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451_1978 AT

451. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 2

des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974

und 142/1978 wird verordnet

Artikel I

Dem Artikel II der Schulzeitverordnung, BGBl.

Nr. 262/1965, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975 und 638/

1976 ist folgender § 11 anzufügen

„§ 11. Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten wird gemäß § 5 Abs. 2 des

Schulzeitgesetzes folgende vom § 2 abweichende

Regelung getroffen

a) Für die Schüler der 3. Jahrgänge der Fachrichtungen

Allgemeine Landwirtschaft,

Alpenländische Landwirtschaft, Gartenbau

und Landtechnik in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

endet das Unterrichtsjahr am ersten Samstag

im Juni, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol

und Vorarlberg am zweiten Samstag im

Juni, der Fachrichtungen Landwirtschaftliche

Frauenberufe und Forstwirtschaft in

den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien am dritten Samstag

im April, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol

und Vorarlberg am vierten Samstag im

April, der Fachrichtung Wein- und Obstbau

am dritten Freitag im März.

b) Für die Schüler der 4. Jahrgänge der Fachrichtungen

Allgemeine Landwirtschaft,

Alpenländische Landwirtschaft und Landtechnik

in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien beginnt das

Schuljahr am ersten Montag im November,

in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

am zweiten Montag im November.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind

schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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