Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451_1975 AT

451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen mit Briefwechsel wird

genehmigt

Vertrag

zwischen der Republik Österreich und

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik zur Regelung bestimmter

finanzieller und vermögensrechtlicher

Fragen

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik, von dem

Wunsche geleitet, bestimmte finanzielle und

vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird die Ansprüche der Republik Österreich

sowie österreichischer physischer und juristischer

Personen gegen die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische

physische und juristische Personen,

die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses

Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische

Vermögenschaften, Rechte und Interessen

tschechoslowakischen Konfiskationshyphenminus, Nationalisierungs-oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen

unterzogen worden sind, global und

endgültig erledigen.

Artikel 2

(1) Österreichische Personen im Sinne dieses

Vertrages sind physische Personen, die am

27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1

des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

and diese auch am Tag der Unterzeichnung

dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische

Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz

auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt

haben.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger

der oben genannten Personen, wenn diese

Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung

dieses Vertrages entweder als physische Personen

die österreichische Staatsbürgerschaft oder als

juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet

der Republik Österreich gehabt haben.

Artikel 3

Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung

wird folgendermaßen bestimmt

(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages auf vermögensrechtliche

Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben

Tag im eigenen Namen sowie im Namen

tschechoslowakischer physischer und juristischer

Personen alle in der Republik Österreich gelegenen

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf

Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-,

Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher

Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung

der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen

und juristischen Personen ist Sache

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik wird der Republik Österreich die

Summe von einer Milliarde österreichische

Schilling bezahlen.

Artikel 4

(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik wird die in Artikel 3 Absatz 2 dieses

Vertrages angeführte Summe in aufeinanderfolgenden

Jahresraten durch Abspaltung von

41/2% des Schillinggegenwertes der von ihr

in die Republik Österreich exportierten Waren

bezahlen, wobei für die Berechnung die Exporterlöse

des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen

sind.

(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik wird gewährleisten, daß vom Tag

der Unterzeichnung des Vertrages an bis zu

seinem Inkrafttreten innerhalb der ersten drei

Monate jedes seiner Unterzeichnung folgenden

Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der

Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein

verzinsliches Sonderkonto der Tschechoslowakischen

Handelsbank AG in Prag überwiesen

wird, das bei der Österreichischen Postsparkasse

in Wien zu eröffnen ist. Die erste Jahresrate

ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach

der Unterzeichnung des Vertrages fällig.

Die auf diesem Konto eingezahlten Beträge

einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und

abzüglich entstandener Kosten werden am Tag

des Inkrafttretens dieses Vertrages auf ein

bei der Österreichischen Postsparkasse geführtes

Konto der Republik Österreich zu deren freien

Verfügung übertragen. Sollte dieser Vertrag

zwei Jahre nach seiner Unterzeichnung nicht

in Kraft getreten sein, werden die auf dieses

Konto eingezahlten Beträge einschließlich der

aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener

Kosten unmittelbar nach Ablauf dieser Frist

für die Tschechoslowakische Handelsbank AG

in Prag frei verfügbar.

(3) Die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik wird gewährleisten, daß ab dem Tag

des Inkrafttretens dieses Vertrages bis zur

Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses

Vertrages genannten Summe, auf welche nur

die aus der Abspaltung herrührenden Beträge

anzurechnen sind, innerhalb der ersten drei

Monate jedes Kalenderjahres der Betrag, der

sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt,

auf ein Konto der Republik Österreich bei

der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen

wird.

(4) Die zuständigen Banken der Vertragspartner

werden die technische Durchführung

der Zahlungen vereinbaren.

Artikel 5

Durch die vollständige Leistung der im

Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden

die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

sowie die tschechoslowakischen physischen und

juristischen Personen von den Verpflichtungen

gegenüber der Republik Österreich und österreichischen

physischen und juristischen Personen,

die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen

entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten

Umfang befreit.

Artikel 6

Die Republik Österreich wird gegenüber der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

keine Ansprüche österreichischer Personen mehr

vertreten oder unterstützen, die gegenüber der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

oder tschechoslowakischen physischen und juristischen

Personen im Zusammenhang mit oder

als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen

Maßnahmen entstanden sind.

