450. Verordnung: Sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 75 und 90 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet
1. Abschnitt
Sicherheitstechnische Zentren
Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte
§ 1. (1) Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft
im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß
der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich,
ausübt.
(2) Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74
Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung
im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die
Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich
beschäftigt werden.
(3) Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern,
Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen
Koordinations- und Leitungstätigkeiten.
Fachpersonal
§ 2. (1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung
der Sicherheitsfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 76 ASchG im erforderlichen
Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Dem Fachpersonal muß mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet des
Maschinenbaus oder der Elektrotechnik und mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet
der Chemie oder Biologie angehören. Dies gilt nicht, soweit eine im Zentrum beschäftigte Sicherheitsfachkraft
über eine Ausbildung auf dem betreffenden Gebiet verfügt oder der Nachweis erbracht wird, daß
eine Zusammenarbeit mit gewerberechtlich befugten Personen bzw. Ziviltechnikern, die über eine
Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw. auf dem Gebiet der Chemie
oder Biologie verfügen, erfolgt.
(3) Als geeignetes Fachpersonal gelten Personen, die
1. ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen
Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren
technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften
eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluß einer Werkmeisterschule nachgewiesen
haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und
2. eine mindestens dreijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt
haben.
(4) Als Fachpersonal können auch Personen beschäftigt werden, die nachweislich mindestens ein
Drittel einer gemäß § 6 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO),
BGBl. Nr. 277/1995, anerkannten Ausbildung absolviert haben.
(5) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte notwendigen Ausmaß zu
beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der
Normalarbeitszeit der Sicherheitsfachkräfte, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig
38 Stunden wöchentlich.
Hilfspersonal
§ 3. (1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß
beschäftigt werden.
(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr,
Telefondienst oder Ablage verrichten.
(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte und des Fachpersonals
notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden
wöchentlich.
Räumlichkeiten
§ 4. (1) Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende
Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
(2) Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im
Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
(3) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet
sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich
sind.
(4) Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem
Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
Ausstattung und Mittel
§ 5. (1) Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die
für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische
und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
(2) Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von
Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören
1. Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
2. Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von
Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
3. Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten
Dauerschallpegels,
4. Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.
2. Abschnitt
Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
§ 6. (1) Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches
Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl
die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung)
als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO,
BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
(2) Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden,
die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde
muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet
sein.
(3) Das Zentrum muß über die in § 5 Abs. 1 und 2 AMZ-VO und § 5 Abs. 1 und 2 dieser
Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.
(4) Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen
1. Den im Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung
stehen.
2. Sofern nicht jeder Präventivfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß ein
geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
3. Das Zentrum muß weiters über die in § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 AMZ-VO und § 4 Abs. 4 dieser
Verordnung genannten Räume und Einrichtungen verfügen.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 7. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.