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450_1985 AT

450. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Lohnpfändungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Lohnpfändungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Lohnpfändungsgesetz, BGBl.

Nr. 51/1955, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 21. April 1961, BGBl.

Nr. 118, mit dem das Lohnpfändungsgesetz

geändert wird;

2. Bundesgesetz vom 8. Juni 1966, BGBl. Nr. 96,

mit dem das Lohnpfändungsgesetz neuerlich

geändert wird;

3. Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, BGBl.

Nr. 342, über die Neuordnung der Rechtsstellung

des unehelichen Kindes, Art. VI;

4. Bundesgesetz vom 3. März 1971, BGBl.

Nr. 111, mit dem das Lohnpfändungsgesetz

neuerlich geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl.

Nr. 575, mit dem das Lohnpfändungsgesetz

geändert wird;

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973, BGBl.

Nr. 659, mit dem das Lohnpfändungsgesetz

geändert wird;

7. Wertgrenzennovelle 1976, BGBl. Nr. 91,

Art. XXIX;

8. Lohnpfändungsgesetz-Novelle 1980, BGBl.

Nr. 141;

9. Lohnpfändungsgesetz-Novelle 1983, BGBl.

Nr. 664.

Artikel III

(1) Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „Mit

Ablauf des 30. März 1955", im Abs. 2 werden die

Ausdrücke „ihre bisherige Fassung" bzw. „bleiben

aufgehoben" durch „am 31. März 1955 ihre bis

dahin geltende Fassung" bzw. „bleiben am

31. März 1955 aufgehoben" ersetzt.

(2) Die Überschrift vor § 13 wird auf „Vollziehungsklausel"

richtiggestellt.

(3) § 13 wird im Hinblick auf Art. III des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 664/1983 richtiggestellt.

Artikel IV

(1) Die Schreibweise von Überschriften und

Zitaten wird der heute üblichen Schreibweise angepaßt.

(2) Der überholte Gebrauch des Dativ-„e" wird

dem heute üblichen Gebrauch angepaßt.

(3) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene

weitere überholte terminologische Wendungen

und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt

§ 3 Einleitung, § 6 Abs. 1, § 7 Z 5, §§ 8, 10 Abs. 2,

11 Abs. 1 und 11 a sowie 12 Abs. 2, 4 und 5.

Artikel V

Das Lohnpfändungsgesetz wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über den Pfändungsschutz für

Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsgesetz 1985 —

LPfG)" wiederverlautbart.

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