Artikel 7

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten

Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche

Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen

Personen, die mit den im Artikel 1

genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen

im Zusammenhang stehen, als endgültig

erledigt.

Artikel 8

Die Aufteilung der im Artikel 3 genannten

Globalentschädigung ist ausschließlich Sache

der Republik Österreich.

Artikel 9

Die Republik Österreich wird nach vollständiger

Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2

genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik übergeben, welche die österreichischen

Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben.

Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur

Verfügung stehen, kann die Republik Österreich

an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch

welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen

wurden.

Artikel 10

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird der Republik Österreich nach Möglichkeit

alle für die Aufteilung der Globalentschädigung

erforderlichen Informationen erteilen.

Artikel 11

Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Ansprüche

österreichischer Personen, die aus tschechoslowakischen

Maßnahmen nach Unterzeichnung

dieses Vertrages entstehen könnten.

Artikel 12

Ansprüche aus den in Kraft stehenden Handels-

und Zahlungsabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik werden durch diesen Vertrag

nicht berührt.

Artikel 13

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien

einander durch Notenwechsel bekanntgeben,

daß die nach ihren Rechtsordnungen

erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974

in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Bielka e. h.

Für die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Anlage I

Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die durch tschechoslowakische Maßnahmen im

Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen

wurden, bis zu einem Umfang entschädigt,

als der für steuerliche Zwecke maßgebliche

Wert im Einzelfall — bezogen auf die Sache

und auf die Person — am 8. Mai 1945 eine

Million — ausgedrückt in tschechoslowakischer.

Krone (Währungseinheit 1945) — nicht überstiegen

hat.

Anlage II

Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß

Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich

davon ausgegangen, daß 41/2% des Wertes

der tschechoslowakischen Exporte in die Republik

Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische

Schilling entsprechen. Es wird erwartet,

daß bei der vorgesehenen Intensivierung

der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr

in den nächsten Jahren steigen wird.

Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

in die Republik Österreich so vermindern,

daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter

157 Millionen österreichische Schilling sinkt,

erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes

der Abspaltung neu zu verhandeln.

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird mit dem Tag des Inkrafttretens

des Vertrages den in Artikel 2 des Vertrages

genannten österreichischen Staatsbürgern Familienhäuser

im Sinne der tschechoslowakischen

Rechtsvorschriften sowie landwirtschaftliches

Vermögen im Ausmaß bis zu 13 ha ins Eigentum

übertragen, sofern diese Familienhäuser oder

dieses Vermögen von dem ursprünglichen Eigentümer

oder von einer ihm nahestehenden Person,

oder falls der ursprüngliche Eigentümer nicht

mehr lebt, von seinem Erben oder einer dem

Erben nahestehenden Person benützt werden.

Die dem ursprünglichen Eigentümer oder

Erben nahestehenden Personen sind: sein

Ehepartner, Personen, die mit dem ursprünglichen

österreichischen Eigentümer, Erben oder

deren Ehepartner entweder in direkter Verwandtschaftslinie

oder in der Seitenlinie einschließlich

Vetter (Kusine) verwandt sind, und

andere Personen, die mit diesen Personen im

gemeinsamen Haushalt als Familienmitglieder

gelebt haben. Das aus der Adoption entspringende

Verhältnis ist dem Verwandtschaftsverhältnis

gleichzuhalten.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche

Vermögen werden den oben angeführten österreichischen

Staatsbürgern nur dann ins Eigentum

übertragen, wenn sie dieses Vermögen persönlich

benützen.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche

Vermögen werden ins Eigentum in dem Zustand

übertragen, in dem sie sich am Tage der Übergabe

befinden. Gleichzeitig werden ehemals damit

verbundene Nutzungsrechte, Ausgedinge und

ähnliche Rechte zuerkannt.

