451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen mit Briefwechsel wird
genehmigt
Vertrag
zwischen der Republik Österreich und
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik zur Regelung bestimmter
finanzieller und vermögensrechtlicher
Fragen
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik, von dem
Wunsche geleitet, bestimmte finanzielle und
vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird die Ansprüche der Republik Österreich
sowie österreichischer physischer und juristischer
Personen gegen die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik sowie gegen tschechoslowakische
physische und juristische Personen,
die bis zum Tag der Unterzeichnung dieses
Vertrages dadurch entstanden sind, daß österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen
tschechoslowakischen Konfiskationshyphenminus, Nationalisierungs-oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen
unterzogen worden sind, global und
endgültig erledigen.
Artikel 2
(1) Österreichische Personen im Sinne dieses
Vertrages sind physische Personen, die am
27. April 1945 nach den Bestimmungen des § 1
des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 59/45 in der Fassung BGBl. Nr. 276/49
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
and diese auch am Tag der Unterzeichnung
dieses Vertrages besessen haben, sowie juristische
Personen, die an diesen Stichtagen ihren Sitz
auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt
haben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Rechtsnachfolger
der oben genannten Personen, wenn diese
Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung
dieses Vertrages entweder als physische Personen
die österreichische Staatsbürgerschaft oder als
juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet
der Republik Österreich gehabt haben.
Artikel 3
Die sich aus Artikel 1 ergebende Globalentschädigung
wird folgendermaßen bestimmt
(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik verzichtet mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages auf vermögensrechtliche
Ansprüche gegen die Republik Österreich. Die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
überläßt der Republik Österreich ferner mit demselben
Tag im eigenen Namen sowie im Namen
tschechoslowakischer physischer und juristischer
Personen alle in der Republik Österreich gelegenen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf
Grund der tschechoslowakischen Konfiskations-,
Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher
Maßnahmen beansprucht werden. Die Regelung
der Ansprüche dieser tschechoslowakischen physischen
und juristischen Personen ist Sache
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik wird der Republik Österreich die
Summe von einer Milliarde österreichische
Schilling bezahlen.
Artikel 4
(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik wird die in Artikel 3 Absatz 2 dieses
Vertrages angeführte Summe in aufeinanderfolgenden
Jahresraten durch Abspaltung von
41/2% des Schillinggegenwertes der von ihr
in die Republik Österreich exportierten Waren
bezahlen, wobei für die Berechnung die Exporterlöse
des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen
sind.
(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik wird gewährleisten, daß vom Tag
der Unterzeichnung des Vertrages an bis zu
seinem Inkrafttreten innerhalb der ersten drei
Monate jedes seiner Unterzeichnung folgenden
Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der
Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein
verzinsliches Sonderkonto der Tschechoslowakischen
Handelsbank AG in Prag überwiesen
wird, das bei der Österreichischen Postsparkasse
in Wien zu eröffnen ist. Die erste Jahresrate
ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach
der Unterzeichnung des Vertrages fällig.
Die auf diesem Konto eingezahlten Beträge
einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und
abzüglich entstandener Kosten werden am Tag
des Inkrafttretens dieses Vertrages auf ein
bei der Österreichischen Postsparkasse geführtes
Konto der Republik Österreich zu deren freien
Verfügung übertragen. Sollte dieser Vertrag
zwei Jahre nach seiner Unterzeichnung nicht
in Kraft getreten sein, werden die auf dieses
Konto eingezahlten Beträge einschließlich der
aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener
Kosten unmittelbar nach Ablauf dieser Frist
für die Tschechoslowakische Handelsbank AG
in Prag frei verfügbar.
(3) Die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik wird gewährleisten, daß ab dem Tag
des Inkrafttretens dieses Vertrages bis zur
Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses
Vertrages genannten Summe, auf welche nur
die aus der Abspaltung herrührenden Beträge
anzurechnen sind, innerhalb der ersten drei
Monate jedes Kalenderjahres der Betrag, der
sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt,
auf ein Konto der Republik Österreich bei
der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen
wird.
(4) Die zuständigen Banken der Vertragspartner
werden die technische Durchführung
der Zahlungen vereinbaren.
