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451_1976 AT

451. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinde Perg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinde Perg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Gemeinde

Perg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 60,921 (alt), das ist zirka 380 m östlich

des Schlosses Auhof, und bindet bei km 61,921

(alt), das ist zirka 530 m nordöstlich des Schlosses

Auhof, wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Perg

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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