450. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtungen der Romanistik vom
23. März 1976, BGBl. Nr. 172, wird wie folgt
geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Einrichtung
§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik
sind einzurichten
a) Französisch;
b) Italienisch;
c) Spanisch;
d) Rumänisch;
e) Portugiesisch.
(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen
umfassen folgende Studienzweige
a) Französisch;
b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);
c) Italienisch;
d) Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);
e) Spanisch;
f) Spanisch (Lehramt an höheren Schulen);
g) Rumänisch;
h) Portugiesisch.
(3) Die Studienrichtungen „Französisch"
(Abs. 2 lit. a und b) und „Italienisch" (Abs. 2
lit. c und d) sind an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck
und Salzburg sowie an der Universität für
Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
Die Studienrichtung „Spanisch" (Abs. 2 lit. e
und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fa-
kultäten der Universitäten Wien, Graz und Salzburg
einzurichten. Die Studienrichtung „Rumänisch"
(Abs. 2 lit. g) ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Wien
und Salzburg einzurichten. Die Studienrichtung
„Portugiesisch" (Abs. 2 lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Salzburg und Innsbruck einzurichten.
(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer
gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
das Fach . „Vergleichende Literatur- und
Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen"
sowie die Fächer „Spanisch", „Rumänisch" und
„Portugiesisch" zur Auswahl empfehlen, sofern
die entsprechende Studienrichtung an dieser
Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität
Innsbruck kann der Studienplan auch das
Fach „Rätoromanisch" zur Auswahl empfehlen.
Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan
aufgenommen werden, wenn mit Hilfe
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden können."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester."
3. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu
lauten
„III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a, c, e, g und h"
4. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1
Abs. 2 lit. a, c, g und h sind, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20
und 24 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren."
5. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 2
lit. a, c, e, g und h sind, sofern er als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14
und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren."
6. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Wurde einer der Studienzweige gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste
Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung
a) eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder soziologischer
Weise erfassen,
b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen
Sprache und Literatur nach Wahl
abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung
hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung
eine weitere Studienrichtung der ,Romanistik'
gewählt wurde."