Artikel 5
Durch die vollständige Leistung der im
Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
sowie die tschechoslowakischen physischen und
juristischen Personen von den Verpflichtungen
gegenüber der Republik Österreich und österreichischen
physischen und juristischen Personen,
die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen
entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten
Umfang befreit.
Artikel 6
Die Republik Österreich wird gegenüber der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
keine Ansprüche österreichischer Personen mehr
vertreten oder unterstützen, die gegenüber der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
oder tschechoslowakischen physischen und juristischen
Personen im Zusammenhang mit oder
als Folge von im Artikel 1 genannten tschechoslowakischen
Maßnahmen entstanden sind.
Artikel 7
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche
Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen
Personen, die mit den im Artikel 1
genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen
im Zusammenhang stehen, als endgültig
erledigt.
Artikel 8
Die Aufteilung der im Artikel 3 genannten
Globalentschädigung ist ausschließlich Sache
der Republik Österreich.
Artikel 9
Die Republik Österreich wird nach vollständiger
Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2
genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik übergeben, welche die österreichischen
Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben.
Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur
Verfügung stehen, kann die Republik Österreich
an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch
welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen
wurden.
Artikel 10
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird der Republik Österreich nach Möglichkeit
alle für die Aufteilung der Globalentschädigung
erforderlichen Informationen erteilen.
Artikel 11
Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Ansprüche
österreichischer Personen, die aus tschechoslowakischen
Maßnahmen nach Unterzeichnung
dieses Vertrages entstehen könnten.
Artikel 12
Ansprüche aus den in Kraft stehenden Handels-
und Zahlungsabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik werden durch diesen Vertrag
nicht berührt.
Artikel 13
Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien
einander durch Notenwechsel bekanntgeben,
daß die nach ihren Rechtsordnungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Vertrages erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974
in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Bielka e. h.
Für die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Anlage I
Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die durch tschechoslowakische Maßnahmen im
Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen
wurden, bis zu einem Umfang entschädigt,
als der für steuerliche Zwecke maßgebliche
Wert im Einzelfall — bezogen auf die Sache
und auf die Person — am 8. Mai 1945 eine
Million — ausgedrückt in tschechoslowakischer.
Krone (Währungseinheit 1945) — nicht überstiegen
hat.
Anlage II
Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen gemäß
Artikel 4 des Vertrages wurde einvernehmlich
davon ausgegangen, daß 41/2% des Wertes
der tschechoslowakischen Exporte in die Republik
Österreich im Jahre 1974 157 Millionen österreichische
Schilling entsprechen. Es wird erwartet,
daß bei der vorgesehenen Intensivierung
der gegenseitigen Beziehungen der Handelsverkehr
in den nächsten Jahren steigen wird.
Sollten sich jedoch wider Erwarten die Exporte
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
in die Republik Österreich so vermindern,
daß der jährliche Abspaltungsbetrag unter
157 Millionen österreichische Schilling sinkt,
erklärt sich die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik bereit, über die Erhöhung des Prozentsatzes
der Abspaltung neu zu verhandeln.
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird mit dem Tag des Inkrafttretens
des Vertrages den in Artikel 2 des Vertrages
genannten österreichischen Staatsbürgern Familienhäuser
im Sinne der tschechoslowakischen
Rechtsvorschriften sowie landwirtschaftliches
Vermögen im Ausmaß bis zu 13 ha ins Eigentum
übertragen, sofern diese Familienhäuser oder
dieses Vermögen von dem ursprünglichen Eigentümer
oder von einer ihm nahestehenden Person,
oder falls der ursprüngliche Eigentümer nicht
mehr lebt, von seinem Erben oder einer dem
Erben nahestehenden Person benützt werden.
Die dem ursprünglichen Eigentümer oder
Erben nahestehenden Personen sind: sein
Ehepartner, Personen, die mit dem ursprünglichen
österreichischen Eigentümer, Erben oder
deren Ehepartner entweder in direkter Verwandtschaftslinie
oder in der Seitenlinie einschließlich
Vetter (Kusine) verwandt sind, und
andere Personen, die mit diesen Personen im
gemeinsamen Haushalt als Familienmitglieder
gelebt haben. Das aus der Adoption entspringende
Verhältnis ist dem Verwandtschaftsverhältnis
gleichzuhalten.
