451. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 5 Waidhofener Straße
und der B 30 Thayatal Straße werden, soweit sie
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 543, bestimmten —
Abschnitte („Ortsdurchfahrt Heidenreichstein")
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als
Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Heidenreichstein
aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.