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450_1988 AT

450. Verordnung: 2. Liquiditätsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: 2. Liquiditätsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl.

Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank verordnet

§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades

gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch

1. Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene

Bundesschatzscheine im Rahmen der

Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes,

die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige

Mittel ersten Grades sind, unter folgenden

Voraussetzungen

a) Die Laufzeit der Bundesschatzscheine

beträgt sechs bis sechsundreißig Monate

und

b) der Handel der Bundesschatzscheine ist

auf Banken beschränkt.

2. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes

1963 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden

Voraussetzungen

a) Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen

Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des

Kreditwesengesetzes gebildet werden;

b) auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem

gegen Rückgabe des Anteilscheines,

der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines

sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds

binnen 30 Tagen auszuzahlen;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung

des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung

des Anteilscheines gemäß

lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

veröffentlicht und dem Bundesministerium

für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank bekanntgegeben

werden.

(2) Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile

als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum

jeweiligen Rückgabepreis.

(3) Das beabsichtigte Abgehen von einer der in

§ 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von

der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs

Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen

und der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

zu veröffentlichen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. August

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 244/1985, tritt mit Ablauf des

30. August 1988 außer Kraft.

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