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451_1981 AT

451. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Finnland

in dem Wunsch, die Straßenbeförderungen von

Personen und Gütern zwischen den beiden

Staaten oder im Transit durch ihre Gebiete

weiter zu entwickeln,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden

Personen- und Güterverkehr auf

der Straße zwischen den Gebieten der beiden

Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre

Gebiete.

2. Das Abkommen bezieht sich auf die Beförderung

von Personen und Gütern mit Omnibussen

beziehungsweise Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen

oder Anhängern durch Unternehmen,

die nach ihrem Heimatrecht zur Durchführung

der in diesem Abkommen vorgesehenen

Art der Beförderung berechtigt sind.

I Personenverkehr

Artikel 2

1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen

des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen,

die ihren Betriebssitz in der Republik

Österreich oder in der Republik Finnland haben,

bedürfen keiner Genehmigung des anderen

Staates für

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h.

für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten

Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert

und sie an den Ausgangsort zurückbringt

und

b) besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste,

bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen

werden und bei denen die Rückfahrt

eine Leerfahrt ist.

2. Andere Verkehre mit Omnibussen, die

nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen,

bedürfen im Einzelfall der Genehmigung

des anderen Staates.

II Güterverkehr

Artikel 3

1. Güterbeförderungen im Sinne des Artikels 1

zwischen Gebieten der Vertragsparteien oder im

Transit durch ihre Gebiete bedürfen einer Genehmigung.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

vereinbaren das Genehmigungskontingent.

Artikel 4

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

a) die Beförderung von Postsendungen;

b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

c) die Beförderung von Leichen;

d) die Beförderung von Kunstgegenständen

und Kunstwerken, die für Ausstellungen,

für Messen oder für gewerbliche Zwecke

bestimmt sind;

e) die Beförderung von Gegenständen und

Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

f) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmungen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

g) die Beförderung von Geräten, Zubehör

und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,

Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,

Messen sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen;

h) Beförderungen im Werksverkehr;

i) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht

einschließlich der Anhänger 6 t

nicht überschreitet oder deren zulässige

Nutzlast einschließlich der der Anhänger

3,5 t nicht übersteigt;

j) die Beförderung wertvoller Güter (z. B.

Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt

mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder

anderen Sicherheitsorganen begleitet

werden;

k) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter,

insbesondere bei Naturkatastrophen;

l) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeuges, das ein im Ausland

liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,

sowie die Fortsetzung der Beförderung

durch das Austauschfahrzeug mittels der

für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

m) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

n) die Beförderung von anderen Gütern, sofern

die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Artikel 5

1. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer

benützt werden, auf dessen Namen sie

lautet, und ist nicht übertragbar.

2. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin-

und Rückfahrt, einschließlich Transit).

3. Die Genehmigung gilt für eine Dauer von

höchstens drei Monaten.

4. Der Geltungsbereich der Genehmigung

kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist

in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.

5. Die Genehmigung wird dem Unternehmer

für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie

kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug

noch auf einen anderen Unternehmer übertragen

werden.

Artikel 6

Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden

— an österreichische Unternehmer für in der

Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge

durch das Ministerium für Verkehr

der Republik Finnland erteilt und von dem

Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich oder von den von ihm beauftragten

Behörden ausgegeben;

— an finnische Unternehmer für in der Republik

Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch

den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich erteilt und von dem Ministerium

für Verkehr der Republik Finnland

ausgegeben.

Artikel 7

Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr

muß von einem Frachtbrief begleitet sein.

Artikel 8

Überschreiten die Masse und Gewichte eines

Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination

oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die

zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der

anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3

genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung

der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei

erforderlich.

III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Andere innerstaatliche Rechtsvorschriften der

Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen

dieses Abkommens nicht berührt.

Artikel 10

Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen

dieses Abkommens kann die zuständige Behörde

des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet

die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden

Veranlassungen treffen

a) eine Vorhaltung machen,

b) eine vorübergehende oder dauernde Entziehung

der gemäß diesem Abkommen

ausgestellten Genehmigung vornehmen.

Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei

wird über die getroffenen Maßnahmen

informiert.

Artikel 11

1. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen

keine Personen- oder Güterbeförderungen zwischen

zwei Punkten auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei durchführen.

2. Beförderer der einen Vertragspartei dürfen

Beförderungen mit Lastkraftwagen oder mit

Fahr2eugkombinationen und Anhängern zwischen

dem Gebiet der anderen Vertragspartei

und einem dritten Staat nur mit besonderer Genehmigung

der zuständigen Behörden der anderen

Vertragspartei durchführen.

Artikel 12

Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens

erforderlichen Unterlagen sind vom Fahrpersonal

bei allen Fahrten im Gebiet der anderen

Vertragspartei mitzuführen und den zuständigen

Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Artikel 13

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

regeln alle Fragen, die sich bei der Anwendung

dieses Abkommens ergeben.

Artikel 14

Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens

sind

der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

und

das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland,

für Artikel 8 die Straßen- und Wasserbauverwaltung.

Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach

dem Tag in Kraft, an welchem die Vertragsparteien

einander im diplomatischen Wege schriftlich

mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach

Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der

Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 25. März 1980 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

G. Reisch

Für die Regierung der Republik Finnland

Seppo Pietinen

Die in Artikel 15 Absatz 1 des vorstehenden Abkommens vorgesehenen Mitteilungen wurden

am 25. August 1981 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher am 24. Oktober 1981 in Kraft.

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