Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450_1977 AT

450. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtungen der Romanistik vom

23. März 1976, BGBl. Nr. 172, wird wie folgt

geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Einrichtung

§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik

sind einzurichten

a) Französisch;

b) Italienisch;

c) Spanisch;

d) Rumänisch;

e) Portugiesisch.

(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen

umfassen folgende Studienzweige

a) Französisch;

b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);

c) Italienisch;

d) Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);

e) Spanisch;

f) Spanisch (Lehramt an höheren Schulen);

g) Rumänisch;

h) Portugiesisch.

(3) Die Studienrichtungen „Französisch"

(Abs. 2 lit. a und b) und „Italienisch" (Abs. 2

lit. c und d) sind an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg sowie an der Universität für

Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

Die Studienrichtung „Spanisch" (Abs. 2 lit. e

und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fa-

kultäten der Universitäten Wien, Graz und Salzburg

einzurichten. Die Studienrichtung „Rumänisch"

(Abs. 2 lit. g) ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Wien

und Salzburg einzurichten. Die Studienrichtung

„Portugiesisch" (Abs. 2 lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Salzburg und Innsbruck einzurichten.

(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer

gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

das Fach . „Vergleichende Literatur- und

Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen"

sowie die Fächer „Spanisch", „Rumänisch" und

„Portugiesisch" zur Auswahl empfehlen, sofern

die entsprechende Studienrichtung an dieser

Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität

Innsbruck kann der Studienplan auch das

Fach „Rätoromanisch" zur Auswahl empfehlen.

Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan

aufgenommen werden, wenn mit Hilfe

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden können."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester."

3. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu

lauten

„III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h"

4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1

Abs. 2 lit. a, c, g und h sind, sofern er als erste

Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20

und 24 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren."

5. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 2

lit. a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14

und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren."

6. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Wurde einer der Studienzweige gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste

Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung

a) eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder soziologischer

Weise erfassen,

b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen

Sprache und Literatur nach Wahl

abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung

hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung

eine weitere Studienrichtung der ,Romanistik'

gewählt wurde."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →