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451_1971 AT

451. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 6. Dezember 1971 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der Salinenarbeiter-

Lohnordnungsnovelle 1969, BGBl. Nr. 236, in

der Fassung des Art. I der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1970, BGBl. Nr. 37, in der Fassung

der Art. I und II der 2. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1970, BGBl. Nr. 221, und in der

Fassung der Art. I und II der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1971, BGBL Nr. 222, wird wie

folgt geändert

1. Im § 3 hat der 2. Halbsatz des 2. Satzes

zu lauten: „wobei als Schichtlohn das Siebenfache

des Stundenlohnes zu gelten hat."

2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zahl

„43" durch die Zahl „42" zu ersetzen.

3. § 8 Albs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen

6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem

Salinenarbeiter ein Zuschlag von 50 vom Hundert

zum Stundenlohn."

4. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist die Zahl „43"

durch die Zahl „42" zu ersetzen. Der zweite

Satz hat zu lauten: „Für die 43. bis 1092. versäumte

Arbeitsstunde gebühren ihm 90 vom

Hundert, für die 1093. bis 2184. versäumte

Arbeitsstunde 85 vom Hundert des Stundenlohnes,

der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung

in Betracht kommt."

Im Abs. 3 ist der Ausdruck „44. bis 1118."

durch den Ausdruck „43. bis 1092.", im Abs. 4

der Ausdruck „1119. bis 2236." durch den

Ausdruck „1093. bis 2184." zu ersetzen.

5. Im § 14 Abs. 2 ist die Zahl „43" durch die

Zahl „42" zu ersetzen, im Abs. 3 der Ausdruck

„44. bis 1118." durch den Ausdruck „43. bis

1092.", der Ausdruck „1119. bis 2236." durch

den Ausdruck „1093. bis 2184.", im Abs. 4 die

Zahl „1118" durch die Zahl „1092".

6. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,

BGBl. Nr. 222) hat zu lauten

Artikel II

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der Art. II

und III der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung

1970, BGBl. Nr. 37, wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle

des Ausdruckes „siebeneinsechstelfache Stundenlohn"

der Ausdruck „siebenfache Stundenlohn"

zu treten.

Artikel III

Die Bestimmungen der Art. I und Art. II

treten am 1. Jänner 1972 in Kraft.

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