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450. Bundesgesetz: Einführung eines Weinsteuergesetzes 1992 sowie Änderung des Alkoholabgabegesetzes 1973, des Weingesetzes 1985, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Finanzausgleichsgesetzes 1989, des Bewertungsgesetzes 1955 und der Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Bundesgesetz: Einführung eines Weinsteuergesetzes 1992 sowie Änderung des Alkoholabgabegesetzes 1973, des Weingesetzes 1985, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Finanzausgleichsgesetzes 1989, des Bewertungsgesetzes 1955 und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Weinsteuergesetz 1992 Steuerbare Vorgänge

§ 1. (1) Der Weinsteuer unterliegen folgende Vorgänge

1. Die erste Lieferung (§ 3 UStG 1972) von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Einfuhr des gelieferten Weines nach Z 4 steuerpflichtig war;

2. die Lieferung von Wein durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens in anderen als in Z 1 bezeichneten Behältnissen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung;

3. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Wein aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Weines an den Unternehmer nach Z 1, 2 oder 4 steuerpflichtig war;

4. die Einfuhr von Wein in das Zollgebiet (§ 1 ZollG)

a) in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter;

b) in anderen Behältnissen, ausgenommen die Einfuhr zur gewerblichen Weiterveräußerung- oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung.

(2) Eine Einfuhr liegt vor, wenn Wein aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.

(3) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete.

Wein

§ 2. Als Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. Wein der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 Ades Zolltarifs;

2. Wein der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C des Zolltarifs;

3. Waren der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifs, die Wein der Nummer 2204 oder 2205, ausgenommen Schaumwein, enthalten.

Steuerbefreiungen

§ 3. Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Vorgängen sind steuerfrei

1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972;

2. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 150 Liter im Kalendervierteljahr.

Steuersatz

§ 4. Die Weinsteuer beträgt 1,15 S je Liter Wein. Waren der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifs unterliegen nur mit ihrem Weingehalt im Sinne des § 2 Z 1 und Z 2 der Weinsteuer.

Steuerschuldner, Entstellung der Steuerschuld

§ 5. (1) Der Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Unternehmer.

(2) Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.

(3) Bei der Einfuhr sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Aufzeichnungspflicht

§ 6. (1) Der Unternehmer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im

Inland fortlaufend Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen entfällt, soweit hinsichtlich des Weines die Steuerschuld bereits entstanden ist.

(2) Die Aufzeichnungspflicht (Abs. 1) ist erfüllt, wenn aus Büchern oder Aufzeichnungen zu ersehen sind

1. Sämtliche Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter), in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 bei Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung auch dessen Name (Firma) und Anschrift;

2. sämtliche Lieferungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt ausgeführt worden sind, unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter);

3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 3);

4. sämtliche gemäß § 3 Z 1 steuerfreien Vorgänge unter Angabe des Datums, der Menge (in Liter) und eines Hinweises auf den betreffenden Ausfuhrnachweis.

(3) Die Steuer gilt als Abgabe im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung.

Erhebung der Steuer durch die Finanzämter

§ 7. (1) Die Erhebung der Steuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Steuerschuldners in Betracht käme.

(2) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Erhebung der Weinsteuer für Wein, der in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Die Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr von Wein obliegt den Zollämtern.

Vergütung

§ 9. Wird Wein von einem Unternehmer aus dem Zollgebiet ausgeführt (§ 7 UStG 1972), für den die Steuer zu entrichten war, so ist die auf den

ausgeführten Wein entfallende Steuer dem Unternehmer, der ihn ausgeführt hat, zu vergüten. Der Unternehmer hat die Ausfuhr buchmäßig nachzuweisen und zu beweisen, daß für den in Betracht kommenden Wein die Steuerschuld entstanden ist. Der Vergütungsbetrag ist bei der Selbstberechnung (§ 7. Abs. 2) zu berücksichtigen und ein entsprechend gekürzter Betrag zu entrichten.. Insoweit dies für das Kalendervierteljahr, in dem der Vergütungstatbestand verwirklicht wurde, nicht möglich ist, ist der Betrag auf Antrag des Unternehmers, der den Wein ausgeführt hat, mit Bescheid zu vergüten. Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden. Für die Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

Mitwirkung der Weinaufsicht

§ 10. Die Organe der Weinaufsicht sind berechtigt, Bücher und Aufzeichnungen auch für Zwecke der Weinsteuer zu überprüfen. Liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, daß die Weinsteuer nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurde, sind sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Verweisungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1992 verwirklicht werden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II Alkoholabgabegesetz 1973

Die Abgabe von alkoholischen Getränken nach dem Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, ist bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31. Juli 1992 bewirkt werden, und bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Juli 1992 liegt, nicht zu erheben.

Artikel III Weingesetz 1985

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992, wird wie folgt geändert

§ 45 Abs. 7 lautet

„(7) Mit der Weinsteuer ist von den Abgabenbehörden des Bundes ein Marketingbeitrag nach den für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften zu erheben. Der Marketingbeitrag ist eine Einnahme des Bundes und ist zweckgebunden für Förderungsmaßnahmen der Weinwirtschaft zu verwenden. Die Höhe des Marketingbeitrages hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen."

Artikel IV Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 a ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c tätigen, sind berechtigt, abweichend von § 12 Abs. 3 einen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 50% der in der Rechnung (§ 11) ausgewiesenen Umsatzsteuer vorzunehmen, soweit

— sie diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c in Anspruch nehmen und

— diese Leistungen von Rechenzentren oder von Unternehmern, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Z 8 oder Z 9 lit. c tätigen, erbracht werden."

2. Z 1 ist auf sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.

Artikel V Finanzausgleichsgesetz 1989

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989), BGBl. Nr. 687/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer — veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) —, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."

2. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

3. § 8 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280

Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;"

4. § 8 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;"

5. § 14 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;"

6. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden."

7. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben."

8. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die gemäß § 14 Abs. 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;"

9. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972."

10. (Verfassungsbestimmung) Z 6 tritt mit 1. August 1992 in Kraft.

11. Z 4 tritt mit 1. Jänner 1992, Z 1 bis Z 3, Z 5 und Z 7 bis Z 9 tritt mit 1. August 1992 in Kraft. Z 1 bis Z 5 und Z 7 bis Z 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

12. Artikel II § 1 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991 lautet

„Art. I Z 1 bis Z 10 und Z 12 bis Z 20 tritt mit 1. Jänner 1992, Z 21 mit 1. Jänner 1989 in Kraft."

13. In Art. III Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991 wird das Zitat „BGBl. Nr. 235/1989" durch „BGBl. Nr. 235/1991" ersetzt.

Artikel VI

Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 699/1991 wird wie folgt geändert

1. § 30 Abs. 9 bis 11 lautet

„(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.

(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist."

2. Z 1 ist auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.

Artikel VII

Gewerbeordnung 1973

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch den § 18 Preisauszeich-

nungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt

„hinsichtlich des Weinbaus ferner der Zukauf von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro

Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr;"

2. Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1992 in Kraft.

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