450. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner
2003
1. für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,
dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,
für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 274,59 €
und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
2. für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt
427,07 €;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt
643,54 €;
5. für einen früheren Ehegatten 643,54 €.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.