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450. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für den Gehobenen Dienst in den Verwendungsbereichen

Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs-

und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion

anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch

eine Verbindung folgender Ausbildungsarten

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden

Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele)

werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche

katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.

Die Erreichung der einzelnen Ausbildunsziele

ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden

Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende

Gegenstände eingerichtet

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten;

aus Gründen der Zweckmäßigkeit und

Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges

ganz oder teilweise einer

Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge

hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,

wobei der letzte Teil in Form eines

Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 3 angeführten

Verwendungen haben im Ausbildungslehrgang

im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" eine einstündige

Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung

und die Bewertung dieser Arbeit obliegen

dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu

widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der

Grundausbildung erfolgt

1. durch systematische Schulung im eigenen

Tätigkeitsbereich und in den verwandten

Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte

Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich

in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere

bei zu wenigen Kandidaten — einzeln;

ferner

2. durch mindestens sechsmonatige Praxis an

seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete

grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten

zu betreuen ist.

§ 5. Darüberhinaus ist dem Bediensteten die

zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die

Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung

nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges.

Von der Erfüllung dieser

Voraussetzung ist von der für die Zuweisung

(Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen

Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu

erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine

gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen

hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat

durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges

zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

vier Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die

mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit

auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht

zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 12 für die jeweilige

Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände.

Das Arbeitsgebiet des Bediensteten

bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

Bedienstete der im § 3 Abs. 1 Z. 3 angeführten

Verwendungen sind zusätzlich im Gegenstand

„Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" zu prüfen, wenn sie keine

positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 3

Abs. 4 vorweisen können. Die Prüfung dieses

Gegenstandes obliegt in diesem Fall einem der für

die Prüfung der übrigen Gegenstände vorgesehenen

Prüfer.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen

der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teil-

prüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen

hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer

zusammengefaßt sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

darf neben dem Vorsitzenden nicht

mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende

muß dem Verwendungsbereich des

Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit

nicht zwingende Gründe entgegenstehen,

jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches

diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen

hat. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und d

angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen

Mitglied zu prüfen.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen

Grundausbildung gemäß § 35 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß

und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis

zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung

als Vortragende beim Ausbildungslehrgang

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

bestellt werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember

1979 außer Kraft

1. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den gehobenen

Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit

sie sich auf Bedienstete im Versorgungs- und

Behindertenwesen erstreckt;

2. die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung betreffend die Prüfung für

den gehobenen Dienst bei den Arbeitsämtern,

BGBl. Nr. 91/1973;

3. die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung betreffend die Prüfung

für den gehobenen Arbeitsinspektionsdienst,

BGBl. Nr. 447/1973.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnenen Ausbildungen sind auf die

Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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