451. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Feldkirch
wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
der in die Personenstandsbücher einzutragenden
Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei
die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und
der Durchführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz, besonders über die Übermittlung von
Daten aus den Personenstandsbüchern und über
die Auswahl der Materialien für die Anlegung der
Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung
von Abschriften aus den Personenstandsbüchern
und von Personenstandsurkunden anzuwenden
sind.
§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die
Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung
bereits in die Personenstandsbücher eingetragener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
ein.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September
1986 in Kraft.