

9. Hängt die Gewährung von

Leistungen der knappschaftlichen

Pensionsversicherung

davon ab, daß

wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der

österreichischen Rechtsvorschriften

in bestimmten

Betrieben zurückgelegt

sind, so sind von den kanadischen

Versicherungszeiten

nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung

in einem gleichartigen

Betrieb mit einer

gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

10. Sonderzahlungen gebühren

im Ausmaß der österreichischen

Teilleistung;

Artikel 15 ist entsprechend

anzuwenden.

Artikel 14

(1) Besteht nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch

ohne Berücksichtigung des Artikels

11 ein Anspruch auf Leistung,

so hat der zuständige

österreichische Träger die allein

auf Grund der nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung

zu gewähren, solange ein

entsprechender Leistungsanspruch

nach den kanadischen

Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte

Leistung ist nach Artikel 12

neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch

nach den kanadischen Rechtsvorschriften

entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom

Tag des Beginnes der Leistung

nach den kanadischen Rechtsvorschriften.

Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der

Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Hat der Träger im Falle des

Absatzes 2 eine höhere als die

gebührende Leistung gezahlt, so

gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag als Vorschuß.

Artikel 15

Hat eine Person nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 11 Anspruch auf Leistung

und wäre diese höher als

die Summe der nach Artikel 12

Absatz 1 Buchstabe c errechneten

österreichischen Leistung und der

entsprechenden kanadischen Leistung,

so hat der zuständige

österreichische Träger seine so

berechnete Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen

dieser Summe und der Leistung,

die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften allein zustünde,

als Teilleistung zu gewähren.

Teil 2

Leistungen nach den

kanadischen Rechtsvorschriften

Artikel 16

Hinsichtlich der Leistungen

nach dem Gesetz über die Alterssicherung

gilt folgendes

1. Für die Anwendung des

Artikels 11 gilt eine Zeit des

gewöhnlichen Aufenthaltes

im Gebiet Österreichs, die

nach dem Alter liegt, ab

dem Zeiten des gewöhnlichen

Aufenthaltes in

Kanada nach dem Gesetz

über die Alterssicherung

angerechnet werden, als

Versicherungszeit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

2. a) Hat eine Person in

Kanada Anspruch auf

Gewährung einer Pension

nach dem Gesetz

über die Alterssicherung

ohne Berücksichtigung

dieses Abkommens, aber

nicht genügend Zeiten

des gewöhnlichen Aufenthaltes

in Kanada

zurückgelegt, um die

Voraussetzungen nach

diesem Gesetz für die

Gewährung der Pension

ins Ausland zu erfüllen,

so ist ihr eine Teilpension

außerhalb des

Gebietes Kanadas zu

gewähren, wenn die Zeiten

des gewöhnlichen

Aufenthaltes in den

Gebieten beider Vertragsstaaten

bei Zusammenrechnung

nach Artikel

11 mindestens der

nach dem Gesetz über

die Alterssicherung für

die Pensionszahlung ins

Ausland erforderlichen

Mindestzeit des gewöhnlichen

Aufenthaltes in

Kanada entsprechen.

b) In diesem Fall ist der

Betrag der zu gewähren-

den Pension nach den

Bestimmungen des

Gesetzes über die Alterssicherung

über die

Gewährung von Teilpensionen

ausschließlich auf

Grund der nach diesen

Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen

Zeiten

zu berechnen.

3. a) Hat eine Person allein

auf Grund der Zeiten

des gewöhnlichen Aufenthaltes

in Kanada keinen

Anspruch auf eine

Alterspension oder eine

Ehegattenbeihilfe, so ist

ihr eine Teilpension oder

eine Ehegattenbeihilfe

zu gewähren, wenn die

Zeiten des gewöhnlichen

Aufenthaltes in den

Gebieten beider Vertragsstaaten

bei Zusammenrechnung

nach Artikel

11 mindestens der

nach dem Gesetz über

die Alterssicherung für

die Gewährung einer

Pension oder einer Ehegattenbeihilfe

erforderlichen

Mindestzeit des

gewöhnlichen Aufenthaltes

in Kanada entsprechen.

b) In diesem Fall ist der

Betrag der zu gewährenden

Pension oder Ehegattenbeihilfe

in Anwendung

der Bestimmungen

des Gesetzes über die

Alterssicherung über die

Gewährung von Teilpensionen

oder Ehegattenbeihilfen

ausschließlich

auf Grund der nach diesen

Rechtsvorschriften

anrechnungsfähigen Zeiten

zu berechnen.

