451. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Kanada
in dem Wunsche, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den
beiden Staaten auf dem Gebiet
der Sozialen Sicherheit zu regeln,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen
bedeuten die Ausdrücke
a) „Rechtsvorschriften"
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen
und Satzungen, die sich auf
die im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen,
in bezug auf Kanada
die im Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b bezeichneten
Gesetze und Verordnungen;
b) „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
einen österreichischen
Staatsbürger,
in bezug auf Kanada
einen kanadischen Staatsbürger;
c) „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für
soziale Verwaltung,
in bezug auf Kanada
den oder die Minister, die
mit der Anwendung der
kanadischen Rechtsvorschriften
betraut sind;
d) „Träger"
in bezug auf Österreich
den Träger, dem die Durchführung
der österreichischen
Rechtsvorschriften
obliegt,
in bezug auf Kanada
die zuständige Behörde;
e) „zuständiger Träger"
den nach den jeweils anzuwendenden
Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
f) „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten oder Zeiten
des gewöhnlichen Aufenthaltes,
die nach den Rechtsvorschriften,
nach denen sie
zurückgelegt wurden, als
Versicherungszeiten bestimmt
oder anerkannt sind,
sowie Zeiten, soweit sie
nach diesen Rechtsvorschriften
als den Versicherungszeiten
gleichwertig
anerkannt sind;
g) „Geldleistung"
eine Pension oder eine
andere Geldleistung einschließlich
aller Erhöhungen.
(2) In der Überschrift, der
Präambel und der Schlußklausel
dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Kanada" Ihre Majestät
im Namen Kanadas, vertreten
durch den Minister für Nationale
Gesundheit und Wohlfahrt.
(3) In diesem Abkommen
haben andere Ausdrücke die
Bedeutung, die ihnen nach den
anzuwendenden Rechtsvorschriften
zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht
sich
a) in bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften
über die Pensions-
versicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung
für das Notariat,
ii) auf die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung
und die
Unfallversicherung hinsichtlich
des Abschnittes
II;
b) in bezug auf Kanada
i) auf das Gesetz über die
Alterssicherung und die
Verordnungen hiezu,
ii) auf den Kanadischen
Pensionsplan und die
Verordnungen hiezu.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4
nichts anderes bestimmen, findet
dieses Abkommen auch auf
Rechtsvorschriften Anwendung,
die die im Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften aufheben,
ersetzen, ändern, ergänzen oder
zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt
nicht andere Übereinkommen
über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates
mit dritten Staaten,
soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten.
(4) Dieses Abkommen findet
auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten auf
neue Gruppen von Anspruchsberechtigten
ausdehnen, nur
Anwendung, wenn die beiden
Vertragsstaaten dies vereinbaren.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die
Rechtsvorschriften eines
oder beider Vertragsstaaten
gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit
diese ihre Rechte von den
im Buchstaben a bezeichneten
Personen ableiten.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, stehen
die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
bei Anwendung der
Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates
gleich.
(2) Leistungen nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
sind Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates,
die sich außerhalb des Gebietes
der beiden Vertragsstaaten
gewöhnlich aufhalten, unter denselben
Vorausetzungen und in
demselben Umfang zu erbringen
wie Staatsangehörigen des ersten
Vertragsstaates, die sich außerhalb
des Gebietes der Vertragsstaaten
gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die
österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber
in den Organen der
Träger und der Verbände
sowie in der Rechtsprechung
in der Sozialen
Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen
in Übereinkünften mit
dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei
einer amtlichen österreichischen
Vertretung in einem
Drittstaat oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung
beschäftigten Personen;
(4) Hinsichtlich der österreichischen
Rechtsvorschriften gelten
für kanadische Staatsangehörige,
die unmittelbar vor dem
13. März 1938 die österreichische
Staatsangehörigkeit besaßen, die
nachstehenden Zeiten unbeschadet
der sonstigen in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten
Voraussetzungen als Versicherungszeiten
a) hinsichtlich des ersten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten
in der österreichisch-ungarischen
Armee oder in der
Armee eines verbündeten
Staates sowie diesen gleichgehaltene
Zeiten der
Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
und der
Heimkehr aus ihr;
b) hinsichtlich des zweiten
Weltkrieges Kriegsdienstzeiten
in den Streitkräften
des Deutschen Reiches und
der verbündeten Staaten,
Zeiten der Wehr- oder
Arbeitsdienstpflicht sowie
diesen gleichgehaltene Zeiten
des Not- oder Luftschutzdienstes,
der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung)
und der Heimkehr
aus ihr.
