451. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinde Perg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Gemeinde
Perg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 60,921 (alt), das ist zirka 380 m östlich
des Schlosses Auhof, und bindet bei km 61,921
(alt), das ist zirka 530 m nordöstlich des Schlosses
Auhof, wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Perg
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.