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450_2001 AT

450. Verordnung: Gasölkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Gasölkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung

BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet

§ 1. Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils

gleichmäßig verteilt, beizumengen

1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil

gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder

rötliche Färbung aufweist;

2. auf 1000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-

(phenylazo)anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124).

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von

zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002

nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien

Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001

nach dieser Verordnung gekennzeichnet.

(3) Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von

nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem

1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung

gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl.

Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.

§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995

über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 46,

sowie die Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines

gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 203 vom

28. Juli 2001, S 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 1. August 2001, S 48,

umgesetzt.

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