(5) Hinsichtlich der kanadischen
Rechtsvorschriften gelten
die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit
der in Betracht kommenden Personen.
(6) Die Absätze 1 und 5 sind
nicht dahingehend anzuwenden,
die Anwendung des Artikels 7
Absatz 2 und des Artikels 8
Absatz 1 auf Personen auszudehnen,
die nicht Staatsangehörige
des in Betracht kommenden Vertragsstaates
sind.
Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, gelten
die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,
nach denen der
Anspruch oder die Zahlung von
Geldleistungen vom gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet dieses
Vertragsstaates abhängt, nicht für
a) die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten oder
b) andere Personen, soweit
diese ihre Rechte von einem
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
ableiten,
die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der kanadischen
Rechtsvorschriften gilt
Absatz 1 ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der in
Betracht kommenden Personen.
(3) Hinsichtlich der österreichischen
Rechtsvorschriften gilt
Absatz 1 nicht in bezug auf
a) die Ausgleichszulage;
b) jenen Teil der österreichischen
Pension, der beruht
i) auf Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
des österreichischen
Bundesgesetzes
vom 22. November
1961 über Leistungsansprüche
und
Anwartschaften in der
Pensionsversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland
oder
ii) auf im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-
ungarischen Monarchie
außerhalb Österreichs
zurückgelegten Zeiten
einer selbständigen
Erwerbstätigkeit.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts
anderes bestimmen, gelten für
einen Dienstnehmer, der im
Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt ist, hinsichtlich dieser
Beschäftigung ausschließlich die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Dies gilt auch dann,
wenn sich der Sitz des Dienstgebers
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, für
den die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates gelten, von demselben
Dienstgeber in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet,
so gelten hinsichtlich dieser
Beschäftigung während der
ersten 24 Kalendermonate ausschließlich
die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates, als
wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein österreichischer
Staatsangehöriger von einem
österreichischen Luftfahrtunternehmen
nach Kanada entsendet,
so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung
auf 24 Kalendermonate
anzuwenden.
Artikel 8
(1) Wird eine Person im öffentlichen
Dienst eines Vertragsstaates
oder im Dienst einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft
dieses Vertragsstaates im
Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten hinsichtlich
dieser Beschäftigung die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
nur, wenn sie dessen
Staatsangehöriger ist oder sich in
dessen Gebiet gewöhnlich aufhält.
Im letzteren Fall kann sie
aber innerhalb von drei Monaten
nach Beginn ihrer Beschäftigung
wählen, daß für sie nur die
Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates gelten, wenn sie
dessen Staatsangehöriger ist.
(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer
der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung
in Kanada
entsprechend.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels
hat der in Betracht kommende
Dienstgeber alle Vorschriften
zu beachten, die für
Dienstgeber nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften gelten.
Artikel 9
(1) Auf gemeinsamen Antrag
des Dienstnehmers und des
Dienstgebers können die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten
einvernehmlich Ausnahmen
von der Anwendung der
Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung
der Art und der Umstände
der Beschäftigung vorsehen.
(2) Gelten für eine Person nach
Absatz 1 die österreichischen
Rechtsvorschriften, so sind diese
Rechtsvorschriften so anzuwenden,
als wäre sie im Gebiet Österreichs
beschäftigt.
