451. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
der Post- und Telegraphenverwaltung, sofern
personenbezogene Daten (§ 3 Z 1 DSG) automationsunterstützt
zur Verarbeitung gelangen.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
im folgenden Generaldirektion
genannt,
2. die Post- und Telegraphendirektion für
Steiermark in Graz,
3. die Post- und Telegraphendirektion für Tirol
und Vorarlberg in Innsbruck,
4. die Post- und Telegraphendirektion für
Kärnten in Klagenfurt,
5. die Post- und Telegraphendirektion für
Oberösterreich und Salzburg in Linz,
6. die Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland in
Wien.
(3) Aufgabengebiete im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung sind
1. Fernmeldewesen
2. Postwesen
3. Postautowesen
4. Personalwesen
5. Wirtschaftswesen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bedeuten
1. Auftraggebende Stelle: Die Abteilung des
Auftraggebers, die nach der Geschäftseinteilung
für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie
zuständig ist.
2. Datenschutzkoordination: Die für den Bereich
eines Auftraggebers nach der Geschäftseinteilung
für Koordination und allgemeine rechtliche
Belange des Datenschutzes zuständige Stelle.
3. ADV-Fachdienst: Die für die betreffende
Datenverarbeitung zuständige Abteilung der Generaldirektion.
4. Datenschutzbeauftragter: Das für den Bereich
eines Verarbeiters nach der Geschäftseinteilung
oder Betriebsordnung für die Wahrnehmung
des Datenschutzes und der Datensicherheit zuständige
Organ.
Ermittlung von Daten
§ 3. (1) Vor erstmaliger Ermittlung personenbezogener
Daten für Zwecke der automationsunterstützten
Verarbeitung hat die auftraggebende
Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes zu prüfen und
das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen
Bericht festzuhalten. Der Bericht ist der Datenschutzkoordination
zu übermitteln.
(2) Die Datenschutzkoordination hat nach Prüfung
der Rechtslage und Abgabe eines Gutachtens
dem Leiter des Auftraggebers eine Stellungnahme
zur Aufnahme der Ermittlung vorzulegen.
(3) Die Ermittlung darf nur auf Grund der
schriftlichen Weisung des Leiters des Auftraggebers
aufgenommen werden.
§ 4. (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen
Verarbeitung bei zumindest zwei der in
§ 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber ermittelt
werden, ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen
Auftraggeber gemäß § 3 zu prüfen. Das Ergebnis
der Prüfung ist der Generaldirektion zu
berichten.
(2) Die für die beabsichtigte Verarbeitung gemeinsam
zuständige auftraggebende Stelle der
Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu überprüfen
und einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
Dieser Bericht ist der Datenschutzkoordination
der Generaldirektion zu übermitteln.
(3) Die Datenschutzkoordination der Generaldirektion
hat dem Leiter der Generaldirektion
eine Erledigung über die Aufnahme der Ermittlung
vorzuschlagen.
(4) Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers
darf dessen Leiter nur auf Grund einer
schriftlichen Weisung des Leiters der Generaldirektion
anordnen.
§ 5. (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der
Ermittlung ist die in Aussicht genommene Verarbeitung
für die Erfordernisse des Datenschutzes
zu dokumentieren.
Diese Dokumentation hat alle in der Verarbeitung
vorkommenden Datenfelder zu enthalten
und Aussagen zu treffen über
1. Art der Daten
2. Sensibilität der Daten
3. Herkunft der Daten
4. Aufgabengebiet
5. Kreis der Betroffenen
6. Zweck der Ermittlung und Verarbeitung
7. Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
8. Übermittlungen im Inland
9. Verknüpfungen mit anderen Aufgabengebieten
10. Überlassungen in das Ausland oder direkten
Zugriff aus dem Ausland
11. Benützungsberechtigungen
12. Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen.
(2) Die Ausarbeitung der nach Abs. 1 zu erstellenden
Dokumentation obliegt den auftraggebenden
Stellen. Der ADV-Fachdienst und/oder
Verarbeiter haben über Verlangen der auftraggebenden
Stellen beratend mitzuwirken und jegliche
Unterstützung zu gewähren.
(3) Im Falle gleichartiger Verarbeitungen für
mehr als einen Auftraggeber ist die Dokumentation
von der auftraggebenden Stelle der Generaldirektion
einvernehmlich mit den auftraggebenden
Stellen des betroffenen Auftraggebers zu
erstellen. Ansonsten gilt Abs. 2 sinngemäß.
Verarbeitung
§ 6. (1) Auf der Grundlage der gemäß § 5
erstellten Dokumentation hat die Datenschutzkoordination
— die Verarbeitung dem Datenverarbeitungsregister
gemäß § 8 DSG zu melden
— oder den Antrag auf Registrierung gemäß
§ 23 DSG zu stellen.
(2) Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister
die Verständigung der Betroffenen
gemäß § 22 DSG rechtlich zulässig und
wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter
des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen
anzuordnen.
(3) Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Echtverarbeitung
erfüllt sind, ist von der Datenschutzkoordination
der (den) auftraggebenden Stelle(n)
und den für die Verarbeitung zuständigen Organen
schriftlich bekanntzugeben.
Vor diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme der
Echtverarbeitung unzulässig.
§ 7. Die Verarbeitung von Daten darf nur
nach den in Übereinstimmung mit der in § 5
Abs. 1 genannten Dokumentation erstellten und
von der (den) auftraggebenden Stelle(n) genehmigten
Programmen erfolgen. Die Feststellung der
Übereinstimmung der Programme mit der in § 5
Abs. 1 genannten Dokumentation obliegt dem
ADV-Fachdienst.
§ 8. Die Verarbeiter haben für die ordnungsgemäße
Durchführung der ihnen übertragenen
Verarbeitungsaufträge unter Bedachtnahme auf
die für sie geltende(n) Betriebsordnung(en) zu
sorgen.
§ 9. Werden für Dienstleistungen im Datenverkehr
nicht zur Post- und Telegraphenverwaltung
zugehörige Verarbeiter in Anspruch genommen,
ist vom Auftraggeber ein Vertrag gemäß § 13
Abs. 2 DSG abzuschließen.
Benützung
§ 10. (1) Daten dürfen nur von jenen Stellen
und Organwaltern benützt werden, die sie zur
Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung
zukommenden Aufgaben benötigen.
(2) Die auftraggebenden Stellen haben zu jeder
Verarbeitung im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 1
zu erstellenden Dokumentation festzulegen,
welche Stellen des Auftraggebers die Daten benützen
dürfen und dementsprechend regelmäßig
Ausdrucke erhalten und/oder im Wege der
Datenfernverarbeitung Zugriff auf die Daten
einer Verarbeitung haben.
(3) Innerhalb der benützungsberechtigten Stellen
ist vom Leiter festzulegen, welche Organwalter
die Daten benützen dürfen.
(4) Eine im Einzelfall über die Bestimmungen
des Abs. 2 hinausgehende Benützung bedarf der
Zustimmung des Leiters der auftraggebenden
Stelle.
§ 11. Bei Zugriffsberechtigungen im Wege der
Datenfernverarbeitung sind personenbezogene
Daten durch Software-Einrichtungen mit Kennworten
zu schützen, die nur den Benützungsberechtigten
bekannt und periodisch zu ändern
sind.
Übermittlung
§ 12. (1) Regelmäßige Übermittlungen von
Daten dürfen nur in dem Umfang erfolgen, als
sie in der entsprechenden Registereintragung
Deckung finden. In Fällen des § 6 Abs. 2 ist die
Zulässigkeit regelmäßiger Übermittlungen unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der
Dokumentation festzulegen.
(2) Bei Ersuchen um Übermittlungen im Rahmen
der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die
Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung
bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen,
wenn die Notwendigkeit im Sinne des § 7
Abs. 2 DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber
entscheidet der Leiter der gemäß § 10 benützungsberechtigten
Stelle.
(3) Sonstige Übermittlungen im Einzelfall dürfen
nur im Rahmen der Zulässigkeit des § 7 DSG
erfolgen. Die Genehmigung obliegt dem Leiter
des Auftraggebers.
§ 13. (1) Art und Umfang der Protokollierung
sind für Verarbeiter im Sinne des DSG in der
Betriebsordnung, für sonstige Stellen durch Weisung
des Stellenleiters zu regeln. Hiebei ist
sicherzustellen, daß über die übermittelten Daten
und die Empfänger der Daten Auskunft gemäß
§ 11 DSG gegeben werden kann.
(2) Bei regelmäßigen oder systematischen Übermittlungen
kann eine gesonderte Protokollierung
entfallen, wenn sie so dokumentiert und organisiert
sind, daß eine Feststellung der Empfänger,
des Kreises der Betroffenen und der Art der
Daten möglich ist und dem Auskunftsrecht der
Betroffenen gemäß § 11 DSG Folge geleistet werden
kann.
(3) Übermittlungen im Rahmen der Amtshilfe
und sonstige Übermittlungen im Einzelfall sind
in den diesbezüglichen Geschäftsstücken derart
festzuhalten, daß dem Auskunftsrecht der Betroffenen
gemäß § 11 DSG entsprochen werden kann.
(4) Übermittlungen, die über Verlangen oder
mit Einverständnis der Betroffenen (zB Mitteilungen
an Finanzämter, Sozialversicherungsträger,
Kreditinstitute) erfolgen, können anstatt in Geschäftsstücken
auch in diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen
vermerkt werden.
Auskunftsverfahren
§ 14. (1) Auskunftsersuchen gemäß § 11 DSG
sind schriftlich beim jeweils zuständigen Auftraggeber
einzubringen. Auskünfte sind schriftlich
ausschließlich mit RSa-Brief und an die im entsprechenden
Arbeitsgebiet für den Betroffenen gespeicherte
Adresse zu erteilen. Verlangt der Betroffene
die Zustellung an eine andere als die gespeicherte
Adresse, so hat er seine Identität postordnungsgemäß
nachzuweisen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde
und es sich um solche Daten handelt, die wegen
überwiegendem öffentlichen Interesses auch gegenüber
dem Betroffenen geheimzuhalten sind.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15
sind, wenn der Auskunftswerber nicht ausdrücklich
eine Auskunft nach § 11 DSG verlangt, auf
die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes oder sonstigen Dienstvorschriften
der Post- und Telegraphenverwaltung
besondere Auskunftsrechte außerhalb des
Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Hiebei ist zu beachten, daß rechtsverbindlich
festgestellte Daten wegen ihrer Unrichtigkeit
nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden dürfen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt
werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf
der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 18. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua" anzugeben.
Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für Verkehr vom 21. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 584, für den Wirkungsbereich der
Post- und Telegraphenverwaltung außer Kraft.