451. Bundesgesetz: Landpachtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder
der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein
oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen
oder anderen Sachen vorwiegend zur
landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden
(Landpachtverträge). Die im § 1103 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Verträge sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
als Pachtverträge anzusehen.
(2) Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung
zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung
oder Züchtung von Nutztieren oder zur
Fischzucht.
(3) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die
den Bestimmungen des Kleingartengesetzes vom
16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 6/1959, unterliegen,
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht anzuwenden.
Unabdingbarkeit
§ 2. (1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten
Rechte kann nicht wirksam verzichtet
werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil
besondere Nachteile oder besondere Vorteile
erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt
oder nicht ausübt, sind unwirksam.
(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen
ist unzulässig.
Wirkung der Anordnungen
§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz erlassenen
gerichtlichen Anordnungen treten an die Stelle
der entsprechenden Vertragsbestimmungen.
Angemessener Pachtzins
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
angemessen der Pachtzins, der von dem bei
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des
Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag beiden Vertragsteilen
den Anteil sichert, der dem Wert
der zur Erzielung dieses Ertrages notwendigen
beiderseitigen Leistungen entspricht; dabei sind
insbesondere die Vertragsdauer, der Wert des
Pachtgegenstandes nach Art, Beschaffenheit und
örtlicher Nachfrage, der Wert der beiderseits
beigestellten Anlagen und Betriebsmittel sowie
die sonst notwendigen beiderseitigen Leistungen,
Aufwendungen und Kosten zu berücksichtigen.
Richtpachtzeiten
§ 5. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes
gelten die folgenden Richtpachtzeiten
1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen
Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau,
dem Weinbau oder dem Obstbau dient
oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser
Art genutzt werden soll, 15 Jahre;
2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen
Betriebes anderer Art und für die Pacht eines
einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem
Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obst-
bau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend
in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;
3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
(2) In die Richtpachtzeiten sind im Falle des
Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die
Zeiten des Vormannes einzurechnen.
ABSCHNITT II
Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
§ 6. (1) Überwiegen die Interessen des Pächters
an der Fortsetzung die des Verpächters an der
Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das
Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des
Landpachtvertrages zu verlängern.
(2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1
ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der
beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die
Interessen des Pächters überwiegen insbesondere
dann nicht, wenn
1. ein Grund vorliegt, der den Verpächter
zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach
§ 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
berechtigt,
2. der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters
wesentliche Teile des Pachtgegenstandes
nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen
hat,
3. sich der Pächter weigert, der Erhöhung
des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,
4. der Verpächter dem Pächter einen nach
Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für
den Pachtgegenstand beschafft,
5. eine von vornherein schriftlich und bestimmt
als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages
bezeichnete Tatsache eingetreten
ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages
für den Verpächter als wichtig
und bedeutsam anzusehen ist.
(3) Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
ist unzulässig, wenn die Dauer
des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine
solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden
Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder
diese übersteigt.
(4) Wurde die Dauer des Landpachtvertrages
nach Abs. 1 einmal verlängert, so ist eine weitere
Verlängerung ferner unzulässig, wenn
1. die Dauer des Landpachtvertrages auf eine
bestimmte Zeit vereinbart wurde,
2. im Zeitpunkt der Antragstellung die tatsächliche
Dauer des Landpachtvertrages der maßgebenden
Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder
diese übersteigt.
Dauer der Verlängerung
§ 7. (1) Die zulässige Dauer der jeweiligen
Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt
in den Fällen des
1. § 5 Abs. 1 Z. 1 — 4 Jahre,
2. § 5 Abs. 1 Z. 2 — 3 Jahre,
3. § 5 Abs. 1 Z. 3 — 2 Jahre.
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht
auszuschöpfen,
1. wenn der Pächter die Verlängerung der
Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren
Zeitraum beantragt,
2. wenn und insoweit mit Grund zu besorgen
ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand
eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer
des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6
Abs. 1 und Abs. 2),
3. wenn und insoweit dies erforderlich ist,
damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf
des Bewirtschaftungsjahres entspricht.
Teilverlängerung
§ 8. (1) Betreffen die im § 6 Abs. 2 Z. 4 oder
5 genannten Gründe, die eine Verlängerung der
Dauer des Landpachtvertrages ausschließen, nur
einzelne Teile des Pachtgegenstandes und ist der
restliche Teil des Pachtgegenstandes abgesondert
benutzbar oder kann er ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht
werden, so hat das Gericht auf Antrag die Dauer
des Landpachtvertrages in Ansehung des restlichen
Teiles des Pachtgegenstandes zu verlängern.
Der Antrag auf Teilverlängerung kann auch im
Zuge eines Verfahrens gestellt werden, das die
Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
an sich zum Gegenstand hat.