Artikel 10
In bezug auf das kanadische
Gesetz über die Alterssicherung
gilt folgendes
a) Untersteht eine Person
während einer Zeit des
gewöhnlichen Aufenthaltes
im Gebiet Österreichs dem
kanadischen Pensionsplan
oder dem allgemeinen Pensionsplan
einer kanadischen
Provinz, so gilt diese Zeit
für die betreffende Person
sowie für ihren Ehegatten
und ihre Angehörigen, die
sich bei ihr gewöhnlich aufhalten
und nicht auf Grund
einer Erwerbstätigkeit den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterstehen, als
Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes
in Kanada.
b) Untersteht eine Person hinsichtlich
einer im Gebiet
von Kanada ausgeübten
Erwerbstätigkeit den österreichischen
Rechtsvorschriften,
so gilt die Zeit, während
diese Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, für die
betreffende Person sowie
für ihren Ehegatten und
ihre Angehörigen, die sich
bei ihr gewöhnlich aufhalten
und nicht auf Grund
einer Erwerbstätigkeit dem
Kanadischen Pensionsplan
oder dem allgemeinen Pensionsplan
einer kanadischen
Provinz unterstehen, nicht
als Zeit des gewöhnlichen
Aufenthaltes in Kanada.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 11
Hat eine Person nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
Versicherungszeiten
erworben, so sind diese für den
Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Teil 1
Leistungen nach den
österreichischen
Rechtsvorschriften
Artikel 12
(1) Beanspruchen eine Person,
die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder
ihre Hinterbliebenen Leistungen,
so hat der zuständige österreichische
Träger die Leistungen auf
folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
festzustellen, ob
die betreffende Person
unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten
nach Artikel 11 Anspruch
auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf
eine Leistung, so hat der
Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung
zu berechnen, die
zustehen würde, wenn alle
nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten
erworbenen Versicherungszeiten
ausschließlich
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erworben
worden wären. Ist der
Betrag der Leistung von der
Versicherungsdauer unabhängig,
so gilt dieser Betrag
als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die
geschuldete Teilleistung auf
der Grundlage des nach
Buchstaben b errechneten
Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen
der Dauer der
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der
Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Lei-
stung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht
zwölf Monate, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung
zu gewähren. Dies gilt nicht,
wenn der Anspruch auf diese Leistung
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften ausschließlich
auf Grund der nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten erworben
wurde.
Artikel 13
Der zuständige österreichische
Träger hat die Artikel 11 und 12
nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen
Trägers
sind ausschließlich österreichische
Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 11 und 12 gelten
nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des
Bergmannstreuegeldes aus
der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des
Artikels 11 und des Artikels
12 Absatz 1 gilt folgendes
i) Ein Monat, der am
oder vor dem
31. Dezember 1965
endet und nach dem
kanadischen Gesetz
über die Alterssicherung
als ein Monat des
gewöhnlichen Aufenthaltes
anerkannt wird,
gilt als ein Versicherungsmonat
nach den
österreichischen
Rechtsvorschriften;
ii) ein Jahr, das am oder
nach dem 1. Jänner
1966 beginnt und eine
Versicherungszeit nach
dem Kanadischen Pensionsplan
ist, gilt als
zwölf Beitragsmonate
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften;
iii) ein Monat, der am oder
nach dem 1. Jänner
1966 beginnt und der
nach dem kanadischen
Gesetz über die Alterssicherung
als ein Monat
des gewöhnlichen Aufenthaltes
anerkannt
wird, der jedoch nicht
Teil einer Versicherungszeit
nach dem
Kanadischen Pensionsplan
ist, gilt als ein Versicherungsmonat
nach
den österreichischen
Rechtsvorschriften.
4. Bei der Durchführung des
Artikels 12 Absatz 1 gilt
folgendes
a) Als neutrale Zeiten gelten
Zeiten, während
derer der Versicherte
einen Anspruch auf
eine Alters-, Ruhestands-
oder Erwerbsunfähigkeitspension
nach den kanadischen
Rechtsvorschriften
hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage
ist nur aus den
österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung,
der knappschaftliche
Leistungszuschlag,
der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage
haben
außer Ansatz zu bleiben.
5. Bei der Durchführung des
Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben
b und c sind nach
den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten sich
deckende Versicherungszeiten
so zu berücksichtigen,
als würden sie sich
nicht zeitlich decken.
6. Übersteigt bei der Durchführung
des Artikels 12
Absatz 1 Buchstabe c die
Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
das nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung
des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete
Teilpension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das
zwischen der Dauer der
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem
erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten
besteht.