4. a) Ungeachtet anderer

Bestimmungen dieses

Abkommens hat der

zuständige kanadische

Träger eine Alterspension

außerhalb des

Gebietes Kanadas nur zu

gewähren, wenn die Zeiten

des gewöhnlichen

Aufenthaltes in den

Gebieten beider Vertragsstaaten

bei Zusam-

menrechnung nach Artikel

11 mindestens der

nach dem Gesetz über

die Alterssicherung für

die Pensionsgewährung

ins Ausland erforderlichen

Mindestzeit des

gewöhnlichen Aufenthaltes

in Kanada entsprechen.

b) Die Ehegattenbeihilfe

und die Mindesteinkommenszulage

sind außerhalb

des Gebietes Kanadas

nur in dem nach dem

Gesetz über die Alterssicherung

zulässigen Ausmaß

zu gewähren.

Artikel 17

Hinsichtlich der Leistungen

nach dem Kanadischen Pensionsplan

gilt folgendes

1. Für die Anwendung des

Artikels 11 gilt ein Kalenderjahr

mit mindestens drei

Versicherungsmonaten nach

den österreichischen

Rechtsvorschriften als ein

Versicherungsjahr nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

2. a) Hat eine Person allein

auf Grund der nach dem

Kanadischen Pensionsplan

anrechnungsfähigen

Zeiten keinen Anspruch

auf Erwerbsunfähigkeitspension,

Kindergeld für

einen erwerbsunfähigen

Beitragszahler, Hinterbliebenenpension,

Waisenpension

oder Sterbegeld,

aber Anspruch auf

eine solche Leistung bei

Zusammenrechnung der

Versicherungszeiten

nach Artikel 11, so hat

der zuständige kanadische

Träger den Betrag

des einkommensbezogenen

Leistungsteiles nach

den Bestimmungen des

Kanadischen Pensionsplanes

ausschließlich auf

Grund des nach diesen

Rechtsvorschriften pensionsfähigen

Einkommens

zu berechnen.

b) In diesem Fall ist der

Betrag des nach diesem

Abkommen zu gewährenden

festen Leistungsteiles

festzustellen durch

Vervielfachung

i) des nach den Bestimmungen

des Kanadischen

Pensionsplanes

festgesetzten Betrages

des festen Leistungsteiles

mit

ii) dem Verhältnis, in

dem die Beitragszeiten

im Kanadischen Pensionsplan

zu der für

den Anspruch auf

diese Leistung nach

dem Kanadischen

Pensionsplan erforderlichen

Mindestwartezeit

stehen.

c) In keinem Fall beträgt

das im Buchstaben b/ii

erwähnte Verhältnis

jedoch mehr als eins.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten haben die zur

Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen

in einer Vereinbarung

zu regeln.

(2) Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten haben einander

a) über alle zur Anwendung

dieses Abkommens getroffenen

Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung

dieses Abkommens berührenden

Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften

zu unterrichten.

(3) Für die Anwendung dieses

Abkommens haben die Behörden

und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie

bei der Anwendung ihrer eigenen

Rechtsvorschriften zu handeln.

Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme

der Barauslagen kostenlos.

(4) Die Vorschriften eines Vertragsstaates

über die Verschwiegenheitspflicht

sind auf Auskünfte

über eine Person, die auf

Grund des Abkommens übermittelt

werden, anzuwenden. Solche

Auskünfte sind ausschließlich für

die Anwendung des Abkommens

zu verwenden.