Familienhäuser oder das landwirtschaftliche
Vermögen werden den oben angeführten österreichischen
Staatsbürgern nur dann ins Eigentum
übertragen, wenn sie dieses Vermögen persönlich
benützen.
Familienhäuser oder das landwirtschaftliche
Vermögen werden ins Eigentum in dem Zustand
übertragen, in dem sie sich am Tage der Übergabe
befinden. Gleichzeitig werden ehemals damit
verbundene Nutzungsrechte, Ausgedinge und
ähnliche Rechte zuerkannt.
Waren Familienhäuser oder landwirtschaftliche
Vermögen am Tag der Konfiskation
zugunsten des tschechoslowakischen Staates
hypothekarisch belastet, erfolgt die Übergabe
nur, wenn der österreichische Staatsbürger,
dem das angeführte Vermögen übertragen werden
soll, die Verpflichtung in der noch aushaftenden
Höhe übernimmt. Die Umrechnung von alten
Kčs in neue Kčs erfolgt im Verhältnis 5:1.
Die mit der Übergabe der Familienhäuser
sowie des landwirtschaftlichen Vermögens verbundenen
technischen Fragen wird das tschechoslowakische
Föderalministerium für Finanzen
mit dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen regeln.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird mit dem Tag des Inkrafttretens
des Vertrages den in Artikel 2 des Vertrages
genannten österreichischen Staatsbürgern Familienhäuser
im Sinne der tschechoslowakischen
Rechtsvorschriften sowie landwirtschaftliches
Vermögen im Ausmaß bis zu 13 ha ins Eigentum
übertragen, sofern diese Familienhäuser oder dieses
Vermögen von dem ursprünglichen Eigentümer
oder von einer ihm nahestehenden Person,
oder falls der ursprüngliche Eigentümer nicht
mehr lebt, von seinem Erben oder einer dem
Erben nahestehenden Person benützt werden.
Die dem ursprünglichen Eigentümer oder
Erben nahestehenden Personen sind: sein
Ehepartner, Personen, die mit dem ursprünglichen
österreichischen Eigentümer, Erben oder
deren Ehepartner entweder in direkter Verwandtschaftslinie
oder in der Seitenlinie einschließlich
Vetter (Kusine) verwandt sind, und
andere Personen, die mit diesen Personen im
gemeinsamen Haushalt als Familienmitglieder
gelebt haben. Das aus der Adoption entspringende
Verhältnis ist dem Verwandtschaftsverhältnis
gleichzuhalten.
Familienhäuser oder das landwirtschaftliche
Vermögen werden den oben angeführten österreichischen
Staatsbürgern nur dann ins Eigentum
übertragen, wenn sie dieses Vermögen persönlich
benützen.
Familienhäuser oder das landwirtschaftliche
Vermögen werden ins Eigentum in dem Zustand
übertragen, in dem sie sich am Tage der Übergabe
befinden. Gleichzeitig werden ehemals damit
verbundene Nutzungsrechte, Ausgedinge und
ähnliche Rechte zuerkannt.
Waren Familienhäuser oder landwirtschaftliche
Vermögen am Tag der Konfiskation zugunsten
des tschechoslowakischen Staates hypothekarisch
belastet, erfolgt die Übergabe nur, wenn der
österreichische Staatsbürger, dem das angeführte
Vermögen übertragen werden soll, die Verpflichtung
in der noch aushaftenden Höhe
übernimmt. Die Umrechnung von alten Kčs
in neue Kčs erfolgt im Verhältnis 5:1.
Die mit der Übergabe der Familienhäuser
sowie des landwirtschaftlichen Vermögens verbundenen
technischen Fragen wird das tschechoslowakische
Föderalministerium für Finanzen
mit dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen regeln."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird mit dem Tag des Inkrafttretens
des Vertrages
1. ins Eigentum der in Artikel 2 des Vertrages
angeführten österreichischen Personen übergeben
a) bewegliche Vermögenswerte, die im Besitz
der ehemaligen österreichischen Eigentümer
sind oder für sie in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik verwahrt
werden, ausgenommen solche bewegliche
Vermögenswerte, die nach den tschechoslowakischen
Rechtsvorschriften unter
staatlichem Denkmalschutz stehen oder als
Bestandteil der nationalen Kulturen in
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik gelten. Bei der Ausfuhr dieser
beweglichen Vermögenswerte wird nach
den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften
verfahren werden. Bei der Anwendung
der in diesem Punkt erwähnten
Rechtsvorschriften werden die zuständigen
tschechoslowakischen Behörden wohlwollend
vorgehen.
