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450_1978 AT

450. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags an einigen Übungsvolksschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags an einigen Übungsvolksschulen

Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1978 wird verordnet

Der Samstag wird an den Übungsvolksschulen

folgender Pädagogischer Akademien schulfrei erklärt

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten,

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich,

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese St. Pölten in Krems an der

Donau,

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich,

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese Linz in Linz an der Donau,

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg,

Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark,

Pädagogische Akademie mit Öffentlichkeitsrecht

der Diözese Graz-Seckau in Graz,

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien.

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