7. Für die Bemessung des
Hilflosenzuschusses gilt
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben
b und c; Artikel 15
ist entsprechend anzuwenden.
8. Der nach Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht
sich allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beiträge
zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage.
9. Hängt die Gewährung von
Leistungen der knappschaftlichen
Pensionsversicherung
davon ab, daß
wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der
österreichischen Rechtsvorschriften
in bestimmten
Betrieben zurückgelegt
sind, so sind von den kanadischen
Versicherungszeiten
nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung
in einem gleichartigen
Betrieb mit einer
gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
10. Sonderzahlungen gebühren
im Ausmaß der österreichischen
Teilleistung;
Artikel 15 ist entsprechend
anzuwenden.
Artikel 14
(1) Besteht nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch
ohne Berücksichtigung des Artikels
11 ein Anspruch auf Leistung,
so hat der zuständige
österreichische Träger die allein
auf Grund der nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung
zu gewähren, solange ein
entsprechender Leistungsanspruch
nach den kanadischen
Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte
Leistung ist nach Artikel 12
neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch
nach den kanadischen Rechtsvorschriften
entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom
Tag des Beginnes der Leistung
nach den kanadischen Rechtsvorschriften.
Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der
Neufeststellung nicht entgegen.
(3) Hat der Träger im Falle des
Absatzes 2 eine höhere als die
gebührende Leistung gezahlt, so
gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag als Vorschuß.
Artikel 15
Hat eine Person nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 11 Anspruch auf Leistung
und wäre diese höher als
die Summe der nach Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe c errechneten
österreichischen Leistung und der
entsprechenden kanadischen Leistung,
so hat der zuständige
österreichische Träger seine so
berechnete Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen
dieser Summe und der Leistung,
die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften allein zustünde,
als Teilleistung zu gewähren.
Teil 2
Leistungen nach den
kanadischen Rechtsvorschriften
Artikel 16
Hinsichtlich der Leistungen
nach dem Gesetz über die Alterssicherung
gilt folgendes
1. Für die Anwendung des
Artikels 11 gilt eine Zeit des
gewöhnlichen Aufenthaltes
im Gebiet Österreichs, die
nach dem Alter liegt, ab
dem Zeiten des gewöhnlichen
Aufenthaltes in
Kanada nach dem Gesetz
über die Alterssicherung
angerechnet werden, als
Versicherungszeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
2. a) Hat eine Person in
Kanada Anspruch auf
Gewährung einer Pension
nach dem Gesetz
über die Alterssicherung
ohne Berücksichtigung
dieses Abkommens, aber
nicht genügend Zeiten
des gewöhnlichen Aufenthaltes
in Kanada
zurückgelegt, um die
Voraussetzungen nach
diesem Gesetz für die
Gewährung der Pension
ins Ausland zu erfüllen,
so ist ihr eine Teilpension
außerhalb des
Gebietes Kanadas zu
gewähren, wenn die Zeiten
des gewöhnlichen
Aufenthaltes in den
Gebieten beider Vertragsstaaten
bei Zusammenrechnung
nach Artikel
11 mindestens der
nach dem Gesetz über
die Alterssicherung für
die Pensionszahlung ins
Ausland erforderlichen
Mindestzeit des gewöhnlichen
Aufenthaltes in
Kanada entsprechen.
b) In diesem Fall ist der
Betrag der zu gewähren-
den Pension nach den
Bestimmungen des
Gesetzes über die Alterssicherung
über die
Gewährung von Teilpensionen
ausschließlich auf
Grund der nach diesen
Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen
Zeiten
zu berechnen.
