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450_2003 AT

450. Verordnung: Zusatzrückstellungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Zusatzrückstellungs-Verordnung

Auf Grund des § 81k Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 155/2002 und 10/2003 ist

eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten

Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

Begriffsbestimmung

§ 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die

in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist

und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag,

zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des

nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

(4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,75% heranzuziehen.

(5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj,k bezeichnet.

(6) Mit σ wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener

Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres

angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts

sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Berechnung des maximalen Verlustes

§ 3. Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von

Berechnung des Garantiebetrages

§ 4. (1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist,

wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk

die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der

prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben

(2) Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag

gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.

Berechnung der zusätzlichen Rückstellung

§ 5. Die zusätzliche Rückstellung Vzus ist folgendermaßen zu berechnen

§ 6. Diese zusätzliche Rückstellung ist im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG zu bedecken.

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