450. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957, 90/1960,
414/1970, 313/1971, 475/1971, 27/1973,
96/1974, 795/1974, 289/1976, 113/1977, 82/1978
und 77/1979 wird geändert wie folgt
§ 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die in einem Finanzjahr abgeführten Beiträge
nach Abs. 1 sind auf die Sozialversicherungsträger
und den Bund in dem Verhältnis
aufzuteilen, das im Bundesvoranschlag dieses Jahres
den für sie veranschlagten Ausgaben an
Wohnungsbeihilfen entspricht. Aus dem Anteil
der Sozialversicherungsträger sind die anteilige
Vergütung an die Krankenversicherungsträger
(Abs. 2) und der Ersatz des für ein Geschäftsjahr
erwachsenen Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
gem. § 3 lit. e zu bestreiten. Von dem allenfalls
verbleibenden Restbetrag sind 43,5 vH der von
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung
und 56,5 vH der von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern durchgeführten Pensionsversicherung
zu überweisen. Diese Überweisungen
gelten als Erträge im Sinne des § 34
Abs. 2 des Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, bzw. des § 31 Abs. 4
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 559/1978. Auf den Ersatz des Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen und auf die Überweisung
sind monatlich gleich hohe, angemessene Vorschüsse
zu leisten. Aus dem Anteil des Bundes
sind die anteilige Vergütung an die Krankenversicherungsträger
(Abs. 2) und die in einem Finanzjahr
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, geleisteten Wohnungsbeihilfen
zu bestreiten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1980 getroffene
Sonderregelung (Art. I) tritt mit 31. Dezember
1980 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.