451. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 6. Dezember 1971 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der Salinenarbeiter-
Lohnordnungsnovelle 1969, BGBl. Nr. 236, in
der Fassung des Art. I der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1970, BGBl. Nr. 37, in der Fassung
der Art. I und II der 2. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1970, BGBl. Nr. 221, und in der
Fassung der Art. I und II der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1971, BGBL Nr. 222, wird wie
folgt geändert
1. Im § 3 hat der 2. Halbsatz des 2. Satzes
zu lauten: „wobei als Schichtlohn das Siebenfache
des Stundenlohnes zu gelten hat."
2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zahl
„43" durch die Zahl „42" zu ersetzen.
3. § 8 Albs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen
6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem
Salinenarbeiter ein Zuschlag von 50 vom Hundert
zum Stundenlohn."
4. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist die Zahl „43"
durch die Zahl „42" zu ersetzen. Der zweite
Satz hat zu lauten: „Für die 43. bis 1092. versäumte
Arbeitsstunde gebühren ihm 90 vom
Hundert, für die 1093. bis 2184. versäumte
Arbeitsstunde 85 vom Hundert des Stundenlohnes,
der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung
in Betracht kommt."
Im Abs. 3 ist der Ausdruck „44. bis 1118."
durch den Ausdruck „43. bis 1092.", im Abs. 4
der Ausdruck „1119. bis 2236." durch den
Ausdruck „1093. bis 2184." zu ersetzen.
5. Im § 14 Abs. 2 ist die Zahl „43" durch die
Zahl „42" zu ersetzen, im Abs. 3 der Ausdruck
„44. bis 1118." durch den Ausdruck „43. bis
1092.", der Ausdruck „1119. bis 2236." durch
den Ausdruck „1093. bis 2184.", im Abs. 4 die
Zahl „1118" durch die Zahl „1092".
6. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,
BGBl. Nr. 222) hat zu lauten
Artikel II
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der Art. II
und III der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung
1970, BGBl. Nr. 37, wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle
des Ausdruckes „siebeneinsechstelfache Stundenlohn"
der Ausdruck „siebenfache Stundenlohn"
zu treten.
Artikel III
Die Bestimmungen der Art. I und Art. II
treten am 1. Jänner 1972 in Kraft.