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450. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957, 90/1960,

414/1970, 313/1971, 475/1971, 27/1973,

96/1974, 795/1974, 289/1976, 113/1977, 82/1978

und 77/1979 wird geändert wie folgt

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die in einem Finanzjahr abgeführten Beiträge

nach Abs. 1 sind auf die Sozialversicherungsträger

und den Bund in dem Verhältnis

aufzuteilen, das im Bundesvoranschlag dieses Jahres

den für sie veranschlagten Ausgaben an

Wohnungsbeihilfen entspricht. Aus dem Anteil

der Sozialversicherungsträger sind die anteilige

Vergütung an die Krankenversicherungsträger

(Abs. 2) und der Ersatz des für ein Geschäftsjahr

erwachsenen Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

gem. § 3 lit. e zu bestreiten. Von dem allenfalls

verbleibenden Restbetrag sind 43,5 vH der von

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft durchgeführten Pensionsversicherung

und 56,5 vH der von der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern durchgeführten Pensionsversicherung

zu überweisen. Diese Überweisungen

gelten als Erträge im Sinne des § 34

Abs. 2 des Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, bzw. des § 31 Abs. 4

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 559/1978. Auf den Ersatz des Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen und auf die Überweisung

sind monatlich gleich hohe, angemessene Vorschüsse

zu leisten. Aus dem Anteil des Bundes

sind die anteilige Vergütung an die Krankenversicherungsträger

(Abs. 2) und die in einem Finanzjahr

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, geleisteten Wohnungsbeihilfen

zu bestreiten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1980 getroffene

Sonderregelung (Art. I) tritt mit 31. Dezember

1980 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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