Waren Familienhäuser oder landwirtschaftliche

Vermögen am Tag der Konfiskation

zugunsten des tschechoslowakischen Staates

hypothekarisch belastet, erfolgt die Übergabe

nur, wenn der österreichische Staatsbürger,

dem das angeführte Vermögen übertragen werden

soll, die Verpflichtung in der noch aushaftenden

Höhe übernimmt. Die Umrechnung von alten

Kčs in neue Kčs erfolgt im Verhältnis 5:1.

Die mit der Übergabe der Familienhäuser

sowie des landwirtschaftlichen Vermögens verbundenen

technischen Fragen wird das tschechoslowakische

Föderalministerium für Finanzen

mit dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen regeln.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird mit dem Tag des Inkrafttretens

des Vertrages den in Artikel 2 des Vertrages

genannten österreichischen Staatsbürgern Familienhäuser

im Sinne der tschechoslowakischen

Rechtsvorschriften sowie landwirtschaftliches

Vermögen im Ausmaß bis zu 13 ha ins Eigentum

übertragen, sofern diese Familienhäuser oder dieses

Vermögen von dem ursprünglichen Eigentümer

oder von einer ihm nahestehenden Person,

oder falls der ursprüngliche Eigentümer nicht

mehr lebt, von seinem Erben oder einer dem

Erben nahestehenden Person benützt werden.

Die dem ursprünglichen Eigentümer oder

Erben nahestehenden Personen sind: sein

Ehepartner, Personen, die mit dem ursprünglichen

österreichischen Eigentümer, Erben oder

deren Ehepartner entweder in direkter Verwandtschaftslinie

oder in der Seitenlinie einschließlich

Vetter (Kusine) verwandt sind, und

andere Personen, die mit diesen Personen im

gemeinsamen Haushalt als Familienmitglieder

gelebt haben. Das aus der Adoption entspringende

Verhältnis ist dem Verwandtschaftsverhältnis

gleichzuhalten.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche

Vermögen werden den oben angeführten österreichischen

Staatsbürgern nur dann ins Eigentum

übertragen, wenn sie dieses Vermögen persönlich

benützen.

Familienhäuser oder das landwirtschaftliche

Vermögen werden ins Eigentum in dem Zustand

übertragen, in dem sie sich am Tage der Übergabe

befinden. Gleichzeitig werden ehemals damit

verbundene Nutzungsrechte, Ausgedinge und

ähnliche Rechte zuerkannt.

Waren Familienhäuser oder landwirtschaftliche

Vermögen am Tag der Konfiskation zugunsten

des tschechoslowakischen Staates hypothekarisch

belastet, erfolgt die Übergabe nur, wenn der

österreichische Staatsbürger, dem das angeführte

Vermögen übertragen werden soll, die Verpflichtung

in der noch aushaftenden Höhe

übernimmt. Die Umrechnung von alten Kčs

in neue Kčs erfolgt im Verhältnis 5:1.

Die mit der Übergabe der Familienhäuser

sowie des landwirtschaftlichen Vermögens verbundenen

technischen Fragen wird das tschechoslowakische

Föderalministerium für Finanzen

mit dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen regeln."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird mit dem Tag des Inkrafttretens

des Vertrages

1. ins Eigentum der in Artikel 2 des Vertrages

angeführten österreichischen Personen übergeben

a) bewegliche Vermögenswerte, die im Besitz

der ehemaligen österreichischen Eigentümer

sind oder für sie in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik verwahrt

werden, ausgenommen solche bewegliche

Vermögenswerte, die nach den tschechoslowakischen

Rechtsvorschriften unter

staatlichem Denkmalschutz stehen oder als

Bestandteil der nationalen Kulturen in

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik gelten. Bei der Ausfuhr dieser

beweglichen Vermögenswerte wird nach

den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften

verfahren werden. Bei der Anwendung

der in diesem Punkt erwähnten

Rechtsvorschriften werden die zuständigen

tschechoslowakischen Behörden wohlwollend

vorgehen.

b) Wertpapiere, die von anderen als tschechoslowakischen

Institutionen ausgegeben

wurden, sofern sie für österreichische Personen

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik oder zugunsten eines

tschechoslowakischen Geldinstitutes im Ausland

aufbewahrt werden, samt allfälligen

Erträgnissen. Anläßlich der Übergabe von

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik aufbewahrten Wertpapieren werden

keine Kosten und Gebühren verrechnet

werden;

2. zugunsten der in Artikel 2 dieses Vertrages

angeführten österreichischen Personen Patentrechte,

Marken-und Musterschutzrechte wiederherstellen.

