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451_1969 AT

451. Bundesgesetz: Landpachtgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 451. Bundesgesetz: Landpachtgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder

der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein

oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen

oder anderen Sachen vorwiegend zur

landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden

(Landpachtverträge). Die im § 1103 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten

Verträge sind im Sinne dieses Bundesgesetzes

als Pachtverträge anzusehen.

(2) Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung

zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung

oder Züchtung von Nutztieren oder zur

Fischzucht.

(3) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die

den Bestimmungen des Kleingartengesetzes vom

16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 6/1959, unterliegen,

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht anzuwenden.

Unabdingbarkeit

§ 2. (1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten

Rechte kann nicht wirksam verzichtet

werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil

besondere Nachteile oder besondere Vorteile

erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt

oder nicht ausübt, sind unwirksam.

(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen

ist unzulässig.

Wirkung der Anordnungen

§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz erlassenen

gerichtlichen Anordnungen treten an die Stelle

der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

Angemessener Pachtzins

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

angemessen der Pachtzins, der von dem bei

einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des

Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag beiden Vertragsteilen

den Anteil sichert, der dem Wert

der zur Erzielung dieses Ertrages notwendigen

beiderseitigen Leistungen entspricht; dabei sind

insbesondere die Vertragsdauer, der Wert des

Pachtgegenstandes nach Art, Beschaffenheit und

örtlicher Nachfrage, der Wert der beiderseits

beigestellten Anlagen und Betriebsmittel sowie

die sonst notwendigen beiderseitigen Leistungen,

Aufwendungen und Kosten zu berücksichtigen.

Richtpachtzeiten

§ 5. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

gelten die folgenden Richtpachtzeiten

1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen

Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau,

dem Weinbau oder dem Obstbau dient

oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser

Art genutzt werden soll, 15 Jahre;

2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen

Betriebes anderer Art und für die Pacht eines

einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem

Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obst-

bau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend

in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;

3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

(2) In die Richtpachtzeiten sind im Falle des

Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die

Zeiten des Vormannes einzurechnen.

ABSCHNITT II

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

§ 6. (1) Überwiegen die Interessen des Pächters

an der Fortsetzung die des Verpächters an der

Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das

Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des

Landpachtvertrages zu verlängern.

(2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1

ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der

beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die

Interessen des Pächters überwiegen insbesondere

dann nicht, wenn

1. ein Grund vorliegt, der den Verpächter

zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach

§ 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

berechtigt,

2. der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters

wesentliche Teile des Pachtgegenstandes

nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen

hat,

3. sich der Pächter weigert, der Erhöhung

des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,

4. der Verpächter dem Pächter einen nach

Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für

den Pachtgegenstand beschafft,

5. eine von vornherein schriftlich und bestimmt

als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages

bezeichnete Tatsache eingetreten

ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages

für den Verpächter als wichtig

und bedeutsam anzusehen ist.

(3) Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

ist unzulässig, wenn die Dauer

des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine

solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden

Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder

diese übersteigt.

(4) Wurde die Dauer des Landpachtvertrages

nach Abs. 1 einmal verlängert, so ist eine weitere

Verlängerung ferner unzulässig, wenn

1. die Dauer des Landpachtvertrages auf eine

bestimmte Zeit vereinbart wurde,

2. im Zeitpunkt der Antragstellung die tatsächliche

Dauer des Landpachtvertrages der maßgebenden

Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder

diese übersteigt.

Dauer der Verlängerung

§ 7. (1) Die zulässige Dauer der jeweiligen

Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt

in den Fällen des

1. § 5 Abs. 1 Z. 1 — 4 Jahre,

2. § 5 Abs. 1 Z. 2 — 3 Jahre,

3. § 5 Abs. 1 Z. 3 — 2 Jahre.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht

auszuschöpfen,

1. wenn der Pächter die Verlängerung der

Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren

Zeitraum beantragt,

2. wenn und insoweit mit Grund zu besorgen

ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand

eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer

des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6

Abs. 1 und Abs. 2),

3. wenn und insoweit dies erforderlich ist,

damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf

des Bewirtschaftungsjahres entspricht.

Teilverlängerung

§ 8. (1) Betreffen die im § 6 Abs. 2 Z. 4 oder

5 genannten Gründe, die eine Verlängerung der

Dauer des Landpachtvertrages ausschließen, nur

einzelne Teile des Pachtgegenstandes und ist der

restliche Teil des Pachtgegenstandes abgesondert

benutzbar oder kann er ohne unverhältnismäßige

Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht

werden, so hat das Gericht auf Antrag die Dauer

des Landpachtvertrages in Ansehung des restlichen

Teiles des Pachtgegenstandes zu verlängern.

Der Antrag auf Teilverlängerung kann auch im

Zuge eines Verfahrens gestellt werden, das die

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

an sich zum Gegenstand hat.

