450. Verordnung: 2. Liquiditätsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl.
Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank verordnet
§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades
gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch
1. Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene
Bundesschatzscheine im Rahmen der
Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes,
die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige
Mittel ersten Grades sind, unter folgenden
Voraussetzungen
a) Die Laufzeit der Bundesschatzscheine
beträgt sechs bis sechsundreißig Monate
und
b) der Handel der Bundesschatzscheine ist
auf Banken beschränkt.
2. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes
1963 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden
Voraussetzungen
a) Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen
Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des
Kreditwesengesetzes gebildet werden;
b) auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem
gegen Rückgabe des Anteilscheines,
der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines
sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds
binnen 30 Tagen auszuzahlen;
c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung
des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung
des Anteilscheines gemäß
lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht und dem Bundesministerium
für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank bekanntgegeben
werden.
(2) Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile
als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum
jeweiligen Rückgabepreis.
(3) Das beabsichtigte Abgehen von einer der in
§ 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von
der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs
Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
zu veröffentlichen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. August
1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 244/1985, tritt mit Ablauf des
30. August 1988 außer Kraft.