450. Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 2893-A/91
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme
auf die Verbalnote des Ministeriums
76.620/91 vom 14. Februar 1991, die von den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbarte
Neufassung des Anhangs zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der CSSR
über den Luftverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1962, unterzeichnet in Prag am
1. März 1962, gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses
Abkommens zu bestätigen.
Der neue Anhang lautet wie folgt
„A. Das von der österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist
berechtigt, auf den in der Folge festgelegten
Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben
B. Das von der Regierung der CSFR namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf
den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in
beiden Richtungen zu betreiben
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus
können von dem von jeder Vertragspartei namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung
der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen
werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte
der fünften Luftfreiheit kann von den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart
werden.
D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet
jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von
Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage)
gestattet."
Weiters beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen,
daß die Neufassung des Anhanges mit dem Datum
der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, das Ministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Prag, am 26. April 1991
L.S.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Prag
BUNDESMINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
C.j.:100 417/91-MPO
(Übersetzung)
Das Bundesministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik entbietet der Botschaft
der Republik Österreich seine Hochachtung und
beehrt sich, den Empfang der Note Zl. 2893-A/91
vom 26. April 1991 zu bestätigen, deren Übersetzung
ins Tschechische wie folgt lautet
„(Es folgt Text der Note der Österreichischen
Botschaft)"
Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung
der CSFR mit den Vorschlägen der Regierung der
Republik Österreich einverstanden ist.
Damit bilden die Note der Österreichischen
Botschaft und diese Note einen neuen zwischen den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbarten
Wortlaut des Anhangs zum Abkommen
zwischen der CSSR und der Republik Österreich
über den Luftverkehr vom 1. März 1962, der mit
dem Zeitpunkt dieser Note in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik benützt diese Gelegenheit,
die Österreichische Botschaft in Prag erneut
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Prag, am 24. Juni 1991
L.S.
Österreichische Botschaft
Prag
Die Änderung des Abkommens ist mit 24. Juni 1991 in Kraft getreten.