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451_1984 AT

451. Bundesgesetz: 8. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Bundesgesetz: 8. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt

geändert mit dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 631/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 11 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und

Anhängern oder ihrer Einrichtungen feilgebotene

Kraftstoffe dürfen Bestandteile, die durch die bei

der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden

Abgase die Luft verunreinigen können, wie Bleiverbindungen,

Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in

solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung

ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß

auch für Kraftstoffe, die — außer in Kraftstoffbehältern

des Fahrzeuges (Abs. 1) — in das

Bundesgebiet eingebracht werden."

2. Im § 26a Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) den höchsten zulässigen Gehalt an den im

§ 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen

nach dem jeweiligen Stand der Chemie,".

3. Im § 136 Abs. 1 hat die lit. 1 zu lauten

„1) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des

§ 69 und des § 91 a mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz."

4. Im § 136 Abs. 1 entfällt die lit. m.

5. Im § 136 wird nach dem Abs. 3 als neuer

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und

des § 26 a Abs. 2 lit. c ist der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz betraut; er hat hiebei

das Einvernehmen mit den Bundesministern für

Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr

zu pflegen."

Artikel II

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit

den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel III

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 136 KFG 1967.

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