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450_1991 AT

450. Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 2893-A/91

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme

auf die Verbalnote des Ministeriums

76.620/91 vom 14. Februar 1991, die von den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbarte

Neufassung des Anhangs zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der CSSR

über den Luftverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1962, unterzeichnet in Prag am

1. März 1962, gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses

Abkommens zu bestätigen.

Der neue Anhang lautet wie folgt

„A. Das von der österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den in der Folge festgelegten

Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben

B. Das von der Regierung der CSFR namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf

den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus

können von dem von jeder Vertragspartei namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung

der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen

werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte

der fünften Luftfreiheit kann von den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart

werden.

D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet

jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von

Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage)

gestattet."

Weiters beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen,

daß die Neufassung des Anhanges mit dem Datum

der Antwortnote in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, das Ministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Prag, am 26. April 1991

L.S.

An das

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Prag

BUNDESMINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

C.j.:100 417/91-MPO

(Übersetzung)

Das Bundesministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik entbietet der Botschaft

der Republik Österreich seine Hochachtung und

beehrt sich, den Empfang der Note Zl. 2893-A/91

vom 26. April 1991 zu bestätigen, deren Übersetzung

ins Tschechische wie folgt lautet

„(Es folgt Text der Note der Österreichischen

Botschaft)"

Das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung

der CSFR mit den Vorschlägen der Regierung der

Republik Österreich einverstanden ist.

Damit bilden die Note der Österreichischen

Botschaft und diese Note einen neuen zwischen den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbarten

Wortlaut des Anhangs zum Abkommen

zwischen der CSSR und der Republik Österreich

über den Luftverkehr vom 1. März 1962, der mit

dem Zeitpunkt dieser Note in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen

Föderativen Republik benützt diese Gelegenheit,

die Österreichische Botschaft in Prag erneut

seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Prag, am 24. Juni 1991

L.S.

Österreichische Botschaft

Prag

Die Änderung des Abkommens ist mit 24. Juni 1991 in Kraft getreten.

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