b) Wertpapiere, die von anderen als tschechoslowakischen
Institutionen ausgegeben
wurden, sofern sie für österreichische Personen
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik oder zugunsten eines
tschechoslowakischen Geldinstitutes im Ausland
aufbewahrt werden, samt allfälligen
Erträgnissen. Anläßlich der Übergabe von
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik aufbewahrten Wertpapieren werden
keine Kosten und Gebühren verrechnet
werden;
2. zugunsten der in Artikel 2 dieses Vertrages
angeführten österreichischen Personen Patentrechte,
Marken-und Musterschutzrechte wiederherstellen.
Die mit der Übergabe der oben genannten
Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung
der Rechte verbundenen technischen Fragen
wird das tschechoslowakische Föderalministerium
für Finanzen mit dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen regeln.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird mit dem Tag des Inkrafttretens
des Vertrages
1. ins Eigentum der in Artikel 2 des Vertrages
angeführten österreichischen Personen übergeben
a) bewegliche Vermögenswerte, die im Besitz
der ehemaligen österreichischen Eigentümer
sind oder für sie in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik verwahrt
werden, ausgenommen solche bewegliche
Vermögenswerte, die nach den
tschechoslowakischen Rechtsvorschriften
unter staatlichem Denkmalschutz stehen
oder als Bestandteil der nationalen Kulturen
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik gelten. Bei der Ausfuhr dieser
beweglichen Vermögenswerte wird nach
den tschechoslowakischen Rechtsvorschriften
verfahren werden. Bei der Anwendung
der in diesem Punkt erwähnten
Rechtsvorschriften werden die zuständigen
tschechoslowakischen Behörden wohlwollend
vorgehen.
b) Wertpapiere, die von anderen als tschechoslowakischen
Institutionen ausgegeben
wurden, sofern sie für österreichische Personen
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik oder zugunsten eines
tschechoslowakischen Geldinstitutes im Ausland
aufbewahrt werden, samt allfälligen
Erträgnissen. Anläßlich der Übergabe
von in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik aufbewahrten Wertpapieren
werden keine Kosten und Gebühren
verrechnet werden;
2. zugunsten der in Artikel 2 dieses Vertrages
angeführten österreichischen Personen Patentrechte,
Marken-und Musterschutzrechte wiederherstellen.
Die mit der Übergabe der oben genannten
Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung
der Rechte verbundenen technischen Fragen
wird das tschechoslowakische Föderalministerium
für Finanzen mit dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen regeln."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die österreichische Bundesregierung wird
innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten
des Vertrages die für Vermögenschaften,
Rechte und Interessen tschechoslowakischer physischer
Personen eingerichteten öffentlichen Verwaltungen
aufheben.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich folgendes mitzuteilen
Die österreichische Bundesregierung wird
innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten
des Vertrages die für Vermögenschaften,
Rechte und Interessen tschechoslowakischer physischer
Personen eingerichteten öffentlichen Verwaltungen
aufheben."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß der erste
Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages sich
insbesondere auch auf die tschechoslowakischen
Ansprüche bezieht, die sich aus der garantierten
österreichischen Konversionsanleihe 1934—1959,
(tschechoslowakische Teilausgabe 1934—1959,
sowie aus der tschechoslowakischen Konversionshyphenminus
anleihe II der österreichischen Regierung 1923 bis
1943 oder sonstigen nicht garantierten österreichischen
Staatsschuldverschreibungen ergeben.
