450. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Argentinischen Republik
in dem Wunsch, Schwierigkeiten hinsichtlich der
Militärdienstpflicht zu regeln, die sich für Personen
ergeben, die gemäß den österreichischen
Rechtsvorschriften die österreichische Staatsbürgerschaft
und gleichzeitig gemäß den argen-
tinischen Rechtsvorschriften die argentinische
Staatsbürgerschaft besitzen, sind übereingekommen,
einen Vertrag zu schließen, und haben
hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Dr. Willibald PAHR,
der Präsident der Argentinischen Republik
den Minister für Auswärtige Beziehungen und
Kultus, Brigadier Major Carlos Washington
PASTOR.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Personen, die auf Grund der argentinischen
Gesetze die argentinische und auf Grund der
österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, sind in Friedenszeiten von
der Ableistung des Militärdienstes in Österreich
unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine
amtliche, von den zuständigen argentinischen
Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können,
daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen
Republik abgeleistet haben oder von diesem
auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd
befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen
Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie
ferner von der Ableistung des Militärdienstes
befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen
für die Ableistung des Militärdienstes von den
argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt
worden ist.
(2) Personen, die auf Grund der österreichischen
Gesetze die österreichische und auf Grund der
argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft
besitzen, sind in Friedenszeiten von
der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien
unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine
amtliche, von den zuständigen österreichischen
Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können,
daß sie ihren Militärdienst in der Republik
Österreich abgeleistet haben oder von diesem
auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd
befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen
Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind
sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes
befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen
für die Ableistung des Militärdienstes von den
österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt
worden ist.
Artikel 2
Personen, die unter die Bestimmungen dieses
Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten
ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden
Staaten abgeleistet haben oder von
diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung
des Militärdienstes im anderen vertragschließenden
Staat verpflichtet.
Artikel 3
Die Ableistung des Militärdienstes nach den
vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die
Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf
dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.
Artikel 4
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich
in Buenos Aires ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 5
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 13. September
1979, in zwei Urschriften in deutscher
und spanischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr
Für die Argentinische Republik
Pastor
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4
Abs. 2 am 1. Dezember 1981 in Kraft.