450. Verordnung: Gasölkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung
BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet
§ 1. Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils
gleichmäßig verteilt, beizumengen
1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil
gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder
rötliche Färbung aufweist;
2. auf 1000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-
(phenylazo)anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von
zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002
nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien
Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001
nach dieser Verordnung gekennzeichnet.
(3) Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von
nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem
1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung
gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl.
Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.
§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995
über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 46,
sowie die Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines
gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 203 vom
28. Juli 2001, S 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 1. August 2001, S 48,
umgesetzt.