(2) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung

hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die

erforderlich sind, um den restlichen Teil des

Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar zu

machen.

Verzicht auf die Teilverlängerung

§ 9. (1) Wird die Verlängerung der Dauer eines

Landpachtvertrages nur für einen Teil des Pachtgegenstandes

angeordnet, so kann der Verpächter

erklären, daß er den Pachtvertrag zur Gänze

fortsetzen will. Der Pächter kann auf die Teilverlängerung

verzichten. Die Erklärungen müssen,

um rechtswirksam zu sein, innerhalb von

14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft

des Beschlusses über die Teilverlängerung schriftlich

oder mündlich bei dem Gericht abgegeben

werden, das in erster Instanz entschieden hat.

Eine rechtswirksam abgegebene Erklärung kann

nicht widerrufen werden.

(2) Erklärt der Pächter, daß er auf die Teilverlängerung

verzichtet, so hat das Gericht auszusprechen,

daß die angeordnete Teilverlängerung

wirkungslos ist. Dies gilt auch dann, wenn auch

der Verpächter die Erklärung abgegeben hat,

daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen

will.

(3) Gibt nur der Verpächter die Erklärung

ab, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen

will, so hat das Gericht den ergangenen

Beschluß dahin zu ergänzen, daß sich die Verlängerung

der Dauer des Landpachtvertrages auf

den ganzen Pachtgegenstand erstreckt.

Antragstellung, Fristen

§ 10. (1) Der Antrag auf Verlängerung der

Dauer des Landpachtvertrages muß

1. in den Fällen des fristgemäßen Ablaufes

der vereinbarten oder der durch eine Anordnung

des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer

spätestens zwei Monate vor dem Ablauf

der Vertragsdauer,

2. in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb

von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen

oder außergerichtlichen Aufkündigung, des

Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung

des Pachtvertrages oder Räumung des

Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.

(2) Die Fristen des § 7 Abs. 1 sind

1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von dem Zeitpunkt,

an dem der Pachtvertrag endet,

2. in den Fällen der Antragstellung nach der

Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages)

vom Kündigungstermin (Übergabstermin),

3. in allen übrigen Fällen vom Tage der

Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des

Landpachtvertrages zu berechnen.

Entscheidungen über den Pachtzins

§ 11. (1) Ist der vom Pächter zu entrichtende

Pachtzins so hoch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen

Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes

erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom

angemessenen Pachtzins (§ 4) um mehr als die

Hälfte ab, so hat das Gericht auf Antrag den

vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem

auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf

den angemessenen Betrag zu mindern oder zu

erhöhen.

(2) Kommt nach der Anordnung einer Teilverlängerung

eine Einigung über die Höhe des

Pachtzinses für den dem Pächter verbleibenden

Teil des Pachtgegenstandes nicht zustande, so

hat das Gericht auf Antrag den hiefür angemessenen

Pachtzins festzusetzen.

(3) Hängt die Entscheidung über die Verlängerung

der Dauer eines Landpachtvertrages

von der Feststellung der angemessenen Höhe

des Pachtzinses ab, so hat das Gericht die Höhe

des angemessenen Pachtzinses vor der Beendigung

des Verfahrens durch Beschluß festzustellen.

ABSCHNITT III

Außerstreitiges Verfahren

§ 12. Über Anträge nach diesem Bundesgesetz

entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel

der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren

Teil liegt. Für sein Verfahren gelten die allgemeinen

Bestimmungen über das Verfahren außer

Streitsachen mit folgenden Abweichungen

1. Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder

Beweisaufnahmen notwendig, so hat der Entscheidung

eine mündliche Verhandlung voranzugehen.

2. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über die Protokolle, über die Aufnahme von

Beweisen und über das Rechtsmittel des

Rekurses — mit Ausnahme der Bestimmung über

die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses

durch einen Rechtsanwalt — sind anzuwenden.

3. Über Fragen, deren Beurteilung die Kenntnis

der landwirtschaftlichen Verhältnisse erfordert,

ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer

des Bundeslandes einzuholen, in dem

der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren

Teile liegt. Die Stellungnahme kann schriftlich

oder durch einen von der Landwirtschaftskammer

entsendeten Vertreter mündlich abgegeben

werden. Wird die Stellungnahme schriftlich

abgegeben, so ist die Landwirtschaftskammer

verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtes durch

einen von ihr entsendeten Vertreter über die

schriftliche Stellungnahme mündliche Aufklärungen

zu geben oder diese bei der mündlichen

Verhandlung zu erläutern.

4. Inwieweit die Kosten des Verfahrens von

einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien

zu teilen sind, entscheidet das Gericht unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung.

Die Kosten rechtsfreundlicher

Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.

5. Eine Verweisung auf den Rechtsweg findet

nicht statt.

6. Die Entscheidungen werden erst mit der

Rechtskraft wirksam.

7. Falls ein Antrag im Sinne dieses Bundesgesetzes

mittels eines Schriftsatzes gestellt wird,

sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes

zu überreichen, daß jedem Gegner eine Ausfertigung

zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten

zurückbehalten werden kann.

Unterbrechung eines Zivilprozeßverfahrens

§ 13. (1) Durch einen Antrag auf Verlängerung

der Dauer des Landpachtvertrages wird ein

anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder

Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe

oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen,

es sei denn, es handelt sich um einen

anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des

Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Wird eine Klage auf Beendigung des Landpachtvertrages

einschließlich der Klagen auf Aufhebung

nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches, Übergabe oder Räumung des

Pachtgegenstandes dem Pächter erst nach der

Anbringung des Antrages auf Verlängerung der

Dauer des Landpachtvertrages zugestellt, so tritt

die Unterbrechung mit dem Tage der Zustellung

der Klage ein.

(3) Ein auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 1 oder 2 unterbrochener Rechtsstreit ist

auf Antrag fortzusetzen, wenn dem Antrag auf

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

nicht Folge gegeben wird. Wird dem Antrag auf

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgegenstandes

Folge gegeben, so ist der Rechtsstreit auf Antrag

hinsichtlich des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes

fortzusetzen.

Einfluß auf Aufkündigungen und Übergabsaufträge

§ 14. (1) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen

gegen die Aufkündigung des Landpachtvertrages

oder den Auftrag zur Übergabe des

Pachtgegenstandes wird durch den Antrag auf

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens

unterbrochen.

(2) Ist eine im Abs. 1 genannte Frist im

Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der

Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung

von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit

der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages

bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des

Landpachtvertrages gehemmt.

(3) Die Aufkündigung (der Übergabsauftrag)

wird unwirksam, wenn und insoweit die Verlängerung

der Dauer des Landpachtvertrages angeordnet

wird.

Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens

§ 15. (1) Das außerstreitige Verfahren über

die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

ist ab dem Tage der Zustellung des

Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern

der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf

Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt

wird.

(2) Das unterbrochene außerstreitige Verfahren

ist auf Antrag des Pächters fortzusetzen, sofern

die Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach

§ 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

rechtskräftig abgewiesen wird und der Antrag

auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens

längstens innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt

der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites

gestellt wird.

ABSCHNITT IV

Übergangsregelung für langjährige Landpachtverträge

§ 16. (1) Auf Antrag des Pächters hat das

Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der

am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre

bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung

die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt,

zu verlängern, es sei denn,

1. daß einer der im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 4

genannten Gründe vorliegt oder

2. daß der Verpächter den Pachtgegenstand

zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz

selbst bewirtschaften will.

(2) Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals

gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung

beträgt das jeweils Doppelte der nach

§ 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist

aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7

Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.

(3) Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten

Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5

Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer

zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge

mit einem im wesentlichen

gleichen Inhalt zusammenzurechnen.

Übergangsregelung für sonstige bestehende Landpachtverträge

§ 17. (1) Auf alle übrigen Landpachtverträge,

die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden,

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit den folgenden Einschränkungen Anwendung

1. die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4

Z. 1 sind nicht anzuwenden;

2. bei der Anwendung der Bestimmung des

§ 6 Abs. 4 Z. 2 ist auf Verlängerungen, die vor

dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet

wurden, nicht Bedacht zu nehmen.

(2) Auf alle Landpachtverträge, die nach dem

1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden,

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

uneingeschränkt Anwendung.

Anhängige Verfahren

§ 18. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden

anhängigen Verfahren sind nach den

bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes nach § 11 der

Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer

verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1

genannten Verfahren. Eine Neubestellung von

Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine

solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden

anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt

werden könnte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften

ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden

Entscheidungen der Pachtbehörden

bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden

Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der

Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18

treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. die Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli

1940, deutsches RGBl. I S. 1065;

2. die Verordnung vom 14. Oktober 1940,

deutsches RGBl. I S. 1369, zur Einführung der

Reichspachtschutzordnung in der Fassung der

Berichtigung vom 13. Dezember 1940, deutsches

RGBl. I S. 1606;

3. der § 4 des Gesetzes über die Weitergeltung

und Ergänzung des Pachtnotrechtes vom

30. September 1937, deutsches RGBl. I S. 1051;

4. die §§ 2 bis 5 des Bundesgesetzes vom

21. März 1947, BGBl. Nr. 86, über vorläufige

Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.

(3) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen

Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 2

aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,

tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung

dieses Bundesgesetzes. An die Stelle des

durch den Abschnitt II der Reichspachtschutzordnung

eingerichteten örtlich zuständigen Pachtamtes

tritt das örtlich zuständige Bezirksgericht

im Verfahren nach § 12 dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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