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450_2002 AT

450. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2003 – ErgZV 2003

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner

2003

1. für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,

dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,

für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 274,59 €

und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;

2. für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden

Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt

427,07 €;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt

643,54 €;

5. für einen früheren Ehegatten 643,54 €.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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