450. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für den Gehobenen Dienst in den Verwendungsbereichen
Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs-
und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion
anzuwenden.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch
eine Verbindung folgender Ausbildungsarten
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden
Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)
werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche
katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.
Die Erreichung der einzelnen Ausbildunsziele
ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden
Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende
Gegenstände eingerichtet
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;
aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges
ganz oder teilweise einer
Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge
hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,
wobei der letzte Teil in Form eines
Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 3 angeführten
Verwendungen haben im Ausbildungslehrgang
im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" eine einstündige
Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung
und die Bewertung dieser Arbeit obliegen
dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu
widerrufen.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der
Grundausbildung erfolgt
1. durch systematische Schulung im eigenen
Tätigkeitsbereich und in den verwandten
Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte
Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich
in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere
bei zu wenigen Kandidaten — einzeln;
ferner
2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an
seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete
grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten
zu betreuen ist.
§ 5. Darüberhinaus ist dem Bediensteten die
zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die
Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung
nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.
Von der Erfüllung dieser
Voraussetzung ist von der für die Zuweisung
(Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen
Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu
erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine
gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat
durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges
zuständige Behörde zu erfolgen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
vier Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die
mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit
auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht
zu nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 12 für die jeweilige
Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände.
Das Arbeitsgebiet des Bediensteten
bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.
Bedienstete der im § 3 Abs. 1 Z. 3 angeführten
Verwendungen sind zusätzlich im Gegenstand
„Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" zu prüfen, wenn sie keine
positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 3
Abs. 4 vorweisen können. Die Prüfung dieses
Gegenstandes obliegt in diesem Fall einem der für
die Prüfung der übrigen Gegenstände vorgesehenen
Prüfer.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen
der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teil-
prüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen
hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer
zusammengefaßt sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
darf neben dem Vorsitzenden nicht
mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende
muß dem Verwendungsbereich des
Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit
nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches
diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen
hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und d
angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen
Mitglied zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen
Grundausbildung gemäß § 35 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß
und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis
zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung
als Vortragende beim Ausbildungslehrgang
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
bestellt werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft
1. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den gehobenen
Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit
sie sich auf Bedienstete im Versorgungs- und
Behindertenwesen erstreckt;
2. die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung betreffend die Prüfung für
den gehobenen Dienst bei den Arbeitsämtern,
BGBl. Nr. 91/1973;
3. die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung betreffend die Prüfung
für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst,
BGBl. Nr. 447/1973.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnenen Ausbildungen sind auf die
Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.