Die mit der Übergabe der oben genannten

Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung

der Rechte verbundenen technischen Fragen

wird das tschechoslowakische Föderalministerium

für Finanzen mit dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen regeln.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird mit dem Tag des Inkrafttretens

des Vertrages

1. ins Eigentum der in Artikel 2 des Vertrages

angeführten österreichischen Personen übergeben

a) bewegliche Vermögenswerte, die im Besitz

der ehemaligen österreichischen Eigentümer

sind oder für sie in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik verwahrt

werden, ausgenommen solche bewegliche

Vermögenswerte, die nach den

tschechoslowakischen Rechtsvorschriften

unter staatlichem Denkmalschutz stehen

oder als Bestandteil der nationalen Kulturen

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik gelten. Bei der Ausfuhr dieser

beweglichen Vermögenswerte wird nach

den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften

verfahren werden. Bei der Anwendung

der in diesem Punkt erwähnten

Rechtsvorschriften werden die zuständigen

tschechoslowakischen Behörden wohlwollend

vorgehen.

b) Wertpapiere, die von anderen als tschechoslowakischen

Institutionen ausgegeben

wurden, sofern sie für österreichische Personen

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik oder zugunsten eines

tschechoslowakischen Geldinstitutes im Ausland

aufbewahrt werden, samt allfälligen

Erträgnissen. Anläßlich der Übergabe

von in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik aufbewahrten Wertpapieren

werden keine Kosten und Gebühren

verrechnet werden;

2. zugunsten der in Artikel 2 dieses Vertrages

angeführten österreichischen Personen Patentrechte,

Marken-und Musterschutzrechte wiederherstellen.

Die mit der Übergabe der oben genannten

Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung

der Rechte verbundenen technischen Fragen

wird das tschechoslowakische Föderalministerium

für Finanzen mit dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen regeln."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die österreichische Bundesregierung wird

innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten

des Vertrages die für Vermögenschaften,

Rechte und Interessen tschechoslowakischer physischer

Personen eingerichteten öffentlichen Verwaltungen

aufheben.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen

Die österreichische Bundesregierung wird

innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten

des Vertrages die für Vermögenschaften,

Rechte und Interessen tschechoslowakischer physischer

Personen eingerichteten öffentlichen Verwaltungen

aufheben."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß der erste

Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages sich

insbesondere auch auf die tschechoslowakischen

Ansprüche bezieht, die sich aus der garantierten

österreichischen Konversionsanleihe 1934—1959,

(tschechoslowakische Teilausgabe 1934—1959,

sowie aus der tschechoslowakischen Konversionshyphenminus

anleihe II der österreichischen Regierung 1923 bis

1943 oder sonstigen nicht garantierten österreichischen

Staatsschuldverschreibungen ergeben.

Dies bezieht sich auch auf Ansprüche,

die wegen des Umtausches dieser Anleihen

in deutsche 41/2% Reichsanleihe 1938/II und

31/2% Reichsschatzanweisungen 1943/I geltend

gemacht wurden.

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird die in ihrem Besitz befindlichen

Stücke der genannten Konversionsanleihen der

Republik Österreich nach dem Inkrafttreten

des Vertrages übergeben.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß der erste

Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages

sich insbesondere auch auf die tschechoslowakischen Ansprüche bezieht, die sich aus der garantierten

österreichischen Konversionsanleihe

1934—1959, tschechoslowakische Teilausgabe

1934—1959, sowie aus der tschechoslowakischen

Konversionsanleihe II der österreichischen Regierung

1923—1943 oder sonstigen nicht garantierten

österreichischen Staatsschuldverschreibungen

ergeben. Dies bezieht sich auch auf

Anspräche, die wegen des Umtausches dieser

Anleihen in deutsche 41/2% Reichsanleihe

1938/II und 31/2% Reichsschatzanweisungen

1943/I geltend gemacht wurden.

