450. Verordnung: Zusatzrückstellungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81k Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 155/2002 und 10/2003 ist
eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten
Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.
Begriffsbestimmung
§ 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die
in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist
und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag,
zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des
nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.
(4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,75% heranzuziehen.
(5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj,k bezeichnet.
(6) Mit σ wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener
Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres
angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts
sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.
Berechnung des maximalen Verlustes
§ 3. Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von
Berechnung des Garantiebetrages
§ 4. (1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist,
wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk
die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben
(2) Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag
gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.
Berechnung der zusätzlichen Rückstellung
§ 5. Die zusätzliche Rückstellung Vzus ist folgendermaßen zu berechnen
§ 6. Diese zusätzliche Rückstellung ist im Deckungsstock gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG zu bedecken.