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451_1979 AT

451. Verordnung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Verordnung: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in Verbindung

mit § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr, hinsichtlich der §§ 1 und 3 auch des

Bundesministers für Justiz, verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 16 GGSt vorgeschriebenen

zusätzlichen Versicherungsschutz für

die internationale Beförderung gilt der Art. I

der Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen über die Festsetzung von Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

BGBl. Nr. 401/1967, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen

BGBl. Nr. 379/1977 sinngemäß.

(2) Der Art. 23 der in der Anlage zur angeführten

Verordnung enthaltenen Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

gilt sinngemäß auch für Anhänger,

die zur Beförderung anderer gefährlicher Güter

als gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten bestimmt

sind und für Anhänger, mit denen gefährliche

Güter befördert werden, ohne daß sie

hiezu bestimmt sind.

§ 2. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind

oder mit denen gefährliche Güter befördert werden,

gilt, soweit es sich um internationale Beförderung

handelt, der in der Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für Finanzen über die

Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 63/1976, in.

der Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Finanzen BGBl. Nr. 380/1977 und 683/

1977 enthaltene Tarif mit der Maßgabe, daß für

Kraftfahrzeuge ein Zuschlag von 70 v. H. zu den

Prämien dieses Tarifes und für Anhänger, abweichend

der Tarifgruppe VIII dieses Tarifes,

eine Prämie von 322 S zu entrichten ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. November

1979 in Kraft.

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