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451_1986 AT

451. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Feldkirch

wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

der in die Personenstandsbücher einzutragenden

Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei

die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und

der Durchführungsbestimmungen zu diesem

Gesetz, besonders über die Übermittlung von

Daten aus den Personenstandsbüchern und über

die Auswahl der Materialien für die Anlegung der

Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung

von Abschriften aus den Personenstandsbüchern

und von Personenstandsurkunden anzuwenden

sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. September

1986 in Kraft.

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