450. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 655/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Übertragung
der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 597/1995
wird wie folgt geändert
1. Der Titel erhält folgenden Wortlaut
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)“
2. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
3. Nach § 4 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„f) im Streckenabschnitt St. Pölten–Attnang-Puchheim
– die Umfahrung Loosdorf,
– die Umfahrung St. Peter–Seitenstetten,
– die Linienverbesserung Sarling–Ybbs,
– der Umbau des Bahnhofes Pöchlarn,
– der Umbau des Bahnhofes St. Valentin,
– die Linienverbesserung Sierning,
– die Linienverbesserung Aschbach–Krenstetten;
der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter–Seitenstetten,
der Linienverbesserung Sarling–Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues
des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit
der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach–Krenstetten mit
fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner1995) festgelegt;
g) Knoten Rohr – Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.“
4. Im § 4 letzter Satz wird die Wortfolge „lit. d und e“ durch die Wortfolge „lit. d, e, g und h“ ersetzt.