451. Beschluß: Nr. 14/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 14/82
1 Anlage
(In der 21. gemeinsamen Sitzung am 1. Dezember
1982 gefaßt)
ZOLLERMÄCHTIGUNGEN IN ÜBEREINSTIMMUNG
MIT ABSATZ 6 ter DES
ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Absatz 6ter des Anhangs G des
Übereinkommens, abgeändert durch den Beschluß
des Rates Nr. 7/1982,
gestützt auf die Liste, auf die in diesem Absatz
Bezug genommen wird, in Kraft gesetzt durch den
Beschluß des Rates Nr. 10/1982,
gestützt auf die Absätze 4 (e), 5 und 6 des in
EFTA 23/82 enthaltenen portugiesischen Ansuchens,
BESCHLOSSEN
1. Portugal ist ermächtigt, auf die in der Anlage
angeführten Waren den in der dritten Spalte für
jede Ware angegebenen Zoll einzuheben.
2. Die Zölle werden mit ihrem Inkrafttreten um
20% der in Spalte 3 der Anlage angeführten Kalkulationsgrundlage
verringert; diese verringerten
Zölle sind in Spalte 4 der Anlage angeführt.
3. Portugal wird diese Abgaben und alle einfuhrbeschränkenden
Maßnahmen, die auf in der Anlage
angeführten Waren angewendet werden, abbauen,
bevor Zölle in Übereinstimmung mit dem vorliegenden
Beschluß eingeführt werden und wird die
anderen EFTA-Länder vor dem 15. Dezember
1982 davon informieren.
4. Die durch diesen Beschluß genehmigten Zölle
werden so angewendet werden, daß Importe von
EFTA-Waren nicht eine ungünstigere Behandlung
erfahren, als jene, die den gleichen Waren, die
unter der Meistbegünstigungsklausel des GATT
oder einem anderen Freihandelsabkommen oder
irgendeinem von Portugal geschlossenen Handelsabkommen
eingeführt werden, gewährt wird.
5. Die durch diesen Beschluß genehmigten Zölle
können ab 1. Jänner 1983 angewendet werden und
werden spätestens am 31. Dezember 1984 aufgehoben.
6. Dieser Beschluß wird zugleich mit Beschluß
Nr. 10/1982 des Rates in Kraft treten.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 14/82
WARENLISTE UND ANWENDBARE ZÖLLE