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451_1982 AT

451. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 5 Waidhofener Straße

und der B 30 Thayatal Straße werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

18. Oktober 1973, BGBl. Nr. 543, bestimmten —

Abschnitte („Ortsdurchfahrt Heidenreichstein")

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als

Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Heidenreichstein

aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

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