(2) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung
hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die
erforderlich sind, um den restlichen Teil des
Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar zu
machen.
Verzicht auf die Teilverlängerung
§ 9. (1) Wird die Verlängerung der Dauer eines
Landpachtvertrages nur für einen Teil des Pachtgegenstandes
angeordnet, so kann der Verpächter
erklären, daß er den Pachtvertrag zur Gänze
fortsetzen will. Der Pächter kann auf die Teilverlängerung
verzichten. Die Erklärungen müssen,
um rechtswirksam zu sein, innerhalb von
14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses über die Teilverlängerung schriftlich
oder mündlich bei dem Gericht abgegeben
werden, das in erster Instanz entschieden hat.
Eine rechtswirksam abgegebene Erklärung kann
nicht widerrufen werden.
(2) Erklärt der Pächter, daß er auf die Teilverlängerung
verzichtet, so hat das Gericht auszusprechen,
daß die angeordnete Teilverlängerung
wirkungslos ist. Dies gilt auch dann, wenn auch
der Verpächter die Erklärung abgegeben hat,
daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen
will.
(3) Gibt nur der Verpächter die Erklärung
ab, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen
will, so hat das Gericht den ergangenen
Beschluß dahin zu ergänzen, daß sich die Verlängerung
der Dauer des Landpachtvertrages auf
den ganzen Pachtgegenstand erstreckt.
Antragstellung, Fristen
§ 10. (1) Der Antrag auf Verlängerung der
Dauer des Landpachtvertrages muß
1. in den Fällen des fristgemäßen Ablaufes
der vereinbarten oder der durch eine Anordnung
des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer
spätestens zwei Monate vor dem Ablauf
der Vertragsdauer,
2. in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen
oder außergerichtlichen Aufkündigung, des
Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung
des Pachtvertrages oder Räumung des
Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.
(2) Die Fristen des § 7 Abs. 1 sind
1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von dem Zeitpunkt,
an dem der Pachtvertrag endet,
2. in den Fällen der Antragstellung nach der
Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages)
vom Kündigungstermin (Übergabstermin),
3. in allen übrigen Fällen vom Tage der
Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des
Landpachtvertrages zu berechnen.
Entscheidungen über den Pachtzins
§ 11. (1) Ist der vom Pächter zu entrichtende
Pachtzins so hoch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes
erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom
angemessenen Pachtzins (§ 4) um mehr als die
Hälfte ab, so hat das Gericht auf Antrag den
vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem
auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf
den angemessenen Betrag zu mindern oder zu
erhöhen.
(2) Kommt nach der Anordnung einer Teilverlängerung
eine Einigung über die Höhe des
Pachtzinses für den dem Pächter verbleibenden
Teil des Pachtgegenstandes nicht zustande, so
hat das Gericht auf Antrag den hiefür angemessenen
Pachtzins festzusetzen.
(3) Hängt die Entscheidung über die Verlängerung
der Dauer eines Landpachtvertrages
von der Feststellung der angemessenen Höhe
des Pachtzinses ab, so hat das Gericht die Höhe
des angemessenen Pachtzinses vor der Beendigung
des Verfahrens durch Beschluß festzustellen.
ABSCHNITT III
Außerstreitiges Verfahren
§ 12. Über Anträge nach diesem Bundesgesetz
entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel
der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren
Teil liegt. Für sein Verfahren gelten die allgemeinen
Bestimmungen über das Verfahren außer
Streitsachen mit folgenden Abweichungen
1. Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder
Beweisaufnahmen notwendig, so hat der Entscheidung
eine mündliche Verhandlung voranzugehen.
2. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Protokolle, über die Aufnahme von
Beweisen und über das Rechtsmittel des
Rekurses — mit Ausnahme der Bestimmung über
die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses
durch einen Rechtsanwalt — sind anzuwenden.
3. Über Fragen, deren Beurteilung die Kenntnis
der landwirtschaftlichen Verhältnisse erfordert,
ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
des Bundeslandes einzuholen, in dem
der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren
Teile liegt. Die Stellungnahme kann schriftlich
oder durch einen von der Landwirtschaftskammer
entsendeten Vertreter mündlich abgegeben
werden. Wird die Stellungnahme schriftlich
abgegeben, so ist die Landwirtschaftskammer
verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtes durch
einen von ihr entsendeten Vertreter über die
schriftliche Stellungnahme mündliche Aufklärungen
zu geben oder diese bei der mündlichen
Verhandlung zu erläutern.
4. Inwieweit die Kosten des Verfahrens von
einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien
zu teilen sind, entscheidet das Gericht unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung.
Die Kosten rechtsfreundlicher
Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.
5. Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet
nicht statt.
6. Die Entscheidungen werden erst mit der
Rechtskraft wirksam.
7. Falls ein Antrag im Sinne dieses Bundesgesetzes
mittels eines Schriftsatzes gestellt wird,
sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes
zu überreichen, daß jedem Gegner eine Ausfertigung
zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten
zurückbehalten werden kann.
Unterbrechung eines Zivilprozeßverfahrens
§ 13. (1) Durch einen Antrag auf Verlängerung
der Dauer des Landpachtvertrages wird ein
anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder
Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe
oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen,
es sei denn, es handelt sich um einen
anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des
Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wird eine Klage auf Beendigung des Landpachtvertrages
einschließlich der Klagen auf Aufhebung
nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches, Übergabe oder Räumung des
Pachtgegenstandes dem Pächter erst nach der
Anbringung des Antrages auf Verlängerung der
Dauer des Landpachtvertrages zugestellt, so tritt
die Unterbrechung mit dem Tage der Zustellung
der Klage ein.
(3) Ein auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 1 oder 2 unterbrochener Rechtsstreit ist
auf Antrag fortzusetzen, wenn dem Antrag auf
Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
nicht Folge gegeben wird. Wird dem Antrag auf
Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgegenstandes
Folge gegeben, so ist der Rechtsstreit auf Antrag
hinsichtlich des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes
fortzusetzen.
Einfluß auf Aufkündigungen und Übergabsaufträge
§ 14. (1) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen
gegen die Aufkündigung des Landpachtvertrages
oder den Auftrag zur Übergabe des
Pachtgegenstandes wird durch den Antrag auf
Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens
unterbrochen.
(2) Ist eine im Abs. 1 genannte Frist im
Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der
Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung
von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit
der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages
bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des
Landpachtvertrages gehemmt.
(3) Die Aufkündigung (der Übergabsauftrag)
wird unwirksam, wenn und insoweit die Verlängerung
der Dauer des Landpachtvertrages angeordnet
wird.
Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens
§ 15. (1) Das außerstreitige Verfahren über
die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages
ist ab dem Tage der Zustellung des
Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern
der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf
Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt
wird.
(2) Das unterbrochene außerstreitige Verfahren
ist auf Antrag des Pächters fortzusetzen, sofern
die Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach
§ 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
rechtskräftig abgewiesen wird und der Antrag
auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens
längstens innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt
der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites
gestellt wird.
ABSCHNITT IV
Übergangsregelung für langjährige Landpachtverträge
§ 16. (1) Auf Antrag des Pächters hat das
Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der
am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre
bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung
die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt,
zu verlängern, es sei denn,
1. daß einer der im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 4
genannten Gründe vorliegt oder
2. daß der Verpächter den Pachtgegenstand
zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz
selbst bewirtschaften will.
(2) Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals
gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung
beträgt das jeweils Doppelte der nach
§ 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist
aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7
Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.
(3) Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten
Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5
Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer
zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge
mit einem im wesentlichen
gleichen Inhalt zusammenzurechnen.
Übergangsregelung für sonstige bestehende Landpachtverträge
§ 17. (1) Auf alle übrigen Landpachtverträge,
die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden,
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit den folgenden Einschränkungen Anwendung
1. die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4
Z. 1 sind nicht anzuwenden;
2. bei der Anwendung der Bestimmung des
§ 6 Abs. 4 Z. 2 ist auf Verlängerungen, die vor
dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet
wurden, nicht Bedacht zu nehmen.
(2) Auf alle Landpachtverträge, die nach dem
1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden,
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
uneingeschränkt Anwendung.
Anhängige Verfahren
§ 18. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden
anhängigen Verfahren sind nach den
bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nach § 11 der
Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer
verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1
genannten Verfahren. Eine Neubestellung von
Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine
solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden
anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt
werden könnte.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden
Entscheidungen der Pachtbehörden
bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden
Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der
Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.
Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18
treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. die Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli
1940, deutsches RGBl. I S. 1065;
2. die Verordnung vom 14. Oktober 1940,
deutsches RGBl. I S. 1369, zur Einführung der
Reichspachtschutzordnung in der Fassung der
Berichtigung vom 13. Dezember 1940, deutsches
RGBl. I S. 1606;
3. der § 4 des Gesetzes über die Weitergeltung
und Ergänzung des Pachtnotrechtes vom
30. September 1937, deutsches RGBl. I S. 1051;
4. die §§ 2 bis 5 des Bundesgesetzes vom
21. März 1947, BGBl. Nr. 86, über vorläufige
Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.
(3) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen
Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 2
aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,
tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung
dieses Bundesgesetzes. An die Stelle des
durch den Abschnitt II der Reichspachtschutzordnung
eingerichteten örtlich zuständigen Pachtamtes
tritt das örtlich zuständige Bezirksgericht
im Verfahren nach § 12 dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.