450. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich
des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1983 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1983, Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 3. Juni 1983, Stichtage für
die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,
3. Juni und 3. September 1983.
§ 3. (1) Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung
durchzuführen.
(2) Die Rinderzwischenzählung und die Schweinezwischenzählungen
sind als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie
der Bestand an Ziegen, Gänsen, Enten und
Truthühnern;
2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an
deren Standort zu zählen. Die Anschriften der
Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf
Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung
gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare
(1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der
Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,
ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt
(Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben
die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen
in Hilfslisten, die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt
werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesummen
zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt
(Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten
und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben
bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten Erhebungsformulare
sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift
bis spätestens zum 10. Dezember 1983 den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die
Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten
zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare
der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und
die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember
1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie
die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum
15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und
den Schweinezwischenzählungen haben die
Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem
Statut — die ausgefüllten Erhebungsformulare
bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen
Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen des Jahres 1983 entstehenden
Kosten in der Höhe
1. von 16,80 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 22,40 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
3. von 33,60 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.
§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 4 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.