Dies bezieht sich auch auf Ansprüche,
die wegen des Umtausches dieser Anleihen
in deutsche 41/2% Reichsanleihe 1938/II und
31/2% Reichsschatzanweisungen 1943/I geltend
gemacht wurden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird die in ihrem Besitz befindlichen
Stücke der genannten Konversionsanleihen der
Republik Österreich nach dem Inkrafttreten
des Vertrages übergeben.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß der erste
Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages
sich insbesondere auch auf die tschechoslowakischen Ansprüche bezieht, die sich aus der garantierten
österreichischen Konversionsanleihe
1934—1959, tschechoslowakische Teilausgabe
1934—1959, sowie aus der tschechoslowakischen
Konversionsanleihe II der österreichischen Regierung
1923—1943 oder sonstigen nicht garantierten
österreichischen Staatsschuldverschreibungen
ergeben. Dies bezieht sich auch auf
Anspräche, die wegen des Umtausches dieser
Anleihen in deutsche 41/2% Reichsanleihe
1938/II und 31/2% Reichsschatzanweisungen
1943/I geltend gemacht wurden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
wird die in ihrem Besitz befindlichen
Stücke der genannten Konversionsanleihen der
Republik Österreich nach dem Inkrafttreten
des Vertrages übergeben."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember. 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister I
Ich beehre mich mitzuteilen, daß keine tschechoslowakische
Leistung erbracht wird für Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die durch
im Artikel 1 des Vertrages genannte Maßnahmen
in Anspruch genommen, in der Folge aber
durch das tschechoslowakische Gesetz Nr. 41/
1953 Slg. betroffen worden sind. Dies bezieht
sich nicht auf Aktien und Kuxe, wenn diese
gemäß tschechoslowakischem Dekret Nr. 95/
1945 Slg. registriert und hinterlegt worden
sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß keine
tschechoslowakische Leistung erbracht wird für
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die
durch im Artikel 1 des Vertrages genannte
Maßnahmen in Anspruch genommen, in der
Folge aber durch das tschechoslowakische Gesetz
Nr. 41/1953 Slg. betroffen worden sind. Dies
bezieht sich nicht auf Aktien und Kuxe, wenn
diese gemäß tschechoslowakischem Dekret Nr. 95/
1945 Slg. registriert und hinterlegt worden
sind."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geeinter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß Gegenstand
einer vertraglichen Regelung nicht sein können
1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
im Sinne des Artikels 1 des Vertrages, die auf
eine Weise erworben worden sind, die nach
internationalen Vereinbarungen als nichtig anzusehen ist,
2. Lieferungen, Leistungen und Forderungen
aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen
Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder
deutscher Personen in der Tschechoslowakei
bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht
worden oder entstanden sind,
3. in der Tschechoslowakei emittierte auf
Reichsmark lautende Schuldverschreibungen jeglicher
Art.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß Gegenstand
einer vertraglichen Regelung nicht sein können
1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
im Sinne des Artikels 1 des Vertrages, die auf
eine Weise erworben worden sind, die nach
internationalen Vereinbarungen als nichtig anzusehen
ist,
2. Lieferungen, Leistungen und Forderungen
aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen
Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder
deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis
zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht
worden oder entstanden sind,
3. in der Tschechoslowakei emittierte auf
Reichsmark lautende Schuldverschreibungen jeglicher
Art."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. De2ember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß durch diesen
Vertrag nicht geregelt werden
1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen
Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat,
von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen
auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik ausgegebenen
äußeren Anleihen herrühren;
2. Fragen aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß durch diesen
Vertrag nicht geregelt werden
1. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen
Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat,
von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen
auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik ausgegebenen äußeren
Anleihen herrühren;
2. Fragen aus dem Bereich der Sozialversicherung."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß Fragen betreffend
die Restitution der im Zusammenhang
mit dem Zweiten Weltkrieg auf das Gebiet der
Republik Österreich bzw. auf das Gebiet der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
geratenen tschechoslowakischen bzw. österreichischen
Kulturgüter durch den Vertrag nicht
geregelt werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß Fragen
betreffend die Restitution der im Zusammenhang
mit dem Zweiten Weltkrieg auf das Gebiet der
Republik Österreich bzw. auf das Gebiet der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
geratenen tschechoslowakischen bzw. österreichischen
Kulturgüter durch den Vertrag nicht geregelt
werden."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß das nach
dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik von österreichischen
Staatsbürgern oder juristischen Personen
mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich auf welche Art immer erworbene
Vermögen als solches anzusehen ist, über das
im Rahmen der tschechoslowakischen Rechtsordnung
frei verfügt werden kann, insoweit es
nicht von einer der im Artikel 1 des Vertrages
genannten Maßnahmen betroffen wurde.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß das nach
dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik von österreichischen
Staatsbürgern oder juristischen Personen
mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik
Österreich auf welche Art immer erworbene
Vermögen als solches anzusehen ist, über das
im Rahmen der tschechoslowakischen Rechtsordnung
frei verfügt werden kann, insoweit es
nicht von eines der im Artikel 1 des Vertrages
genannten Maßnahmen betroffen wurde."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß zur Feststellung
des in der Anlage I dee Vertrages genannten
Umfanges österreichischer Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, für deren
Entschädigung die in Artikel 3 des Vertrages
genannten Leistungen bestimmt sind, von den
für die Berechnung der Vermögenszuwachsabgaben
und des Vermögensabgaben maßgebhyphenminus
lichen Bewertungsbestimmungen nach dem
tschechoslowakischen Gesetz Nr. 134/1946 Slg.