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

wird die in ihrem Besitz befindlichen

Stücke der genannten Konversionsanleihen der

Republik Österreich nach dem Inkrafttreten

des Vertrages übergeben."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember. 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister I

Ich beehre mich mitzuteilen, daß keine tschechoslowakische

Leistung erbracht wird für Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die durch

im Artikel 1 des Vertrages genannte Maßnahmen

in Anspruch genommen, in der Folge aber

durch das tschechoslowakische Gesetz Nr. 41/

1953 Slg. betroffen worden sind. Dies bezieht

sich nicht auf Aktien und Kuxe, wenn diese

gemäß tschechoslowakischem Dekret Nr. 95/

1945 Slg. registriert und hinterlegt worden

sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß keine

tschechoslowakische Leistung erbracht wird für

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die

durch im Artikel 1 des Vertrages genannte

Maßnahmen in Anspruch genommen, in der

Folge aber durch das tschechoslowakische Gesetz

Nr. 41/1953 Slg. betroffen worden sind. Dies

bezieht sich nicht auf Aktien und Kuxe, wenn

diese gemäß tschechoslowakischem Dekret Nr. 95/

1945 Slg. registriert und hinterlegt worden

sind."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geeinter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß Gegenstand

einer vertraglichen Regelung nicht sein können

1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

im Sinne des Artikels 1 des Vertrages, die auf

eine Weise erworben worden sind, die nach

internationalen Vereinbarungen als nichtig anzusehen ist,

2. Lieferungen, Leistungen und Forderungen

aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen

Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder

deutscher Personen in der Tschechoslowakei

bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht

worden oder entstanden sind,

3. in der Tschechoslowakei emittierte auf

Reichsmark lautende Schuldverschreibungen jeglicher

Art.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß Gegenstand

einer vertraglichen Regelung nicht sein können

1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

im Sinne des Artikels 1 des Vertrages, die auf

eine Weise erworben worden sind, die nach

internationalen Vereinbarungen als nichtig anzusehen

ist,

2. Lieferungen, Leistungen und Forderungen

aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen

Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder

deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis

zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht

worden oder entstanden sind,

3. in der Tschechoslowakei emittierte auf

Reichsmark lautende Schuldverschreibungen jeglicher

Art."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. De2ember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß durch diesen

Vertrag nicht geregelt werden

1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen

Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat,

von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen

auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik ausgegebenen

äußeren Anleihen herrühren;

2. Fragen aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß durch diesen

Vertrag nicht geregelt werden

1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen

Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat,

von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen

auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik ausgegebenen äußeren

Anleihen herrühren;

2. Fragen aus dem Bereich der Sozialversicherung."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß Fragen betreffend

die Restitution der im Zusammenhang

mit dem Zweiten Weltkrieg auf das Gebiet der

Republik Österreich bzw. auf das Gebiet der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

geratenen tschechoslowakischen bzw. österreichischen

Kulturgüter durch den Vertrag nicht

geregelt werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß Fragen

betreffend die Restitution der im Zusammenhang

mit dem Zweiten Weltkrieg auf das Gebiet der

Republik Österreich bzw. auf das Gebiet der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

geratenen tschechoslowakischen bzw. österreichischen

Kulturgüter durch den Vertrag nicht geregelt

werden."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß das nach

dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik von österreichischen

Staatsbürgern oder juristischen Personen

mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich auf welche Art immer erworbene

Vermögen als solches anzusehen ist, über das

im Rahmen der tschechoslowakischen Rechtsordnung

frei verfügt werden kann, insoweit es

nicht von einer der im Artikel 1 des Vertrages

genannten Maßnahmen betroffen wurde.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß das nach

dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik von österreichischen

Staatsbürgern oder juristischen Personen

mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik

Österreich auf welche Art immer erworbene

Vermögen als solches anzusehen ist, über das

im Rahmen der tschechoslowakischen Rechtsordnung

frei verfügt werden kann, insoweit es

nicht von eines der im Artikel 1 des Vertrages

genannten Maßnahmen betroffen wurde."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß zur Feststellung

des in der Anlage I dee Vertrages genannten

Umfanges österreichischer Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, für deren

