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450_1981 AT

450. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Argentinischen Republik

in dem Wunsch, Schwierigkeiten hinsichtlich der

Militärdienstpflicht zu regeln, die sich für Personen

ergeben, die gemäß den österreichischen

Rechtsvorschriften die österreichische Staatsbürgerschaft

und gleichzeitig gemäß den argen-

tinischen Rechtsvorschriften die argentinische

Staatsbürgerschaft besitzen, sind übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen, und haben

hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Willibald PAHR,

der Präsident der Argentinischen Republik

den Minister für Auswärtige Beziehungen und

Kultus, Brigadier Major Carlos Washington

PASTOR.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Personen, die auf Grund der argentinischen

Gesetze die argentinische und auf Grund der

österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, sind in Friedenszeiten von

der Ableistung des Militärdienstes in Österreich

unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine

amtliche, von den zuständigen argentinischen

Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können,

daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen

Republik abgeleistet haben oder von diesem

auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd

befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen

Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie

ferner von der Ableistung des Militärdienstes

befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen

für die Ableistung des Militärdienstes von den

argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt

worden ist.

(2) Personen, die auf Grund der österreichischen

Gesetze die österreichische und auf Grund der

argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft

besitzen, sind in Friedenszeiten von

der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien

unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine

amtliche, von den zuständigen österreichischen

Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können,

daß sie ihren Militärdienst in der Republik

Österreich abgeleistet haben oder von diesem

auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd

befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen

Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind

sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes

befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen

für die Ableistung des Militärdienstes von den

österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt

worden ist.

Artikel 2

Personen, die unter die Bestimmungen dieses

Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten

ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden

Staaten abgeleistet haben oder von

diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung

des Militärdienstes im anderen vertragschließenden

Staat verpflichtet.

Artikel 3

Die Ableistung des Militärdienstes nach den

vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die

Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf

dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.

Artikel 4

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

werden so bald wie möglich

in Buenos Aires ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 5

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 13. September

1979, in zwei Urschriften in deutscher

und spanischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr

Für die Argentinische Republik

Pastor

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4

Abs. 2 am 1. Dezember 1981 in Kraft.

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