(5) Die Träger und Behörden

eines Vertragsstaates dürfen die

bei ihnen eingereichten Anträge

und sonstigen Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie in

einer Amtssprache des anderen

Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Verlangt der zuständige

Träger eines Vertragsstaates, daß

sich ein Antragsteller oder

Berechtigter der sich im Gebiet

des anderen Vertragsstaates aufhält,

einer ärztlichen Untersuchung

unterzieht, so ist diese auf

Ersuchen dieses Trägers auf seine

Kosten vom Träger des anderen

Vertragsstaates zu veranlassen

oder durchzuführen.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten haben zur

Erleichterung der Durchführung

dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen

und raschen Verbindung zwischen

den beiderseits in Betracht

kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 20

(1) Jede in den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder

Ermäßigung von Steuern, Stempel-,

Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder

Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, erstreckt sich auf die

entsprechenden Schriftstücke und

Urkunden, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke

jeglicher Art, die in

Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen

keiner Beglaubigung.

Artikel 21

(1) Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung

eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer

Behörde, einem Träger oder

einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates

eingereichte Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf

eine entsprechende Leistung nach

den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter

Berücksichtigung dieses Abkommens

in Betracht kommt; dies gilt

nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich

beantragt, daß die Feststellung

einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

erworbenen Leistung bei Alter

aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel, die in Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer Frist

bei einer Behörde, einem Träger

oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können

innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des

anderen Vertragsstaates eingereicht

werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1

bis 3 hat die in Anspruch genommene

Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich

der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen

Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 22

(1) Die nach diesem Abkommen

leistungspflichtigen Träger

eines Vertragsstaates haben Leistungen

mit befreiender Wirkung

in der Währung dieses Vertragsstaates

zu erbringen.

(2) Die Leistungen sind den

Berechtigten ohne Abzüge für

Verwaltungskosten, die sich aus

der Auszahlung der Leistungen

ergeben können, zu zahlen.

Artikel 23

(1) Jede Streitigkeit zwischen

den beiden Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum

Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen

zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten

zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf

diese Art nicht innerhalb von

sechs Monaten nach Beginn der

Verhandlungen entschieden werden,

so wird sie auf Verlangen

eines oder beider Vertragsstaaten

einer Schiedskommission unterbreitet,

deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragsstaaten

bestimmt wird. Das anzuwendende

Verfahren wird in der gleichen

Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat

den Streitfall nach den Grundsätzen

und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre

Entscheidungen sind verbindlich

und endgültig.

Artikel 24

Die Republik Österreich und

eine Provinz Kanadas können

Vereinbarungen über Angelegenheiten

der Sozialen Sicherheit,

die in Kanada in die Zuständigkeit

einer Provinz fallen, schließen,

soweit solche Vereinbarungen

den Bestimmungen dieses

Abkommens nicht widersprechen.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen begründet

keinen Anspruch auf Zahlung

von Leistungen für die Zeit vor

seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des

Anspruches auf Leistungen nach

diesem Abkommen sind auch

Versicherungszeiten zu berücksichtigen,

die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

vor Inkrafttreten dieses Abkommens

zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1 gilt dieses

Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind, soweit

früher festgestellte Ansprüche

nicht durch einmalige Leistungen

abgegolten worden sind. In diesen

Fällen sind nach den Bestimmungen

dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf

Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des

Berechtigten vom Inkrafttreten

dieses Abkommens

an festzustellen,

b) Pensionen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens

festgestellt worden

sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung

oder Neufeststellung innerhalb

von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens

eingebracht, so sind die Leistungen

vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an zu gewähren,

sonst von dem Tag an, der nach

den Rechtsvorschriften jedes der

beiden Vertragsstaaten bestimmt

wird.

(4) In den Fällen des Absatzes

3 Buchstabe b gilt Artikel 14

Absatz 3 entsprechend.

Artikel 26

Die einer Person, die aus politischen

oder religiösen Gründen

oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen ist zu

ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind so bald wie möglich

in Ottawa auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monates

nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf

unbestimmte Zeit geschlossen.

Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von zwölf

Monaten schriftlich kündigen.

(4) Tritt dieses Abkommen

infolge Kündigung außer Kraft,

so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter; zur

Regelung der auf Grund der

Bestimmungen dieses Abkommens

erworbenen Anwartschaften

sind Verhandlungen zu führen.

ZU URKUND DESSEN

haben die Bevollmächtigten beider

Vertragsstaaten dieses

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am

24. Februar 1987 in zwei

Urschriften in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei die drei Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dallinger

Für Kanada

Jake Epp

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit

1. November 1987 in Kraft.

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