3. a) Hat eine Person allein
auf Grund der Zeiten
des gewöhnlichen Aufenthaltes
in Kanada keinen
Anspruch auf eine
Alterspension oder eine
Ehegattenbeihilfe, so ist
ihr eine Teilpension oder
eine Ehegattenbeihilfe
zu gewähren, wenn die
Zeiten des gewöhnlichen
Aufenthaltes in den
Gebieten beider Vertragsstaaten
bei Zusammenrechnung
nach Artikel
11 mindestens der
nach dem Gesetz über
die Alterssicherung für
die Gewährung einer
Pension oder einer Ehegattenbeihilfe
erforderlichen
Mindestzeit des
gewöhnlichen Aufenthaltes
in Kanada entsprechen.
b) In diesem Fall ist der
Betrag der zu gewährenden
Pension oder Ehegattenbeihilfe
in Anwendung
der Bestimmungen
des Gesetzes über die
Alterssicherung über die
Gewährung von Teilpensionen
oder Ehegattenbeihilfen
ausschließlich
auf Grund der nach diesen
Rechtsvorschriften
anrechnungsfähigen Zeiten
zu berechnen.
4. a) Ungeachtet anderer
Bestimmungen dieses
Abkommens hat der
zuständige kanadische
Träger eine Alterspension
außerhalb des
Gebietes Kanadas nur zu
gewähren, wenn die Zeiten
des gewöhnlichen
Aufenthaltes in den
Gebieten beider Vertragsstaaten
bei Zusam-
menrechnung nach Artikel
11 mindestens der
nach dem Gesetz über
die Alterssicherung für
die Pensionsgewährung
ins Ausland erforderlichen
Mindestzeit des
gewöhnlichen Aufenthaltes
in Kanada entsprechen.
b) Die Ehegattenbeihilfe
und die Mindesteinkommenszulage
sind außerhalb
des Gebietes Kanadas
nur in dem nach dem
Gesetz über die Alterssicherung
zulässigen Ausmaß
zu gewähren.
Artikel 17
Hinsichtlich der Leistungen
nach dem Kanadischen Pensionsplan
gilt folgendes
1. Für die Anwendung des
Artikels 11 gilt ein Kalenderjahr
mit mindestens drei
Versicherungsmonaten nach
den österreichischen
Rechtsvorschriften als ein
Versicherungsjahr nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
2. a) Hat eine Person allein
auf Grund der nach dem
Kanadischen Pensionsplan
anrechnungsfähigen
Zeiten keinen Anspruch
auf Erwerbsunfähigkeitspension,
Kindergeld für
einen erwerbsunfähigen
Beitragszahler, Hinterbliebenenpension,
Waisenpension
oder Sterbegeld,
aber Anspruch auf
eine solche Leistung bei
Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten
nach Artikel 11, so hat
der zuständige kanadische
Träger den Betrag
des einkommensbezogenen
Leistungsteiles nach
den Bestimmungen des
Kanadischen Pensionsplanes
ausschließlich auf
Grund des nach diesen
Rechtsvorschriften pensionsfähigen
Einkommens
zu berechnen.
b) In diesem Fall ist der
Betrag des nach diesem
Abkommen zu gewährenden
festen Leistungsteiles
festzustellen durch
Vervielfachung
i) des nach den Bestimmungen
des Kanadischen
Pensionsplanes
festgesetzten Betrages
des festen Leistungsteiles
mit
ii) dem Verhältnis, in
dem die Beitragszeiten
im Kanadischen Pensionsplan
zu der für
den Anspruch auf
diese Leistung nach
dem Kanadischen
Pensionsplan erforderlichen
Mindestwartezeit
stehen.
c) In keinem Fall beträgt
das im Buchstaben b/ii
erwähnte Verhältnis
jedoch mehr als eins.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten haben die zur
Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen
in einer Vereinbarung
zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten haben einander
a) über alle zur Anwendung
dieses Abkommens getroffenen
Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung
dieses Abkommens berührenden
Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung dieses
Abkommens haben die Behörden
und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie
bei der Anwendung ihrer eigenen
Rechtsvorschriften zu handeln.
Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme
der Barauslagen kostenlos.
(4) Die Vorschriften eines Vertragsstaates
über die Verschwiegenheitspflicht
sind auf Auskünfte
über eine Person, die auf
Grund des Abkommens übermittelt
werden, anzuwenden. Solche
Auskünfte sind ausschließlich für
die Anwendung des Abkommens
zu verwenden.