Entschädigung die in Artikel 3 des Vertrages

genannten Leistungen bestimmt sind, von den

für die Berechnung der Vermögenszuwachsabgaben

und des Vermögensabgaben maßgebhyphenminus

lichen Bewertungsbestimmungen nach dem

tschechoslowakischen Gesetz Nr. 134/1946 Slg.

ausgegangen wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Seht geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß zur Feststellung

des in der Anlage I des Vertrages genannten

Umfanges österreichischer Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, für deren Entschädigung

die in Artikel 3 des Vertrages genannten

Leistungen bestimmt sind, von den für

die Berechnung der Vermögenszuwachsabgaben

und der Vermögensabgaben maßgeblichen Bewertungsbestimmungen

nach dem tschechoslowakischen

Gesetz Nr. 134/1946 Slg. ausgegangen

wird."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich mitzuteilen, daß sich der

zweite Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages

nicht auf die folgenden Vermögenschaften, Rechte

und Interessen bezieht

1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

auf dem Gebiet der Republik Österreich, die von

nach dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

errichteten tschechoslowakischen juristischen Personen

in Übereinstimmung mit den österreichischen

Rechtsvorschriften erworben wurden;

2. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

auf dem Gebiet der Republik Österreich, die im

Eigentum tschechoslowakischer physischer Personen

stehen, es sei denn, daß diese Vermögenschaften,

Rechte und Interessen nach tschechoslowakischer

Rechtsansicht durch Konfiskationshyphenminus,

Nationalisierungs- oder ähnliche gesetzliche

tschechoslowakische Maßnahmen betroffen worden

sind;

3. Wertpapiere samt allfälligen Erträgnissen

und andere Depositen tschechoslowakischer Geldinstitute

bei österreichischen Geldinstituten, wenn

diese Werte Eigentum physischer Personen oder

anderer als tschechoslowakischer oder österreichischer

juristischer Personen sind, es sei denn, daß

diese Werte nach tschechoslowakischer Rechtsansicht

durch tschechoslowakische Konfiskationshyphenminus,

Nationalisierungs-oder ähnliche gesetzliche Maßnahmen

betroffen worden sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.

Herrn

Dr. Erich Bielka

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 19. Dezember 1974

Sehr geehrter Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Ich beehre mich mitzuteilen, daß sich der

zweite Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages

nicht auf die folgenden Vermögenschaften,

Rechte und Interessen bezieht

1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

auf dem Gebiet der Republik Österreich, die von

nach dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

errichteten tschechoslowakischen juristischen Personen

in Übereinstimmung mit den österreichischen

Rechtsvorschriften erworben wurden;

2. Vermögenschaften, Rechte und Interessen

auf dem Gebiet der Republik Österreich, die im

Eigentum tschechoslowakischer physischer Personen

stehen, es sei denn, daß diese Vermögenschaften,

Rechte und Interessen nach tschechoslowakischer

Rechtsansicht durch Konfiskationshyphenminus,

Nationalisierungs- oder ähnliche gesetzliche

tschechoslowakische Maßnahmen betroffen

worden sind;

3. Wertpapiere samt allfälligen Erträgnissen

und andere Depositen tschechoslowakischer Geldinstitute

bei österreichischen Geldinstituten, wenn

diese Werte Eigentum physischer Personen

oder anderer als tschechoslowakischer oder

österreichischer juristischer Personen sind, es

sei denn, daß diese Werte nach tschechoslowakischer

Rechtsansicht durch tschechoslowakische

Konfiskationshyphenminus, Nationalisierungs-oder ähnliche

gesetzliche Maßnahmen betroffen worden

sind."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Bielka e. h.

Herrn

Ing. Bohuslav Chňoupek

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Wien

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Vertragswerk tritt gemäß demselben Artikel am 9. September 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →