451. Verordnung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in Verbindung
mit § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, hinsichtlich der §§ 1 und 3 auch des
Bundesministers für Justiz, verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 16 GGSt vorgeschriebenen
zusätzlichen Versicherungsschutz für
die internationale Beförderung gilt der Art. I
der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über die Festsetzung von Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
BGBl. Nr. 401/1967, in der Fassung
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. Nr. 379/1977 sinngemäß.
(2) Der Art. 23 der in der Anlage zur angeführten
Verordnung enthaltenen Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
gilt sinngemäß auch für Anhänger,
die zur Beförderung anderer gefährlicher Güter
als gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten bestimmt
sind und für Anhänger, mit denen gefährliche
Güter befördert werden, ohne daß sie
hiezu bestimmt sind.
§ 2. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
oder mit denen gefährliche Güter befördert werden,
gilt, soweit es sich um internationale Beförderung
handelt, der in der Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die
Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 63/1976, in.
der Fassung der Verordnungen des Bundesministers
für Finanzen BGBl. Nr. 380/1977 und 683/
1977 enthaltene Tarif mit der Maßgabe, daß für
Kraftfahrzeuge ein Zuschlag von 70 v. H. zu den
Prämien dieses Tarifes und für Anhänger, abweichend
der Tarifgruppe VIII dieses Tarifes,
eine Prämie von 322 S zu entrichten ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. November
1979 in Kraft.