451. Bundesgesetz: 8. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt
geändert mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 631/1982, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und
Anhängern oder ihrer Einrichtungen feilgebotene
Kraftstoffe dürfen Bestandteile, die durch die bei
der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden
Abgase die Luft verunreinigen können, wie Bleiverbindungen,
Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in
solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung
ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß
auch für Kraftstoffe, die — außer in Kraftstoffbehältern
des Fahrzeuges (Abs. 1) — in das
Bundesgebiet eingebracht werden."
2. Im § 26a Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) den höchsten zulässigen Gehalt an den im
§ 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen
nach dem jeweiligen Stand der Chemie,".
3. Im § 136 Abs. 1 hat die lit. 1 zu lauten
„1) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des
§ 69 und des § 91 a mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz."
4. Im § 136 Abs. 1 entfällt die lit. m.
5. Im § 136 wird nach dem Abs. 3 als neuer
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 und
des § 26 a Abs. 2 lit. c ist der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz betraut; er hat hiebei
das Einvernehmen mit den Bundesministern für
Handel, Gewerbe und Industrie und für Verkehr
zu pflegen."
Artikel II
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit
den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel III
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 136 KFG 1967.