ausgegangen wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Seht geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß zur Feststellung
des in der Anlage I des Vertrages genannten
Umfanges österreichischer Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, für deren Entschädigung
die in Artikel 3 des Vertrages genannten
Leistungen bestimmt sind, von den für
die Berechnung der Vermögenszuwachsabgaben
und der Vermögensabgaben maßgeblichen Bewertungsbestimmungen
nach dem tschechoslowakischen
Gesetz Nr. 134/1946 Slg. ausgegangen
wird."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich mitzuteilen, daß sich der
zweite Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages
nicht auf die folgenden Vermögenschaften, Rechte
und Interessen bezieht
1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
auf dem Gebiet der Republik Österreich, die von
nach dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
errichteten tschechoslowakischen juristischen Personen
in Übereinstimmung mit den österreichischen
Rechtsvorschriften erworben wurden;
2. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
auf dem Gebiet der Republik Österreich, die im
Eigentum tschechoslowakischer physischer Personen
stehen, es sei denn, daß diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen nach tschechoslowakischer
Rechtsansicht durch Konfiskationshyphenminus,
Nationalisierungs- oder ähnliche gesetzliche
tschechoslowakische Maßnahmen betroffen worden
sind;
3. Wertpapiere samt allfälligen Erträgnissen
und andere Depositen tschechoslowakischer Geldinstitute
bei österreichischen Geldinstituten, wenn
diese Werte Eigentum physischer Personen oder
anderer als tschechoslowakischer oder österreichischer
juristischer Personen sind, es sei denn, daß
diese Werte nach tschechoslowakischer Rechtsansicht
durch tschechoslowakische Konfiskationshyphenminus,
Nationalisierungs-oder ähnliche gesetzliche Maßnahmen
betroffen worden sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ing. Bohuslav Chňoupek e. h.
Herrn
Dr. Erich Bielka
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 19. Dezember 1974
Sehr geehrter Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 19. Dezember 1974 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Ich beehre mich mitzuteilen, daß sich der
zweite Satz des Artikels 3 Absatz 1 des Vertrages
nicht auf die folgenden Vermögenschaften,
Rechte und Interessen bezieht
1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
auf dem Gebiet der Republik Österreich, die von
nach dem 8. Mai 1945 auf dem Gebiet der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
errichteten tschechoslowakischen juristischen Personen
in Übereinstimmung mit den österreichischen
Rechtsvorschriften erworben wurden;
2. Vermögenschaften, Rechte und Interessen
auf dem Gebiet der Republik Österreich, die im
Eigentum tschechoslowakischer physischer Personen
stehen, es sei denn, daß diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen nach tschechoslowakischer
Rechtsansicht durch Konfiskationshyphenminus,
Nationalisierungs- oder ähnliche gesetzliche
tschechoslowakische Maßnahmen betroffen
worden sind;
3. Wertpapiere samt allfälligen Erträgnissen
und andere Depositen tschechoslowakischer Geldinstitute
bei österreichischen Geldinstituten, wenn
diese Werte Eigentum physischer Personen
oder anderer als tschechoslowakischer oder
österreichischer juristischer Personen sind, es
sei denn, daß diese Werte nach tschechoslowakischer
Rechtsansicht durch tschechoslowakische
Konfiskationshyphenminus, Nationalisierungs-oder ähnliche
gesetzliche Maßnahmen betroffen worden
sind."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Bielka e. h.
Herrn
Ing. Bohuslav Chňoupek
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Vertragswerk tritt gemäß demselben Artikel am 9. September 1975 in Kraft.