(5) Die Träger und Behörden
eines Vertragsstaates dürfen die
bei ihnen eingereichten Anträge
und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in
einer Amtssprache des anderen
Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Verlangt der zuständige
Träger eines Vertragsstaates, daß
sich ein Antragsteller oder
Berechtigter der sich im Gebiet
des anderen Vertragsstaates aufhält,
einer ärztlichen Untersuchung
unterzieht, so ist diese auf
Ersuchen dieses Trägers auf seine
Kosten vom Träger des anderen
Vertragsstaates zu veranlassen
oder durchzuführen.
Artikel 19
Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten haben zur
Erleichterung der Durchführung
dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen
und raschen Verbindung zwischen
den beiderseits in Betracht
kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 20
(1) Jede in den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder
Ermäßigung von Steuern, Stempel-,
Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder
Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und
Urkunden, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke
jeglicher Art, die in
Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen
keiner Beglaubigung.
Artikel 21
(1) Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung
eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer
Behörde, einem Träger oder
einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates
eingereichte Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf
eine entsprechende Leistung nach
den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter
Berücksichtigung dieses Abkommens
in Betracht kommt; dies gilt
nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
beantragt, daß die Feststellung
einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
erworbenen Leistung bei Alter
aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel, die in Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer Frist
bei einer Behörde, einem Träger
oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können
innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des
anderen Vertragsstaates eingereicht
werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1
bis 3 hat die in Anspruch genommene
Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich
der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen
Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 22
(1) Die nach diesem Abkommen
leistungspflichtigen Träger
eines Vertragsstaates haben Leistungen
mit befreiender Wirkung
in der Währung dieses Vertragsstaates
zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind den
Berechtigten ohne Abzüge für
Verwaltungskosten, die sich aus
der Auszahlung der Leistungen
ergeben können, zu zahlen.
Artikel 23
(1) Jede Streitigkeit zwischen
den beiden Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum
Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen
zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten
zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf
diese Art nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn der
Verhandlungen entschieden werden,
so wird sie auf Verlangen
eines oder beider Vertragsstaaten
einer Schiedskommission unterbreitet,
deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragsstaaten
bestimmt wird. Das anzuwendende
Verfahren wird in der gleichen
Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat
den Streitfall nach den Grundsätzen
und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre
Entscheidungen sind verbindlich
und endgültig.
Artikel 24
Die Republik Österreich und
eine Provinz Kanadas können
Vereinbarungen über Angelegenheiten
der Sozialen Sicherheit,
die in Kanada in die Zuständigkeit
einer Provinz fallen, schließen,
soweit solche Vereinbarungen
den Bestimmungen dieses
Abkommens nicht widersprechen.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
(1) Dieses Abkommen begründet
keinen Anspruch auf Zahlung
von Leistungen für die Zeit vor
seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des
Anspruches auf Leistungen nach
diesem Abkommen sind auch
Versicherungszeiten zu berücksichtigen,
die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
vor Inkrafttreten dieses Abkommens
zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1 gilt dieses
Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind, soweit
früher festgestellte Ansprüche
nicht durch einmalige Leistungen
abgegolten worden sind. In diesen
Fällen sind nach den Bestimmungen
dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf
Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des
Berechtigten vom Inkrafttreten
dieses Abkommens
an festzustellen,
b) Pensionen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens
festgestellt worden
sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung
oder Neufeststellung innerhalb
von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens
eingebracht, so sind die Leistungen
vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an zu gewähren,
sonst von dem Tag an, der nach
den Rechtsvorschriften jedes der
beiden Vertragsstaaten bestimmt
wird.
(4) In den Fällen des Absatzes
3 Buchstabe b gilt Artikel 14
Absatz 3 entsprechend.
Artikel 26
Die einer Person, die aus politischen
oder religiösen Gründen
oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen ist zu
ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind so bald wie möglich
in Ottawa auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monates
nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von zwölf
Monaten schriftlich kündigen.
(4) Tritt dieses Abkommen
infolge Kündigung außer Kraft,
so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter; zur
Regelung der auf Grund der
Bestimmungen dieses Abkommens
erworbenen Anwartschaften
sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN
haben die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am
24. Februar 1987 in zwei
Urschriften in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei die drei Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dallinger
Für Kanada
Jake Epp
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit
1. November 1987 in Kraft.