451. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Finnland
in dem Wunsch, die Straßenbeförderungen von
Personen und Gütern zwischen den beiden
Staaten oder im Transit durch ihre Gebiete
weiter zu entwickeln,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf
der Straße zwischen den Gebieten der beiden
Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre
Gebiete.
2. Das Abkommen bezieht sich auf die Beförderung
von Personen und Gütern mit Omnibussen
beziehungsweise Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen
oder Anhängern durch Unternehmen,
die nach ihrem Heimatrecht zur Durchführung
der in diesem Abkommen vorgesehenen
Art der Beförderung berechtigt sind.
I Personenverkehr
Artikel 2
1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen
des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen,
die ihren Betriebssitz in der Republik
Österreich oder in der Republik Finnland haben,
bedürfen keiner Genehmigung des anderen
Staates für
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h.
für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten
Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert
und sie an den Ausgangsort zurückbringt
und
b) besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste,
bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
werden und bei denen die Rückfahrt
eine Leerfahrt ist.
2. Andere Verkehre mit Omnibussen, die
nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen,
bedürfen im Einzelfall der Genehmigung
des anderen Staates.
II Güterverkehr
Artikel 3
1. Güterbeförderungen im Sinne des Artikels 1
zwischen Gebieten der Vertragsparteien oder im
Transit durch ihre Gebiete bedürfen einer Genehmigung.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
vereinbaren das Genehmigungskontingent.
Artikel 4
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen
a) die Beförderung von Postsendungen;
b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
c) die Beförderung von Leichen;
d) die Beförderung von Kunstgegenständen
und Kunstwerken, die für Ausstellungen,
für Messen oder für gewerbliche Zwecke
bestimmt sind;
e) die Beförderung von Gegenständen und
Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
f) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmungen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
g) die Beförderung von Geräten, Zubehör
und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,
Messen sowie zu oder von Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen;
h) Beförderungen im Werksverkehr;
i) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
einschließlich der Anhänger 6 t
nicht überschreitet oder deren zulässige
Nutzlast einschließlich der der Anhänger
3,5 t nicht übersteigt;
j) die Beförderung wertvoller Güter (z. B.
Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt
mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder
anderen Sicherheitsorganen begleitet
werden;
k) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter,
insbesondere bei Naturkatastrophen;
l) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeuges, das ein im Ausland
liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,
sowie die Fortsetzung der Beförderung
durch das Austauschfahrzeug mittels der
für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
m) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
n) die Beförderung von anderen Gütern, sofern
die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten dies vereinbaren.
Artikel 5
1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer
benützt werden, auf dessen Namen sie
lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin-
und Rückfahrt, einschließlich Transit).
3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von
höchstens drei Monaten.
4. Der Geltungsbereich der Genehmigung
kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist
in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.
5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer
für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie
kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug
noch auf einen anderen Unternehmer übertragen
werden.
Artikel 6
Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden
— an österreichische Unternehmer für in der
Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge
durch das Ministerium für Verkehr
der Republik Finnland erteilt und von dem
Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich oder von den von ihm beauftragten
Behörden ausgegeben;
— an finnische Unternehmer für in der Republik
Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch
den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich erteilt und von dem Ministerium
für Verkehr der Republik Finnland
ausgegeben.
Artikel 7
Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr
muß von einem Frachtbrief begleitet sein.
Artikel 8
Überschreiten die Masse und Gewichte eines
Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination
oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die
zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der
anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3
genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung
der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei
erforderlich.
III Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht berührt.
Artikel 10
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen
dieses Abkommens kann die zuständige Behörde
des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet
die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden
Veranlassungen treffen
a) eine Vorhaltung machen,
b) eine vorübergehende oder dauernde Entziehung
der gemäß diesem Abkommen
ausgestellten Genehmigung vornehmen.
Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei
wird über die getroffenen Maßnahmen
informiert.
Artikel 11
1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen
keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen
zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei durchführen.
2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen
Beförderungen mit Lastkraftwagen oder mit
Fahr2eugkombinationen und Anhängern zwischen
dem Gebiet der anderen Vertragspartei
und einem dritten Staat nur mit besonderer Genehmigung
der zuständigen Behörden der anderen
Vertragspartei durchführen.
Artikel 12
Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens
erforderlichen Unterlagen sind vom Fahrpersonal
bei allen Fahrten im Gebiet der anderen
Vertragspartei mitzuführen und den zuständigen
Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 13
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
regeln alle Fragen, die sich bei der Anwendung
dieses Abkommens ergeben.
Artikel 14
Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens
sind
der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
und
das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland,
für Artikel 8 die Straßen- und Wasserbauverwaltung.
Artikel 15
1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach
dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien
einander im diplomatischen Wege schriftlich
mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach
Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der
Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
G. Reisch
Für die Regierung der Republik Finnland
Seppo Pietinen
Die in Artikel 15 Absatz 1 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilungen wurden
am 25. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher am 24. Oktober 1981 in Kraft.